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Sie können sich § 49c EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Beschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen | |||||
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t | t | 1 | Beschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen |
Beschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen | |||||
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t | t | 1 | (1) Bezogen auf Anlagen des Übertragungsnetzes sowie bezogen auf Anlagen der | ||
2 | technischen Infrastruktur, die von der von der Höherauslastung des | ||||
3 | Übertragungsnetzes ausgehenden elektromagnetischen Beeinflussung im Sinne des | ||||
4 | § 49a betroffen und die jeweils am 31. März 2023 bereits in Betrieb sind, sind | ||||
5 | § 1 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes, § 1 Absatz 2 Satz 3 des | ||||
6 | Energieleitungsausbaugesetzes und § 1 Satz 3 des | ||||
7 | Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden auf | ||||
8 | 1. | ||||
9 | die temporäre Höherauslastung im Sinne des § 49b Absatz 1, | ||||
10 | 2. | ||||
11 | die in § 49a Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen, mit Ausnahme des Ausbaus, | ||||
12 | insbesondere die Einrichtung und Durchführung des witterungsabhängigen | ||||
13 | Freileitungsbetriebs, und | ||||
14 | 3. | ||||
15 | die durch die Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 jeweils erforderlichen | ||||
16 | betrieblichen, organisatorischen und technischen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen | ||||
17 | im Sinne der §§ 49a und 49b sowohl der Übertragungsnetzbetreiber als auch der | ||||
18 | von der elektromagnetischen Beeinflussung betroffenen Betreiber technischer | ||||
19 | Infrastrukturen. | ||||
20 | Satz 1 Nummer 1 ist anzuwenden bis zum Ende des Zeitraums, der sich aus § 49b | ||||
21 | Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 50a Absatz 1 und § 1 Absatz 3 der | ||||
22 | Stromangebotsausweitungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BAnz AT 13.07.2022 V1), | ||||
23 | die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2022 (BAnz AT 30.09.2022 | ||||
24 | V1) geändert worden ist, ergibt. Satz 1 Nummer 2 und 3 ist anzuwenden bis zum | ||||
25 | Ablauf des 31. Dezember 2027. Bis zu den in den Sätzen 2 und 3 genannten | ||||
26 | Zeitpunkten sollen die in Satz 1 genannten Maßnahmen als vorrangiger Belang in | ||||
27 | die jeweils durchzuführenden Interessen- und Schutzgüterabwägungen eingebracht | ||||
28 | werden. Satz 4 ist nicht anzuwenden auf das Verhältnis zwischen Netzbetreibern | ||||
29 | und betroffenen Betreibern technischer Infrastrukturen, gegenüber der | ||||
30 | Personensicherheit der an der betroffenen technischen Infrastruktur tätigen | ||||
31 | Personen oder gegenüber den Belangen nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes, § | ||||
32 | 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und | ||||
33 | § 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz sowie auf Belange | ||||
34 | der Landes- und Bündnisverteidigung. | ||||
35 | (2) Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer | ||||
36 | 3 in Gestalt der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung von Flächen- oder | ||||
37 | Tiefenerdern oder Tiefenanoden stellen keine Errichtung, keinen Betrieb und | ||||
38 | keine Änderung von Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 dar. Sonstige | ||||
39 | Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 | ||||
40 | gelten, soweit sie nach Art und Umfang und nach den typischerweise mit ihrem | ||||
41 | Betrieb und ihrer Errichtung verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt nicht | ||||
42 | über die in Satz 1 genannten Maßnahmen hinausgehen, in der Regel weder als | ||||
43 | umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Neuvorhaben im Sinne des § 7 in | ||||
44 | Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über die | ||||
45 | Umweltverträglichkeitsprüfung noch als | ||||
46 | umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Änderungsvorhaben im Sinne des § 9 in | ||||
47 | Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über die | ||||
48 | Umweltverträglichkeitsprüfung. | ||||
