t | | t | (1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von fünf |
| | | oder mehr Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren |
| | | vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die |
| | | Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss ist unanfechtbar. |
| | | (2) Ist über die durchgeführten Musterverfahren rechtskräftig entschieden |
| | | worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten |
| | | Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn es einstimmig der |
| | | Auffassung ist, dass die ausgesetzten Verfahren gegenüber den rechtskräftig |
| | | entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher |
| | | oder rechtlicher Art aufweisen und die Sachverhalte geklärt sind. Das |
| | | Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise in ausgesetzte |
| | | Verfahren einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung |
| | | eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben Sachverständigen oder |
| | | andere Sachverständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen, über die |
| | | bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, |
| | | wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer |
| | | entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen würde und die Erledigung des |
| | | Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung kann in einer Entscheidung |
| | | nach Satz 1 erfolgen. |
| | | (3) Das Gericht kann die Absätze 1 und 2 auch dann anwenden, wenn alle |
| | | Beteiligten sich auf die Durchführung von Musterverfahren geeinigt haben und |
| | | dies dem Gericht mitteilen. Die Einigung zur Durchführung des |
| | | Musterverfahrens wird vom Gericht im Beschluss nach Absatz 1 bestätigt. |