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Sie können sich § 67 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) 1Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. 2Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
Anhörung, mündliche Verhandlung | Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung | ||||
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t | 1 | Anhörung, mündliche Verhandlung | t | 1 | Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung |
Anhörung, mündliche Verhandlung | Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung | ||||
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f | 1 | (1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme | f | 1 | (1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme |
2 | zu geben. | 2 | zu geben. | ||
3 | (2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die | 3 | (2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die | ||
4 | Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. | 4 | Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. | ||
5 | (3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die | 5 | (3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die | ||
6 | Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die | 6 | Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die | ||
7 | Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit | 7 | Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit | ||
8 | auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, | 8 | auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, | ||
9 | insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen | 9 | insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen | ||
10 | Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt. | 10 | Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt. | ||
11 | (4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. | 11 | (4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. | ||
t | t | 12 | (5) Die Bundesnetzagentur kann Dritten Auskünfte aus den ein Verfahren | ||
13 | betreffenden Akten erteilen oder Einsicht in diese gewähren, soweit diese | ||||
14 | hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Die Bundesnetzagentur hat die | ||||
15 | Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, | ||||
16 | insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der | ||||
17 | Behörde sowie zur Wahrung des Geheimschutzes oder von Betriebs- oder | ||||
18 | Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen schutzwürdigen Interessen des | ||||
19 | Betroffenen, geboten ist. In Entwürfe zu Entscheidungen, die Arbeiten zu | ||||
20 | ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird keine | ||||
21 | Akteneinsicht gewährt. |
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