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Sie können sich § 43b EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gelten die §§ 73 und 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
(2) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll einen Planfeststellungsbeschluss in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 für Offshore-Anbindungsleitungen nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten fassen. 2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. 3Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | ||||
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t | 1 | Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | t | 1 | Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung |
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung | ||||
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f | 1 | (1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gelten die §§ 73 und 74 | f | 1 | (1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gelten die §§ 73 und 74 |
2 | des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: | 2 | des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 wird | 4 | Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 wird | ||
5 | a) | 5 | a) | ||
6 | für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung | 6 | für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung | ||
7 | und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder | 7 | und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder | ||
8 | Gasversorgungsleitungen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der | 8 | Gasversorgungsleitungen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der | ||
9 | Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger | 9 | Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger | ||
10 | Übertragungs-, Transport- oder Verteilungsengpässe dient, | 10 | Übertragungs-, Transport- oder Verteilungsengpässe dient, | ||
11 | b) | 11 | b) | ||
12 | für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. | 12 | für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. | ||
13 | August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, | 13 | August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, | ||
14 | die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von § 73 Absatz 4 | 14 | die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von § 73 Absatz 4 | ||
15 | Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließlich entsprechend § 18 | 15 | Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließlich entsprechend § 18 | ||
16 | Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe | 16 | Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe | ||
17 | einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und | 17 | einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und | ||
18 | Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen | 18 | Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen | ||
19 | Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist. | 19 | Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist. | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Vorhaben, deren | 21 | Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Vorhaben, deren | ||
22 | Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, sind zwischen den | 22 | Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, sind zwischen den | ||
23 | zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen. | 23 | zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen. | ||
t | t | 24 | 3. | ||
25 | Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger zugestellt. Im | ||||
26 | Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekanntgegeben, indem er | ||||
27 | für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde | ||||
28 | mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem | ||||
29 | verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die | ||||
30 | Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, | ||||
31 | auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, | ||||
32 | bekanntgemacht wird. Nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf | ||||
33 | der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der | ||||
34 | Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und demjenigen, der | ||||
35 | Einwendungen erhoben hat, als bekanntgegeben. Hierauf ist in der Bekanntmachung | ||||
36 | hinzuweisen. Einem Betroffenen oder demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, | ||||
37 | wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, wenn | ||||
38 | er oder sie während der Dauer der Veröffentlichung ein entsprechendes Verlangen | ||||
39 | an die Planfeststellungsbehörde gerichtet hat. Dies ist in der Regel die | ||||
40 | Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die | ||||
41 | auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. Auf die andere Zugangsmöglichkeit ist | ||||
42 | in der Bekanntgabe nach Satz 2 hinzuweisen. | ||||
24 | (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll einen | 43 | (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll einen | ||
25 | Planfeststellungsbeschluss in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und | 44 | Planfeststellungsbeschluss in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und | ||
26 | 4 für Offshore-Anbindungsleitungen nach Eingang der Unterlagen innerhalb von | 45 | 4 für Offshore-Anbindungsleitungen nach Eingang der Unterlagen innerhalb von | ||
27 | zwölf Monaten fassen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die | 46 | zwölf Monaten fassen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die | ||
28 | Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung | 47 | Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung | ||
29 | oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. | 48 | oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. | ||
30 | Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden. | 49 | Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden. |
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