Gegen Entscheidungen einer fachlich qualifizierten Stelle im Sinne einer
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Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9, die auf Grund einer
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Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 4 Satz 1 ergehen, ist die Beschwerde
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zulässig. Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz
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der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht. Auf die Beschwerde
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sind die §§ 75 bis 85, 89, 90, 106 und 108 entsprechend anzuwenden. Eine
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Rechtsbeschwerde findet nicht statt.
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