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Sie können sich § 60a EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Länderausschuss nach § 8 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Länderausschuss) dient der Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden mit dem Ziel der Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vollzugs.
(2) 1Vor dem Erlass von Allgemeinverfügungen, insbesondere von Festlegungen nach § 29 Abs. 1, und Verwaltungsvorschriften, Leitfäden und vergleichbaren informellen Regelungen durch die Bundesnetzagentur nach den Teilen 2 und 3 ist dem Länderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2In dringlichen Fällen können Allgemeinverfügungen erlassen werden, ohne dass dem Länderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist; in solchen Fällen ist der Länderausschuss nachträglich zu unterrichten.
(3) 1Der Länderausschuss ist berechtigt, im Zusammenhang mit dem Erlass von Allgemeinverfügungen im Sinne des Absatzes 2 Auskünfte und Stellungnahmen von der Bundesnetzagentur einzuholen. 2Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
(4) 1Der Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a Abs. 1 zur Einführung einer Anreizregulierung ist im Benehmen mit dem Länderausschuss zu erstellen. 2Der Länderausschuss ist zu diesem Zwecke durch die Bundesnetzagentur regelmäßig über Stand und Fortgang der Arbeiten zu unterrichten. 3Absatz 3 gilt entsprechend.
Aufgaben des Länderausschusses | Aufgaben des Länderausschusses | ||||
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t | 1 | Aufgaben des Länderausschusses | t | 1 | Aufgaben des Länderausschusses |
Aufgaben des Länderausschusses | Aufgaben des Länderausschusses | ||||
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f | 1 | (1) Der Länderausschuss nach § 8 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für | f | 1 | (1) Der Länderausschuss nach § 8 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für |
2 | Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Länderausschuss) | 2 | Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Länderausschuss) | ||
3 | dient der Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und den | 3 | dient der Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und den | ||
4 | Landesregulierungsbehörden mit dem Ziel der Sicherstellung eines | 4 | Landesregulierungsbehörden mit dem Ziel der Sicherstellung eines | ||
5 | bundeseinheitlichen Vollzugs. | 5 | bundeseinheitlichen Vollzugs. | ||
6 | (2) Vor dem Erlass von Allgemeinverfügungen, insbesondere von Festlegungen | 6 | (2) Vor dem Erlass von Allgemeinverfügungen, insbesondere von Festlegungen | ||
7 | nach § 29 Abs. 1, und Verwaltungsvorschriften, Leitfäden und vergleichbaren | 7 | nach § 29 Abs. 1, und Verwaltungsvorschriften, Leitfäden und vergleichbaren | ||
8 | informellen Regelungen durch die Bundesnetzagentur nach den Teilen 2 und 3 ist | 8 | informellen Regelungen durch die Bundesnetzagentur nach den Teilen 2 und 3 ist | ||
t | 9 | dem Länderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringlichen | t | 9 | dem Länderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die dem |
10 | Fällen können Allgemeinverfügungen erlassen werden, ohne dass dem | 10 | Länderausschuss für die Abgabe einer Stellungnahme gewährte Frist muss | ||
11 | Länderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist; in solchen | 11 | angemessen sein, mindestens aber zwei Wochen ab Übersendung des | ||
12 | Fällen ist der Länderausschuss nachträglich zu unterrichten. | 12 | Festlegungsentwurfs betragen. Weicht die Bundesnetzagentur von der | ||
13 | Stellungnahme des Länderausschusses ab, so hat sie dies schriftlich zu | ||||
14 | begründen. Die Begründung ist dem Länderausschuss zur Verfügung zu | ||||
15 | stellen. In dringlichen Fällen kann bei Allgemeinverfügungen die Frist für | ||||
16 | eine Stellungnahme des Länderausschusses in Abweichung von Satz 2 eine Woche | ||||
17 | betragen, dabei sind die Sätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden. | ||||
13 | (3) Der Länderausschuss ist berechtigt, im Zusammenhang mit dem Erlass von | 18 | (3) Der Länderausschuss ist berechtigt, im Zusammenhang mit dem Erlass von | ||
14 | Allgemeinverfügungen im Sinne des Absatzes 2 Auskünfte und Stellungnahmen von | 19 | Allgemeinverfügungen im Sinne des Absatzes 2 Auskünfte und Stellungnahmen von | ||
15 | der Bundesnetzagentur einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit | 20 | der Bundesnetzagentur einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit | ||
16 | auskunftspflichtig. | 21 | auskunftspflichtig. | ||
17 | (4) Der Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a Abs. 1 zur Einführung | 22 | (4) Der Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a Abs. 1 zur Einführung | ||
18 | einer Anreizregulierung ist im Benehmen mit dem Länderausschuss zu erstellen. | 23 | einer Anreizregulierung ist im Benehmen mit dem Länderausschuss zu erstellen. | ||
19 | Der Länderausschuss ist zu diesem Zwecke durch die Bundesnetzagentur | 24 | Der Länderausschuss ist zu diesem Zwecke durch die Bundesnetzagentur | ||
20 | regelmäßig über Stand und Fortgang der Arbeiten zu unterrichten. Absatz 3 | 25 | regelmäßig über Stand und Fortgang der Arbeiten zu unterrichten. Absatz 3 | ||
21 | gilt entsprechend. | 26 | gilt entsprechend. |
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