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Sie können sich § 84 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die in § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. 2§ 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) 1Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte sind nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. 2Die Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. 3Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. 4Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. 5Der Beschluss ist zu begründen. 6In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.
(3) Den in § 79 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.
Akteneinsicht | Akteneinsicht | ||||
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n | 1 | (1) Die in § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichneten Beteiligten | n | 1 | (1) Die in § 79 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten |
2 | können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf | 2 | Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die | ||
3 | ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. § 299 | 3 | Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften | ||
4 | Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. | 4 | erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. | ||
5 | (2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte sind nur mit | 5 | (2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte sind nur mit | ||
6 | Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung | 6 | Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung | ||
7 | eingeholt haben. Die Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht | 7 | eingeholt haben. Die Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht | ||
8 | in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, | 8 | in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, | ||
9 | insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten | 9 | insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten | ||
10 | ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese | 10 | ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese | ||
11 | Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr | 11 | Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr | ||
12 | Inhalt vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung | 12 | Inhalt vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung | ||
13 | von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, | 13 | von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, | ||
14 | insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt | 14 | insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt | ||
15 | wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss | 15 | wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss | ||
16 | anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel | 16 | anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel | ||
17 | ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach | 17 | ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach | ||
18 | Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache das Interesse | 18 | Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache das Interesse | ||
19 | des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu | 19 | des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu | ||
20 | begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht | 20 | begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht | ||
21 | anwaltlich vertreten lassen. | 21 | anwaltlich vertreten lassen. | ||
t | 22 | (3) Den in § 79 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten kann das | t | 22 | (3) Den in § 79 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 bezeichneten Beteiligten kann |
23 | Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in | 23 | das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht | ||
24 | gleichem Umfang gewähren. | 24 | in gleichem Umfang gewähren. |
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