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(1) 1Die Bundesnetzagentur arbeitet zum Zwecke der Anwendung energierechtlicher Vorschriften mit den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission zusammen. 2Bei Fragen der Gasinfrastruktur, die in einen Drittstaat hinein- oder aus einem Drittstaat herausführt, kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Deutschlands liegt, mit den zuständigen Behörden des betroffenen Drittstaates nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG zusammenarbeiten.
(2) 1Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen kann die Bundesnetzagentur Sachverhalte und Entscheidungen von Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen, soweit diese Auswirkungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben können. 2Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag eines Netzbetreibers und mit Zustimmung der betroffenen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten von der Regulierung von Anlagen oder Teilen eines grenzüberschreitenden Energieversorgungsnetzes absehen, soweit dieses Energieversorgungsnetz zu einem weit überwiegenden Teil außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt und die Anlage oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegende Teil des Energieversorgungsnetzes keine hinreichende Bedeutung für die Energieversorgung im Inland hat. 3Satz 2 gilt nur, soweit die Anlage oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegende Teil der Regulierung durch eine Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates unterliegt und dies zu keiner wesentlichen Schlechterstellung der Betroffenen führt. 4Ebenso kann die Bundesnetzagentur auf Antrag eines Netzbetreibers und mit Zustimmung der betroffenen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten die Vorschriften dieses Gesetzes auf Anlagen oder Teile eines grenzüberschreitenden Energieversorgungsnetzes, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegen und eine weit überwiegende Bedeutung für die Energieversorgung im Inland haben, anwenden, soweit die betroffenen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten von einer Regulierung absehen und dies zu keiner wesentlichen Schlechterstellung der Betroffenen führt.
(3) Um die Zusammenarbeit bei der Regulierungstätigkeit zu verstärken, kann die Bundesnetzagentur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie allgemeine Kooperationsvereinbarungen mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten schließen.
(4) 1Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission die für die Aufgabenerfüllung dieser Behörden aus dem Recht der Europäischen Union erforderlichen Informationen übermitteln, soweit dies erforderlich ist, damit diese Behörden ihre Aufgaben aus dem Recht der Europäischen Union erfüllen können. 2Bei der Übermittlung von Informationen nach Satz 1 kennzeichnet die Bundesnetzagentur vertrauliche Informationen.
(5) 1Soweit die Bundesnetzagentur im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 Informationen von den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden oder der Europäischen Kommission erhält, stellt sie eine vertrauliche Behandlung aller als vertraulich gekennzeichneten Informationen sicher. 2Die Bundesnetzagentur ist dabei an dasselbe Maß an Vertraulichkeit gebunden wie die übermittelnde Behörde oder die Behörde, welche die Informationen erhoben hat. 3Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission | Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission | ||||
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t | 1 | Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur | t | 1 | Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur |
2 | für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen | 2 | für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen | ||
3 | Kommission | 3 | Kommission |
Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission | Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesnetzagentur arbeitet zum Zwecke der Anwendung | f | 1 | (1) Die Bundesnetzagentur arbeitet zum Zwecke der Anwendung |
2 | energierechtlicher Vorschriften mit den Regulierungsbehörden anderer | 2 | energierechtlicher Vorschriften mit den Regulierungsbehörden anderer | ||
3 | Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der | 3 | Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der | ||
4 | Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission zusammen. Bei | 4 | Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission zusammen. Bei | ||
5 | Fragen der Gasinfrastruktur, die in einen Drittstaat hinein- oder aus einem | 5 | Fragen der Gasinfrastruktur, die in einen Drittstaat hinein- oder aus einem | ||
6 | Drittstaat herausführt, kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste | 6 | Drittstaat herausführt, kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste | ||
7 | Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Deutschlands liegt, mit den zuständigen | 7 | Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Deutschlands liegt, mit den zuständigen | ||
8 | Behörden des betroffenen Drittstaates nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel | 8 | Behörden des betroffenen Drittstaates nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel | ||
9 | 41 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG zusammenarbeiten. | 9 | 41 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG zusammenarbeiten. | ||
10 | (2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder den auf Grund | 10 | (2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder den auf Grund | ||
11 | dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen kann die Bundesnetzagentur | 11 | dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen kann die Bundesnetzagentur | ||
12 | Sachverhalte und Entscheidungen von Regulierungsbehörden anderer | 12 | Sachverhalte und Entscheidungen von Regulierungsbehörden anderer | ||
13 | Mitgliedstaaten berücksichtigen, soweit diese Auswirkungen im Geltungsbereich | 13 | Mitgliedstaaten berücksichtigen, soweit diese Auswirkungen im Geltungsbereich | ||
14 | dieses Gesetzes haben können. Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag eines | 14 | dieses Gesetzes haben können. Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag eines | ||
15 | Netzbetreibers und mit Zustimmung der betroffenen Regulierungsbehörden anderer | 15 | Netzbetreibers und mit Zustimmung der betroffenen Regulierungsbehörden anderer | ||
