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Sie können sich § 43m EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei Vorhaben, für die die Bundesfachplanung nach § 12 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz abgeschlossen wurde oder für die ein Präferenzraum nach § 12c Absatz 2a ermittelt wurde und für sonstige Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und des § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und des § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, die in einem für sie vorgesehenen Gebiet liegen, für das eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, ist von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen. 2§ 18 Absatz 4 Satz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43 Absatz 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Belange, die nach Satz 1 nicht zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind, nur insoweit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, als diese Belange im Rahmen der zuvor durchgeführten Strategischen Umweltprüfung ermittelt, beschrieben und bewertet wurden.
(2) 1Die zuständige Behörde stellt sicher, dass auf Grundlage der vorhandenen Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, soweit solche Maßnahmen verfügbar und geeignete Daten vorhanden sind. 2Der Betreiber hat ungeachtet des Satzes 1 einen finanziellen Ausgleich für nationale Artenhilfsprogramme nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen, mit denen der Erhaltungszustand der betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird. 3Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. 4Die Höhe der Zahlung beträgt 25 000 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge. 5Sie ist von dem Betreiber als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. 6Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirtschaftet. 7Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. 8Eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes ist nicht erforderlich.
(3) 1Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind auf alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 stellt. 2Sie sind ebenfalls auf bereits laufende Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag vor dem 29. März 2023 gestellt hat und noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, wenn der Antragsteller dies gegenüber der zuständigen Behörde verlangt. 3Die Sätze 1 und 2 sind für das gesamte Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, ungeachtet dessen, ob es bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 abgeschlossen wird.
(4) 1Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 ist auch im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine Prüfung durchzuführen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. 2Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 | Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 | ||||
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4 | sonstige Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und des § 1 | 4 | sonstige Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und des § 1 | ||
5 | des Bundesbedarfsplangesetzes und des § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, | 5 | des Bundesbedarfsplangesetzes und des § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, | ||
6 | die in einem für sie vorgesehenen Gebiet liegen, für das eine Strategische | 6 | die in einem für sie vorgesehenen Gebiet liegen, für das eine Strategische | ||
7 | Umweltprüfung durchgeführt wurde, ist von der Durchführung einer | 7 | Umweltprüfung durchgeführt wurde, ist von der Durchführung einer | ||
8 | Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach den | 8 | Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach den | ||
t | 9 | Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen. § | t | 9 | Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen. Die |
10 | 18 Absatz 4 Satz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und | 10 | Untersuchungsräume des Umweltberichts nach § 12c Absatz 2 sind vorgesehene | ||
11 | § 43 Absatz 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Belange, die nach Satz 1 | 11 | Gebiete im Sinne von Satz 1. § 18 Absatz 4 Satz 1 des | ||
12 | nicht zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind, nur insoweit im | 12 | Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43 Absatz 3 sind mit | ||
13 | Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, als diese Belange im Rahmen der | 13 | der Maßgabe anzuwenden, dass Belange, die nach Satz 1 nicht zu ermitteln, zu | ||
14 | zuvor durchgeführten Strategischen Umweltprüfung ermittelt, beschrieben und | 14 | beschreiben und zu bewerten sind, nur insoweit im Rahmen der Abwägung zu | ||
15 | bewertet wurden. | 15 | berücksichtigen sind, als diese Belange im Rahmen der zuvor durchgeführten | ||
16 | Strategischen Umweltprüfung ermittelt, beschrieben und bewertet wurden. | ||||
16 | (2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass auf Grundlage der | 17 | (2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass auf Grundlage der | ||
17 | vorhandenen Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen ergriffen | 18 | vorhandenen Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen ergriffen | ||
18 | werden, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des | 19 | werden, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des | ||
19 | Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, soweit solche Maßnahmen verfügbar | 20 | Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, soweit solche Maßnahmen verfügbar | ||
20 | und geeignete Daten vorhanden sind. Der Betreiber hat ungeachtet des | 21 | und geeignete Daten vorhanden sind. Der Betreiber hat ungeachtet des | ||
21 | Satzes 1 einen finanziellen Ausgleich für nationale Artenhilfsprogramme nach § | 22 | Satzes 1 einen finanziellen Ausgleich für nationale Artenhilfsprogramme nach § | ||
22 | 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen, mit denen der | 23 | 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen, mit denen der | ||
23 | Erhaltungszustand der betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird. Die | 24 | Erhaltungszustand der betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird. Die | ||
24 | Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der | 25 | Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der | ||
25 | Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die | 26 | Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die | ||
26 | Höhe der Zahlung beträgt 25 000 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge. | 27 | Höhe der Zahlung beträgt 25 000 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge. | ||
27 | Sie ist von dem Betreiber als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu | 28 | Sie ist von dem Betreiber als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu | ||
28 | leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, | 29 | leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, | ||
29 | nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirtschaftet. Sie sind für | 30 | nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirtschaftet. Sie sind für | ||
30 | Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für | 31 | Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für | ||
31 | die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung | 32 | die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung | ||
32 | besteht. Eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes | 33 | besteht. Eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes | ||
33 | ist nicht erforderlich. | 34 | ist nicht erforderlich. | ||
34 | (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind auf alle Planfeststellungs- | 35 | (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind auf alle Planfeststellungs- | ||
35 | und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den | 36 | und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den | ||
36 | Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 stellt. Sie sind ebenfalls auf | 37 | Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 stellt. Sie sind ebenfalls auf | ||
37 | bereits laufende Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, | 38 | bereits laufende Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, | ||
38 | bei denen der Antragsteller den Antrag vor dem 29. März 2023 gestellt hat und | 39 | bei denen der Antragsteller den Antrag vor dem 29. März 2023 gestellt hat und | ||
39 | noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, wenn der Antragsteller dies | 40 | noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, wenn der Antragsteller dies | ||
40 | gegenüber der zuständigen Behörde verlangt. Die Sätze 1 und 2 sind für das | 41 | gegenüber der zuständigen Behörde verlangt. Die Sätze 1 und 2 sind für das | ||
41 | gesamte Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, | 42 | gesamte Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, | ||
42 | ungeachtet dessen, ob es bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 abgeschlossen wird. | 43 | ungeachtet dessen, ob es bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 abgeschlossen wird. | ||
43 | (4) Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 ist auch im Sinne von § 25 Absatz 1 | 44 | (4) Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 ist auch im Sinne von § 25 Absatz 1 | ||
44 | Satz 2 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § | 45 | Satz 2 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § | ||
45 | 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine Prüfung durchzuführen, ob eine | 46 | 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine Prüfung durchzuführen, ob eine | ||
46 | Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Absatz 3 ist entsprechend | 47 | Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Absatz 3 ist entsprechend | ||
47 | anzuwenden. | 48 | anzuwenden. |
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