t | | t | Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben die |
| | | Überfahrt und Überschwenkung des Grundstücks durch den Träger des Vorhabens |
| | | oder von ihm Beauftragte zum Transport von Großtransformatoren, Kabelrollen |
| | | oder sonstigen Bestandteilen von Stromnetzen oder Hilfsmitteln zur Errichtung, |
| | | Instandhaltung oder zum Betrieb von Stromnetzen zu dulden. Der Träger des |
| | | Vorhabens oder von ihm Beauftragte dürfen nur die Grundstücke nutzen, die für |
| | | den Transport benötigt werden. Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit |
| | | dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder |
| | | Belange der Landes- oder Bündnisverteidigung dem entgegenstehen. Die |
| | | Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Ertüchtigung des Grundstücks für |
| | | die Überfahrt und Überschwenkung. Der Träger des Vorhabens hat nach dem |
| | | letzten Transport einen dem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen |
| | | gleichartigen Zustand herzustellen. § 44 Absatz 2 bis 4 ist entsprechend |
| | | anzuwenden. An die Stelle der Planfeststellungsbehörde nach § 44 Absatz 2 |
| | | tritt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Enteignungsbehörde. Die |
| | | Enteignungsbehörde soll die Duldung auf Antrag des Trägers des Vorhabens |
| | | innerhalb von einem Monat anordnen. Eine etwaige Verpflichtung zur |
| | | Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Gestattungen oder Erlaubnisse, |
| | | die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt. Die |
| | | Sätze 1 bis 8 gelten nicht für die Nutzung öffentlicher Verkehrswege, |
| | | diese richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen. |