49 | (3) Für Bohrungen, die für die Umsetzung von Schutz- und | ||||
50 | Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 in Gestalt des | ||||
51 | Baus von Tiefenerdern oder Tiefenanoden erforderlich sind, gilt die | ||||
52 | bergrechtliche Betriebsplanpflicht gemäß § 127 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 | ||||
53 | des Bundesberggesetzes auch dann nicht, wenn die Bohrungen mehr als 100 Meter | ||||
54 | in den Boden eindringen sollen. Satz 1 ist nicht in Gebieten anzuwenden, | ||||
55 | in denen Aufsuchungs- und Gewinnungstätigkeiten im Sinne des § 4 Absatz 1 und | ||||
56 | 2 des Bundesberggesetzes stattfinden oder stattgefunden haben. Die | ||||
57 | Anzeigepflicht gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes bleibt | ||||
58 | unberührt. Ist bei Bohrungen eine Beeinträchtigung der in § 1 des | ||||
59 | Bundesberggesetzes genannten Schutzgüter zu besorgen, kann die zuständige | ||||
60 | Behörde die Vorlage der für die Beurteilung der möglichen Beeinträchtigung | ||||
61 | erforderlichen Unterlagen verlangen. Das Verlangen ist zu begründen. In diesem | ||||
62 | Fall ist nach Eingang der Unterlagen bei der zuständigen Behörde die | ||||
63 | Frist gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes vor | ||||
64 | Aufnahme der Bohrarbeiten einzuhalten. Eine Untersagung von Baumaßnahmen | ||||
65 | soll nur erfolgen, wenn durch die Bohrung erhebliche Beeinträchtigungen der in | ||||
66 | § 1 des Bundesberggesetzes genannten Schutzgüter zu besorgen sind, bei denen | ||||
67 | eine Entschädigung in Geld unangemessen ist. | ||||
68 | (4) Anträge auf öffentlich-rechtliche Zulassungen, insbesondere | ||||
69 | Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Ausnahmen und Befreiungen sowie | ||||
70 | Zustimmungen, die für die Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im | ||||
71 | Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 erforderlich sind, sind innerhalb eines | ||||
72 | Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde zu | ||||
73 | bescheiden. Die Frist nach Satz 1 kann in Ausnahmefällen einmalig um | ||||
74 | höchstens zwei weitere Monate verlängert werden, wenn dies wegen der | ||||
75 | besonderen Schwierigkeit der Angelegenheit oder aus Gründen, die dem | ||||
76 | Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung | ||||
77 | ist dem Antragsteller rechtzeitig, spätestens aber eine Woche vor Ablauf der | ||||
78 | in Satz 1 genannten Frist durch Zwischenbescheid mitzuteilen und zu begründen. | ||||
79 | Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, | ||||
80 | Ausnahme, Befreiung oder Zustimmung als erteilt, wenn der Antrag hinreichend | ||||
81 | bestimmt ist. | ||||
82 | (5) Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer | ||||
83 | 3 sind so weit wie möglich im Schutzstreifen der eigenen Infrastruktur | ||||
84 | durchzuführen. Dort, wo sich die Schutzstreifen mehrerer Betreiber | ||||
85 | berühren oder überdecken, tritt die Gesamtfläche dieser Schutzstreifen an die | ||||
86 | Stelle des Schutzstreifens der eigenen Infrastruktur im Sinne des Satzes 1. | ||||
87 | Soweit der Schutzstreifen zur Ausführung von Vorarbeiten im Sinne von § 44 | ||||
88 | Absatz 1, die für die Umsetzung der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen notwendig | ||||
89 | sind, nicht ausreicht, sind Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte der an | ||||
90 | den Schutzstreifen mittelbar oder unmittelbar angrenzenden geeigneten | ||||
91 | Grundstücke und sonstigen geeigneten Flächen (angrenzende Flächen) | ||||
92 | verpflichtet, die Vorarbeiten der Übertragungsnetzbetreiber, der betroffenen | ||||
93 | Betreiber technischer Infrastrukturen oder ihrer jeweiligen Beauftragten zu | ||||
94 | dulden. Die Inanspruchnahme der angrenzenden Flächen auf Grundlage von | ||||
95 | Satz 3 ist nur innerhalb eines Abstands von bis zu 300 Metern, berechnet von | ||||
96 | der äußeren Grenze des Schutzstreifens, möglich. Im Übrigen ist bezogen | ||||
97 | auf Vorarbeiten § 44 Absatz 2 bis 4 im Verhältnis zwischen | ||||
98 | Übertragungsnetzbetreibern oder betroffenen Betreibern technischer | ||||
99 | Infrastrukturen und Nutzungsberechtigten entsprechend anzuwenden. |
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