§ 94 EnWG
Zwangsgeld
1Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. 3Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro.