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Sie können sich § 111b EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. 2Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. 3Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. 4Die Schlichtungsstelle kann andere Unternehmen, die an der Belieferung des den Antrag nach Satz 2 stellenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt sind, als Beteiligte im Schlichtungsverfahren hinzuziehen. 5Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine privatrechtlich organisierte Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 1 anerkennen. 2Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. 3I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. 4I S. 1942) geändert worden ist, mitzuteilen.
(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann nach Absatz 3 Satz 1 als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllt, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
(5) 1Die anerkannte Schlichtungsstelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich über ihre Organisations- und Finanzstruktur zu berichten. 2§ 34 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt unberührt.
(6) 1Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren von den nach Absatz 1 Satz 2 und 4 beteiligten Unternehmen ein Entgelt erheben. 2Die Höhe des Entgelts nach Satz 1 muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein und den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb sicherstellen. 3Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden, welches 30 Euro nicht überschreiten darf. 4Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber der anerkannten Schlichtungsstelle zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. 5Für Streitigkeiten über Schlichtungsentgelte ist örtlich ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die anerkannte Schlichtungsstelle ihren Sitz hat.
(7) 1Solange keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle nach Absatz 4 anerkannt worden ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt (beauftragte Schlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen zu regeln. 2Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, muss die beauftragte Schlichtungsstelle die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.
(8) 1Die anerkannte und die beauftragte Schlichtungsstelle sind Verbraucherschlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. 2Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. 3Die Schlichtungsstellen sollen regelmäßig Schlichtungsvorschläge von allgemeinem Interesse für den Verbraucher auf ihrer Webseite veröffentlichen.
(9) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie der Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung | Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung | ||||
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2 | über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie | 2 | über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie | ||
3 | die Messung der Energie kann die anerkannte oder beauftragte | 3 | die Messung der Energie kann die anerkannte oder beauftragte | ||
4 | Schlichtungsstelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher eine | 4 | Schlichtungsstelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher eine | ||
5 | Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen | 5 | Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen | ||
6 | verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag des | 6 | verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag des | ||
7 | Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn | 7 | Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn | ||
8 | das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht | 8 | das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht | ||
9 | abgeholfen hat. Die Schlichtungsstelle kann andere Unternehmen, die an der | 9 | abgeholfen hat. Die Schlichtungsstelle kann andere Unternehmen, die an der | ||
10 | Belieferung des den Antrag nach Satz 2 stellenden Verbrauchers bezüglich des | 10 | Belieferung des den Antrag nach Satz 2 stellenden Verbrauchers bezüglich des | ||
11 | Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der | 11 | Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der | ||
12 | Messung der Energie beteiligt sind, als Beteiligte im Schlichtungsverfahren | 12 | Messung der Energie beteiligt sind, als Beteiligte im Schlichtungsverfahren | ||
13 | hinzuziehen. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein | 13 | hinzuziehen. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein | ||
14 | anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt. | 14 | anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt. | ||
15 | (2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren | 15 | (2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren | ||
16 | betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren | 16 | betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren | ||
17 | betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des | 17 | betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des | ||
18 | Mahnverfahrens bewirken. | 18 | Mahnverfahrens bewirken. | ||
n | 19 | (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen | n | 19 | (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im |
20 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine | 20 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz eine privatrechtlich | ||
21 | privatrechtlich organisierte Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle zur | 21 | organisierte Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle zur | ||
22 | außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 1 anerkennen. Die | 22 | außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 1 anerkennen. Für | ||
23 | Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen | 23 | die Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Einrichtung als | ||
24 | zentrale Schlichtungsstelle nach Satz 1, die nach dem 29. Dezember 2023 | ||||
25 | erfolgt, bedarf es abweichend von Satz 1 sowohl des Einvernehmens mit dem | ||||
26 | Bundesministerium der Justiz als auch des Einvernehmens mit dem | ||||
27 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und | ||||
28 | Verbraucherschutz. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen | ||||
24 | Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 4 des | 29 | und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 | ||
25 | Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), | 30 | und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. | ||
