Lade...
Lade...
Sie können sich § 50g EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) In einem Vertrag, der die Mindestbelieferung eines Letztverbrauchers mit Gas in einem bestimmten Zeitraum zum Gegenstand hat, sind Vereinbarungen, die eine Weiterveräußerung nicht verbrauchter Mindestabnahmemengen untersagen, unwirksam.
(2) 1Verzichtet ein Letztverbraucher in einem Vertrag, der die Mindestbelieferung einer Anlage mit einer Anschlussleistung von mehr als 10 Megawatt mit Gas zum Gegenstand hat, ganz oder teilweise auf den Bezug der Mindestabnahmemengen, hat der Letztverbraucher gegenüber dem Lieferanten einen Anspruch auf Verrechnung der entsprechenden Abnahmemengen. 2Der Anspruch auf Verrechnung besteht für den jeweils zu dem nach dem Zeitraum korrespondierenden, börslichen Großhandelspreis abzüglich einer Aufwandspauschale in Höhe von 10 Prozent der nicht bezogenen Gasmengen.
Flexibilisierung der Gasbelieferung | Flexibilisierung der Gasbelieferung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Flexibilisierung der Gasbelieferung | t | 1 | Flexibilisierung der Gasbelieferung |
Flexibilisierung der Gasbelieferung | Flexibilisierung der Gasbelieferung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) In einem Vertrag, der die Mindestbelieferung eines Letztverbrauchers mit | f | 1 | (1) In einem Vertrag, der die Mindestbelieferung eines Letztverbrauchers mit |
2 | Gas in einem bestimmten Zeitraum zum Gegenstand hat, sind Vereinbarungen, die | 2 | Gas in einem bestimmten Zeitraum zum Gegenstand hat, sind Vereinbarungen, die | ||
3 | eine Weiterveräußerung nicht verbrauchter Mindestabnahmemengen untersagen, | 3 | eine Weiterveräußerung nicht verbrauchter Mindestabnahmemengen untersagen, | ||
4 | unwirksam. | 4 | unwirksam. | ||
t | 5 | (2) Verzichtet ein Letztverbraucher in einem Vertrag, der die | t | 5 | (2) Verzichtet ein Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung |
6 | Mindestbelieferung einer Anlage mit einer Anschlussleistung von mehr als 10 | 6 | in einem Vertrag, der die Mindestbelieferung einer Anlage mit Gas zum | ||
7 | Megawatt mit Gas zum Gegenstand hat, ganz oder teilweise auf den Bezug der | 7 | Gegenstand hat, ganz oder teilweise auf den Bezug der Mindestabnahmemengen, | ||
8 | Mindestabnahmemengen, hat der Letztverbraucher gegenüber dem Lieferanten einen | 8 | hat der Letztverbraucher gegenüber dem Lieferanten einen Anspruch auf | ||
9 | Anspruch auf Verrechnung der entsprechenden Abnahmemengen. Der Anspruch | 9 | Verrechnung der entsprechenden Abnahmemengen. Der Anspruch auf Verrechnung | ||
10 | auf Verrechnung besteht für den jeweils zu dem nach dem Zeitraum | 10 | besteht für den jeweils zu dem nach dem Zeitraum korrespondierenden, | ||
11 | korrespondierenden, börslichen Großhandelspreis abzüglich einer | 11 | börslichen Großhandelspreis abzüglich einer Aufwandspauschale in Höhe von 10 | ||
12 | Aufwandspauschale in Höhe von 10 Prozent der nicht bezogenen Gasmengen. | 12 | Prozent der nicht bezogenen Gasmengen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.