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Sie können sich § 73 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. 2§ 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen. 3Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde der Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im Inland zustellungsbevollmächtigt benannt hat. 4Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so stellt die Regulierungsbehörde die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
1(1a) Werden Entscheidungen der Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 oder durch Änderungsbeschluss nach § 29 Absatz 2 gegenüber allen oder einer Gruppe von Netzbetreibern oder von sonstigen Verpflichteten einer Vorschrift getroffen, kann die Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 2Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung oder des Änderungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Regulierungsbehörde im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekannt gemacht werden. 3Die Festlegung oder der Änderungsbeschluss gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 4§ 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. 5Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde in Auskunftsverlangen gegenüber einer Gruppe von Unternehmen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend, soweit den Entscheidungen ein einheitlicher Auskunftszweck zugrunde liegt.
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten mitzuteilen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung | Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung | ||||
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t | 1 | Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung | t | 1 | Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung |
Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung | Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung | ||||
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f | 1 | (1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer | f | 1 | (1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer |
2 | Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den | 2 | Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den | ||
3 | Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 4 | 3 | Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 4 | ||
4 | des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der | 4 | des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der | ||
5 | Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und | 5 | Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und | ||
6 | Vereinigungen von Unternehmen. Entscheidungen, die gegenüber einem | 6 | Vereinigungen von Unternehmen. Entscheidungen, die gegenüber einem | ||
7 | Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde der | 7 | Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde der | ||
8 | Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im Inland | 8 | Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im Inland | ||
9 | zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine | 9 | zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine | ||
10 | zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so stellt die | 10 | zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so stellt die | ||
11 | Regulierungsbehörde die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger | 11 | Regulierungsbehörde die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger | ||
12 | zu. | 12 | zu. | ||
13 | (1a) Werden Entscheidungen der Regulierungsbehörde durch Festlegung nach | 13 | (1a) Werden Entscheidungen der Regulierungsbehörde durch Festlegung nach | ||
14 | § 29 Absatz 1 oder durch Änderungsbeschluss nach § 29 Absatz 2 gegenüber allen | 14 | § 29 Absatz 1 oder durch Änderungsbeschluss nach § 29 Absatz 2 gegenüber allen | ||
15 | oder einer Gruppe von Netzbetreibern oder von sonstigen Verpflichteten einer | 15 | oder einer Gruppe von Netzbetreibern oder von sonstigen Verpflichteten einer | ||
16 | Vorschrift getroffen, kann die Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 durch | 16 | Vorschrift getroffen, kann die Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 durch | ||
17 | öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung | 17 | öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung | ||
18 | wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung oder des | 18 | wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung oder des | ||
19 | Änderungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die | 19 | Änderungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die | ||
20 | Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der | 20 | Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der | ||
21 | Regulierungsbehörde im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekannt gemacht | 21 | Regulierungsbehörde im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekannt gemacht | ||
22 | werden. Die Festlegung oder der Änderungsbeschluss gilt mit dem Tag als | 22 | werden. Die Festlegung oder der Änderungsbeschluss gilt mit dem Tag als | ||
23 | zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der | 23 | zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der | ||
24 | Regulierungsbehörde zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der | 24 | Regulierungsbehörde zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der | ||
25 | Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des | 25 | Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des | ||
26 | Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Für Entscheidungen der | 26 | Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Für Entscheidungen der | ||
27 | Regulierungsbehörde in Auskunftsverlangen gegenüber einer Gruppe von | 27 | Regulierungsbehörde in Auskunftsverlangen gegenüber einer Gruppe von | ||
28 | Unternehmen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend, soweit den Entscheidungen | 28 | Unternehmen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend, soweit den Entscheidungen | ||
29 | ein einheitlicher Auskunftszweck zugrunde liegt. | 29 | ein einheitlicher Auskunftszweck zugrunde liegt. | ||
t | t | 30 | (1b) Die Bundesnetzagentur hat eine Festlegung nach § 29 Absatz 1 und 2 | ||
31 | umfassend zu begründen, so dass die sie tragenden Teile der Begründung von | ||||
32 | einem sachkundigen Dritten ohne weitere Informationen und ohne sachverständige | ||||
33 | Hilfe aus sich heraus nachvollzogen werden können. Liegen der Festlegung | ||||
34 | der Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 und 2 ökonomische Analysen zugrunde, | ||||
35 | müssen diese dem Stand der Wissenschaft entsprechen. | ||||
30 | (2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die | 36 | (2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die | ||
31 | den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den | 37 | den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den | ||
32 | Beteiligten mitzuteilen. | 38 | Beteiligten mitzuteilen. | ||
33 | (3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den | 39 | (3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den | ||
34 | Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen. | 40 | Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen. |
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