26 | das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) | 31 | 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I | ||
27 | geändert worden ist, mitzuteilen. | 32 | S. 1942) geändert worden ist, mitzuteilen. | ||
28 | (4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann nach Absatz 3 Satz 1 | 33 | (4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann nach Absatz 3 Satz 1 | ||
29 | als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine | 34 | als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine | ||
30 | Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle nach dem | 35 | Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle nach dem | ||
31 | Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllt, soweit das Energiewirtschaftsgesetz | 36 | Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllt, soweit das Energiewirtschaftsgesetz | ||
32 | keine abweichenden Regelungen trifft. | 37 | keine abweichenden Regelungen trifft. | ||
33 | (5) Die anerkannte Schlichtungsstelle hat dem Bundesministerium für | 38 | (5) Die anerkannte Schlichtungsstelle hat dem Bundesministerium für | ||
n | 34 | Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für | n | 39 | Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium der Justiz und dem |
40 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und | ||||
35 | Verbraucherschutz jährlich über ihre Organisations- und Finanzstruktur zu | 41 | Verbraucherschutz jährlich über ihre Organisations- und Finanzstruktur zu | ||
36 | berichten. § 34 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt unberührt. | 42 | berichten. § 34 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt unberührt. | ||
37 | (6) Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren | 43 | (6) Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren | ||
38 | von den nach Absatz 1 Satz 2 und 4 beteiligten Unternehmen ein Entgelt | 44 | von den nach Absatz 1 Satz 2 und 4 beteiligten Unternehmen ein Entgelt | ||
39 | erheben. Die Höhe des Entgelts nach Satz 1 muss im Verhältnis zum Aufwand | 45 | erheben. Die Höhe des Entgelts nach Satz 1 muss im Verhältnis zum Aufwand | ||
40 | der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein und den ordnungsgemäßen | 46 | der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein und den ordnungsgemäßen | ||
41 | Geschäftsbetrieb sicherstellen. Bei offensichtlich missbräuchlichen | 47 | Geschäftsbetrieb sicherstellen. Bei offensichtlich missbräuchlichen | ||
42 | Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt | 48 | Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt | ||
43 | verlangt werden, welches 30 Euro nicht überschreiten darf. Einwände gegen | 49 | verlangt werden, welches 30 Euro nicht überschreiten darf. Einwände gegen | ||
44 | Rechnungen berechtigen gegenüber der anerkannten Schlichtungsstelle zum | 50 | Rechnungen berechtigen gegenüber der anerkannten Schlichtungsstelle zum | ||
45 | Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte | 51 | Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte | ||
46 | Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Für Streitigkeiten | 52 | Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Für Streitigkeiten | ||
47 | über Schlichtungsentgelte ist örtlich ausschließlich das Gericht zuständig, in | 53 | über Schlichtungsentgelte ist örtlich ausschließlich das Gericht zuständig, in | ||
48 | dessen Bezirk die anerkannte Schlichtungsstelle ihren Sitz hat. | 54 | dessen Bezirk die anerkannte Schlichtungsstelle ihren Sitz hat. | ||
49 | (7) Solange keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als | 55 | (7) Solange keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als | ||
50 | Schlichtungsstelle nach Absatz 4 anerkannt worden ist, hat das | 56 | Schlichtungsstelle nach Absatz 4 anerkannt worden ist, hat das | ||
n | 51 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Aufgaben der | n | 57 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Aufgaben der |
52 | Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem | 58 | Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem | ||
t | 53 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ohne Zustimmung des | t | 59 | Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, |
60 | Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ohne Zustimmung des | ||||
54 | Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt (beauftragte | 61 | Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt (beauftragte | ||
55 | Schlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von | 62 | Schlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von | ||
56 | Gebühren und Auslagen zu regeln. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden | 63 | Gebühren und Auslagen zu regeln. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden | ||
57 | Regelungen trifft, muss die beauftragte Schlichtungsstelle die Anforderungen | 64 | Regelungen trifft, muss die beauftragte Schlichtungsstelle die Anforderungen | ||
58 | nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen. | 65 | nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen. | ||
59 | (8) Die anerkannte und die beauftragte Schlichtungsstelle sind | 66 | (8) Die anerkannte und die beauftragte Schlichtungsstelle sind | ||
60 | Verbraucherschlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das | 67 | Verbraucherschlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das | ||
61 | Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit das | 68 | Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit das | ||
62 | Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Die | 69 | Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Die | ||
63 | Schlichtungsstellen sollen regelmäßig Schlichtungsvorschläge von allgemeinem | 70 | Schlichtungsstellen sollen regelmäßig Schlichtungsvorschläge von allgemeinem | ||
64 | Interesse für den Verbraucher auf ihrer Webseite veröffentlichen. | 71 | Interesse für den Verbraucher auf ihrer Webseite veröffentlichen. | ||
65 | (9) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden auf der Grundlage dieses Gesetzes | 72 | (9) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden auf der Grundlage dieses Gesetzes | ||
66 | sowie der Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes gegen | 73 | sowie der Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes gegen | ||
67 | Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. | 74 | Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. |
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