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Sie können sich § 45 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung
(2) 1Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. 2Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. 3Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest.
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.
Enteignung | Enteignung | ||||
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f | 1 | (1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am | f | 1 | (1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am |
2 | Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung | 2 | Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan festgestellt | 4 | eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan festgestellt | ||
n | 5 | oder genehmigt ist, oder | n | 5 | oder genehmigt ist, |
6 | 2. | 6 | 2. | ||
n | n | 7 | einer nachträglichen grundstücksrechtlichen Sicherung von Anlagen im Sinne | ||
8 | des § 43 Absatz 1 und 2, die vor dem 28. Juli 2001 angezeigt, errichtet oder | ||||
9 | betrieben wurden, mittels dinglicher Rechte oder | ||||
10 | 3. | ||||
7 | eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung | 11 | eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung | ||
8 | erforderlich ist. | 12 | erforderlich ist. | ||
n | n | 13 | (1a) Soweit im Anwendungsbereich des § 49c Absatz 5 eine einvernehmliche | ||
14 | Regelung zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber oder dem betroffenen Betreiber | ||||
15 | technischer Infrastrukturen und dem Eigentümer oder sonstigen | ||||
16 | Nutzungsberechtigten über eine Beschränkung oder Übertragung der in Absatz 1 | ||||
17 | genannten Rechte innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zustande kommt, | ||||
18 | können, sofern dies erforderlich ist, um auch unter den durch die §§ 49a und | ||||
19 | 49b geschaffenen technischen Rahmenbedingungen einen sicheren Betrieb der | ||||
20 | betroffenen technischen Infrastrukturen zu gewährleisten, das Grundeigentum | ||||
21 | oder Rechte an diesem im Wege der Enteignung beschränkt oder dem Eigentümer | ||||
22 | oder sonstigen Nutzungsberechtigten entzogen werden. | ||||
9 | (2) Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es | 23 | (2) Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es | ||
t | 10 | in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht; der festgestellte oder genehmigte | t | 24 | in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 nicht; der festgestellte oder |
11 | Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die | 25 | genehmigte Plan oder, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, auch der | ||
12 | Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung | 26 | Bestandsplan nach den aktuell gültigen technischen Regeln ist dem | ||
13 | oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich | 27 | Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. | ||
14 | einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar | 28 | Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des | ||
15 | durchgeführt werden. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des | 29 | Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann | ||
30 | das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Die | ||||
31 | Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und des | ||||
16 | Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest. | 32 | Absatzes 1a stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest. In den | ||
33 | Fällen des Absatzes 1a bedarf es weder einer Planfeststellung noch einer | ||||
34 | Plangenehmigung. Der Inhalt der Leitungs- und Anlagenrechte wird durch | ||||
35 | entsprechende Anwendung des § 4 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom | ||||
36 | 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) bestimmt. | ||||
17 | (3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt. | 37 | (3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt. |
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