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Sie können sich § 53b EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(weggefallen) | Transport von Großtransformatoren auf Schienenwegen; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | (weggefallen) | t | 1 | Transport von Großtransformatoren auf Schienenwegen; Verordnungsermächtigung |
(weggefallen) | Transport von Großtransformatoren auf Schienenwegen; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | t | 1 | (1) Um die Energiewende zu ermöglichen, ist auf der Eisenbahninfrastruktur des | ||
2 | Bundes Vorsorge für den Transport von Großtransformatoren zu treffen. | ||||
3 | (2) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes stellen durch geeignete, | ||||
4 | nach Absatz 3 festzulegende Maßnahmen sicher, dass der für den Betrieb des | ||||
5 | bestehenden Übertragungsnetzes und für die Vorhaben nach dem Gesetz zum Ausbau | ||||
6 | von Energieleitungen und dem Gesetz über den Bundesbedarfsplan in der jeweils | ||||
7 | geltenden Fassung erforderliche Transport eines Großtransformators mittels | ||||
8 | geeigneter Transportwagen über ein gemäß Absatz 3 zu definierendes Netz | ||||
9 | (Transformatorennetz) möglich und zulässig ist. Diese Verpflichtung nehmen die | ||||
10 | Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes wahr | ||||
11 | 1. | ||||
12 | im Rahmen von Investitionen, Ersatzinvestitionen und | ||||
13 | Instandhaltungsmaßnahmen in die Bundesschienenwege und | ||||
14 | 2. | ||||
15 | im Rahmen von sonstigen, anstehenden Einzelmaßnahmen mit Bezug zur | ||||
16 | Infrastruktur. | ||||
17 | (3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im | ||||
18 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, und | ||||
19 | unter Einbeziehung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes durch | ||||
20 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen: | ||||
21 | 1. | ||||
22 | das Transformatorennetz nach Absatz 2 Satz 1, | ||||
23 | 2. | ||||
24 | die für den Schienentransport maßgeblichen technischen Parameter eines | ||||
25 | Großtransformators und eines geeigneten Transportwagens, | ||||
26 | 3. | ||||
27 | die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 2, | ||||
28 | 4. | ||||
29 | die Reihenfolge und Dringlichkeit der geeigneten Maßnahmen nach Absatz 2 und | ||||
30 | Satz 3, | ||||
31 | 5. | ||||
32 | die Zeitpunkte, bis zu denen die jeweiligen geeigneten Maßnahmen nach Nummer | ||||
33 | 3 jeweils umzusetzen sind. | ||||
34 | Sowohl die Relevanz des betroffenen Abschnittes für den allgemeinen | ||||
35 | Schienenverkehr als auch die Vereinbarkeit mit bisher geplanten Maßnahmen zum | ||||
36 | Ausbau und zur Instandhaltung des Schienennetzes des Bundes sind bei der | ||||
37 | Auswahl der Maßnahmen, der Reihenfolge ihrer Erledigung und der Festlegung | ||||
38 | ihrer Dringlichkeit in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Besonders | ||||
39 | dringliche Maßnahmen nach Absatz 2 setzen die | ||||
40 | Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes bis zum Ablauf des 31. Dezember | ||||
41 | 2030 um. Bei der Planung und der Herstellung des Transformatorennetzes ist | ||||
42 | grundsätzlich sicherzustellen, dass weder der bestehende Zustand in Bezug auf | ||||
43 | die Barrierefreiheit noch der zukünftige barrierefreie Ausbau an | ||||
44 | Verkehrsstationen und Bahnhöfen beeinträchtigt wird. | ||||
45 | (4) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes sind verpflichtet, bei | ||||
46 | der Festlegung des Transformatorennetzes mitzuwirken und hierfür alle | ||||
47 | erforderlichen Informationen bereitzustellen. Darüber hinaus sind die | ||||
48 | Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes verpflichtet, auf Anforderung des | ||||
49 | Bundesministeriums für Digitales und Verkehr eine Analyse der Engpässe für | ||||
50 | Transporte von Großtransformatoren vorzulegen, die insbesondere folgende | ||||
51 | Informationen enthalten soll: | ||||
52 | 1. | ||||
53 | welche Strecken werden derzeit für Transporte von Großtransformatoren | ||||
54 | genutzt, | ||||
55 | 2. | ||||
56 | welche Transportanforderungen konnten auf Grund mangelnder Geeignetheit des | ||||
57 | Schienennetzes bislang nicht erfüllt werden, | ||||
58 | 3. | ||||
59 | welche Abschnitte des Schienennetzes stellen demzufolge Engpässe dar. | ||||
60 | (5) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr überprüft im | ||||
61 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und | ||||
62 | unter Einbeziehung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes das | ||||
63 | Transformatorennetz. Die Überarbeitung erfolgt mindestens alle fünf Jahre, | ||||
64 | erstmalig spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028. Absatz 4 ist | ||||
65 | entsprechend anzuwenden. Im Ergebnis der Überprüfung erforderliche | ||||
66 | Anpassungen des Transformatorennetzes werden durch Rechtsverordnung nach | ||||
67 | Absatz 3 festgelegt. |
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