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Sie können sich § 104 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Gericht hat die Regulierungsbehörde über alle Rechtsstreitigkeiten nach § 102 Abs. 1 zu unterrichten. 2Das Gericht hat der Regulierungsbehörde auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden.
(2) 1Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. 2Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Gericht mitzuteilen.
Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde | Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde | ||||
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t | 1 | Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde | t | 1 | Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde |
Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde | Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde | ||||
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f | 1 | (1) Das Gericht hat die Regulierungsbehörde über alle Rechtsstreitigkeiten | f | 1 | (1) Das Gericht hat die Regulierungsbehörde über alle Rechtsstreitigkeiten |
2 | nach § 102 Abs. 1 zu unterrichten. Das Gericht hat der Regulierungsbehörde | 2 | nach § 102 Abs. 1 zu unterrichten. Das Gericht hat der Regulierungsbehörde | ||
3 | auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen | 3 | auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen | ||
4 | und Entscheidungen zu übersenden. | 4 | und Entscheidungen zu übersenden. | ||
5 | (2) Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde kann, wenn | 5 | (2) Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde kann, wenn | ||
6 | er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen | 6 | er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen | ||
7 | erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung | 7 | erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung | ||
8 | bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, auf | 8 | bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, auf | ||
9 | Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen | 9 | Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen | ||
10 | Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu | 10 | Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu | ||
11 | richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den | 11 | richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den | ||
12 | Parteien von dem Gericht mitzuteilen. | 12 | Parteien von dem Gericht mitzuteilen. | ||
t | t | 13 | (3) Darüber hinaus sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 auch hinsichtlich aller | ||
14 | sonstigen bürgerlichen Rechtstreitigkeiten anzuwenden, sofern die | ||||
15 | Regulierungsbehörde einen entsprechenden Antrag stellt und es für die | ||||
16 | Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Regulierungsbehörde erforderlich | ||||
17 | ist. |
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