16 | Mitgliedstaaten von der Regulierung von Anlagen oder Teilen eines | 16 | Mitgliedstaaten von der Regulierung von Anlagen oder Teilen eines | ||
17 | grenzüberschreitenden Energieversorgungsnetzes absehen, soweit dieses | 17 | grenzüberschreitenden Energieversorgungsnetzes absehen, soweit dieses | ||
18 | Energieversorgungsnetz zu einem weit überwiegenden Teil außerhalb des | 18 | Energieversorgungsnetz zu einem weit überwiegenden Teil außerhalb des | ||
19 | Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt und die Anlage oder der im | 19 | Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt und die Anlage oder der im | ||
20 | Geltungsbereich dieses Gesetzes liegende Teil des Energieversorgungsnetzes | 20 | Geltungsbereich dieses Gesetzes liegende Teil des Energieversorgungsnetzes | ||
21 | keine hinreichende Bedeutung für die Energieversorgung im Inland hat. Satz | 21 | keine hinreichende Bedeutung für die Energieversorgung im Inland hat. Satz | ||
22 | 2 gilt nur, soweit die Anlage oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes | 22 | 2 gilt nur, soweit die Anlage oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes | ||
23 | liegende Teil der Regulierung durch eine Regulierungsbehörde eines anderen | 23 | liegende Teil der Regulierung durch eine Regulierungsbehörde eines anderen | ||
24 | Mitgliedstaates unterliegt und dies zu keiner wesentlichen Schlechterstellung | 24 | Mitgliedstaates unterliegt und dies zu keiner wesentlichen Schlechterstellung | ||
25 | der Betroffenen führt. Ebenso kann die Bundesnetzagentur auf Antrag eines | 25 | der Betroffenen führt. Ebenso kann die Bundesnetzagentur auf Antrag eines | ||
26 | Netzbetreibers und mit Zustimmung der betroffenen Regulierungsbehörden anderer | 26 | Netzbetreibers und mit Zustimmung der betroffenen Regulierungsbehörden anderer | ||
27 | Mitgliedstaaten die Vorschriften dieses Gesetzes auf Anlagen oder Teile eines | 27 | Mitgliedstaaten die Vorschriften dieses Gesetzes auf Anlagen oder Teile eines | ||
28 | grenzüberschreitenden Energieversorgungsnetzes, die außerhalb des | 28 | grenzüberschreitenden Energieversorgungsnetzes, die außerhalb des | ||
29 | Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegen und eine weit überwiegende Bedeutung | 29 | Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegen und eine weit überwiegende Bedeutung | ||
30 | für die Energieversorgung im Inland haben, anwenden, soweit die betroffenen | 30 | für die Energieversorgung im Inland haben, anwenden, soweit die betroffenen | ||
31 | Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten von einer Regulierung absehen und | 31 | Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten von einer Regulierung absehen und | ||
32 | dies zu keiner wesentlichen Schlechterstellung der Betroffenen führt. | 32 | dies zu keiner wesentlichen Schlechterstellung der Betroffenen führt. | ||
33 | (3) Um die Zusammenarbeit bei der Regulierungstätigkeit zu verstärken, kann | 33 | (3) Um die Zusammenarbeit bei der Regulierungstätigkeit zu verstärken, kann | ||
34 | die Bundesnetzagentur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und | 34 | die Bundesnetzagentur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und | ||
35 | Energie allgemeine Kooperationsvereinbarungen mit Regulierungsbehörden anderer | 35 | Energie allgemeine Kooperationsvereinbarungen mit Regulierungsbehörden anderer | ||
36 | Mitgliedstaaten schließen. | 36 | Mitgliedstaaten schließen. | ||
37 | (4) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 | 37 | (4) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 | ||
38 | den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die | 38 | den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die | ||
39 | Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission | 39 | Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission | ||
40 | die für die Aufgabenerfüllung dieser Behörden aus dem Recht der Europäischen | 40 | die für die Aufgabenerfüllung dieser Behörden aus dem Recht der Europäischen | ||
41 | Union erforderlichen Informationen übermitteln, soweit dies erforderlich ist, | 41 | Union erforderlichen Informationen übermitteln, soweit dies erforderlich ist, | ||
42 | damit diese Behörden ihre Aufgaben aus dem Recht der Europäischen Union | 42 | damit diese Behörden ihre Aufgaben aus dem Recht der Europäischen Union | ||
t | 43 | erfüllen können. Bei der Übermittlung von Informationen nach Satz 1 | t | 43 | erfüllen können. Eine Übermittlung nach Satz 1 kann auch an Dritte |
44 | kennzeichnet die Bundesnetzagentur vertrauliche Informationen. | 44 | erfolgen, die von den in Satz 1 genannten Behörden beauftragt wurden. Bei | ||
45 | der Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 kennzeichnet die Bundesnetzagentur | ||||
46 | vertrauliche Informationen. Die empfangenden Stellen müssen sicherstellen, | ||||
47 | dass die unbefugte Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und | ||||
48 | sonstigen geheimhaltungsbedürftigen Informationen, die ihnen nach Satz 1 oder | ||||
49 | Satz 2 zur Kenntnis gelangen, ausgeschlossen ist. | ||||
45 | (5) Soweit die Bundesnetzagentur im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz | 50 | (5) Soweit die Bundesnetzagentur im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz | ||
46 | 1 Informationen von den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der | 51 | 1 Informationen von den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der | ||
47 | Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden oder der | 52 | Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden oder der | ||
48 | Europäischen Kommission erhält, stellt sie eine vertrauliche Behandlung aller | 53 | Europäischen Kommission erhält, stellt sie eine vertrauliche Behandlung aller | ||
49 | als vertraulich gekennzeichneten Informationen sicher. Die | 54 | als vertraulich gekennzeichneten Informationen sicher. Die | ||
50 | Bundesnetzagentur ist dabei an dasselbe Maß an Vertraulichkeit gebunden wie | 55 | Bundesnetzagentur ist dabei an dasselbe Maß an Vertraulichkeit gebunden wie | ||
51 | die übermittelnde Behörde oder die Behörde, welche die Informationen erhoben | 56 | die übermittelnde Behörde oder die Behörde, welche die Informationen erhoben | ||
52 | hat. Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und | 57 | hat. Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und | ||
53 | Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt. | 58 | Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt. |
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