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Sie können sich § 43 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:
(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.
(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
__________
*Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
Erfordernis der Planfeststellung | Erfordernis der Planfeststellung | ||||
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t | 1 | Erfordernis der Planfeststellung | t | 1 | Erfordernis der Planfeststellung |
Erfordernis der Planfeststellung | Erfordernis der Planfeststellung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen | f | 1 | (1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen |
2 | bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde: | 2 | bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 4 | Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer | n | 4 | Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder |
5 | Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, | 5 | mehr, ausgenommen | ||
6 | a) | ||||
7 | Bahnstromfernleitungen und | ||||
8 | b) | ||||
9 | Hochspannungsfreileitungen mit einer Gesamtlänge von bis zu 200 Metern, die | ||||
10 | nicht in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des | ||||
11 | Bundesnaturschutzgesetzes liegen, | ||||
6 | 2. | 12 | 2. | ||
7 | Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See | 13 | Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See | ||
8 | im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als | 14 | im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als | ||
9 | Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und | 15 | Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und | ||
10 | wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder | 16 | wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder | ||
11 | Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu | 17 | Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu | ||
12 | Offshore-Anbindungsleitungen, | 18 | Offshore-Anbindungsleitungen, | ||
13 | 3. | 19 | 3. | ||
14 | grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter | 20 | grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter | ||
15 | Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie | 21 | Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie | ||
16 | deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem | 22 | deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem | ||
17 | technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten | 23 | technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten | ||
18 | Übertragungs- oder Verteilernetzes, | 24 | Übertragungs- oder Verteilernetzes, | ||
19 | 4. | 25 | 4. | ||
20 | Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des | 26 | Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des | ||
21 | Bundesbedarfsplangesetzes, | 27 | Bundesbedarfsplangesetzes, | ||
22 | 5. | 28 | 5. | ||
23 | Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern | 29 | Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern | ||
24 | und | 30 | und | ||
25 | 6. | 31 | 6. | ||
26 | Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem | 32 | Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem | ||
27 | Durchmesser von mehr als 300 Millimetern. | 33 | Durchmesser von mehr als 300 Millimetern. | ||
28 | Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes | 34 | Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes | ||
n | 29 | Übertragungsnetz bleiben unberührt. | n | 35 | Übertragungsnetz bleiben unberührt. Die Errichtung, der Betrieb oder die |
36 | Änderung eines Provisoriums selbst stellen keine Errichtung, keinen Betrieb | ||||
37 | und keine Änderung einer Hochspannungsfreileitung im energiewirtschaftlichen | ||||
38 | Sinne dar. Der Betreiber zeigt der zuständigen Immissionsschutzbehörde die | ||||
39 | Einhaltung der Vorgaben nach den §§ 3 und 3a der Verordnung über | ||||
40 | elektromagnetische Felder, in der jeweils geltenden Fassung, mindestens zwei | ||||
41 | Wochen vor der Errichtung, der Inbetriebnahme oder einer Änderung mit | ||||
42 | geeigneten Unterlagen an. | ||||
30 | (2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch | 43 | (2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch | ||
31 | die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden: | 44 | die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden: | ||
32 | 1. | 45 | 1. | ||
33 | die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere | 46 | die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere | ||
34 | Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und | 47 | Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und | ||
35 | Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die | 48 | Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die | ||
36 | Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu | 49 | Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu | ||
37 | Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die | 50 | Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die | ||
38 | Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange | 51 | Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange | ||
39 | die Entscheidung zur Planfeststellung gilt, | 52 | die Entscheidung zur Planfeststellung gilt, | ||
40 | 2. | 53 | 2. | ||
41 | die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für | 54 | die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für | ||
42 | Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich | 55 | Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich | ||
43 | von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der | 56 | von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der | ||
44 | Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in | 57 | Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in | ||
45 | der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, | 58 | der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, | ||
46 | Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste | 59 | Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste | ||
47 | und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt | 60 | und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt | ||
48 | und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie, | 61 | und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie, | ||
49 | 3. | 62 | 3. | ||
50 | die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer | 63 | die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer | ||
51 | Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder | 64 | Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder | ||
52 | Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz, | 65 | Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz, | ||
53 | 4. | 66 | 4. | ||
54 | die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels | 67 | die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels | ||
55 | für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, | 68 | für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, | ||
56 | ausgenommen Bahnstromfernleitungen, | 69 | ausgenommen Bahnstromfernleitungen, | ||
57 | 5. | 70 | 5. | ||
58 | die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit | 71 | die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit | ||
n | 59 | einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, | n | 72 | einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, einer Hochspannungsfreileitung mit |
60 | sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 | 73 | einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und einer Gesamtlänge von bis zu | ||
61 | auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren | 74 | 200 Metern, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet liegt, oder einer | ||
62 | für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer | 75 | Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 | ||
63 | Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen | 76 | Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das | ||
64 | Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | 77 | Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt | ||
78 | für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im | ||||
79 | räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach | ||||
65 | bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden, | 80 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden, | ||
66 | 6. | 81 | 6. | ||
67 | Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme | 82 | Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme | ||
68 | eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis | 83 | eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis | ||
69 | 4 mit verlegt werden, | 84 | 4 mit verlegt werden, | ||
70 | 7. | 85 | 7. | ||
71 | die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von | 86 | die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von | ||
72 | Energiekopplungsanlagen, | 87 | Energiekopplungsanlagen, | ||
73 | 8. | 88 | 8. | ||
74 | die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen | 89 | die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen | ||
75 | mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des | 90 | mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des | ||
n | 76 | Bundesberggesetzes unterfallen und | n | 91 | Bundesberggesetzes unterfallen, |
77 | 9. | 92 | 9. | ||
78 | die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des | 93 | die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des | ||
79 | LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und | 94 | LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und | ||
80 | technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung | 95 | technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung | ||
81 | mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden | 96 | mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden | ||
n | 82 | Planfeststellungsverfahren erfolgen. | n | 97 | Planfeststellungsverfahren erfolgen und |
98 | 10. | ||||
99 | die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Provisorien, die auch | ||||
100 | in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitungen integriert werden | ||||
101 | können; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur | ||||
102 | Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung | ||||
103 | zur Planfeststellung gilt. | ||||
83 | Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die | 104 | Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die | ||
84 | Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt | 105 | Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt | ||
85 | einer Freileitung steht. | 106 | einer Freileitung steht. | ||
86 | (3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen | 107 | (3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen | ||
t | 87 | und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. | t | 108 | und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Soweit bei |
109 | einem Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 eine Änderung | ||||
110 | oder Erweiterung einer Leitung im Sinne von § 3 Nummer 1 des | ||||
111 | Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, ein Ersatzneubau im Sinne | ||||
112 | des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz oder | ||||
113 | ein Parallelneubau im Sinne des § 3 Nummer 5 des | ||||
114 | Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz beantragt wird, ist eine | ||||
115 | Prüfung in Frage kommender Alternativen für den beabsichtigten Verlauf der | ||||
116 | Trasse auf den Raum in und unmittelbar neben der Bestandstrasse beschränkt. | ||||
117 | Eine Prüfung außerhalb dieses Raumes ist nur aus zwingenden Gründen | ||||
118 | durchzuführen. Sie ist insbesondere dann erforderlich, wenn das Vorhaben | ||||
119 | einzeln oder im Zusammenwirken mit der Hochspannungsleitung der Bestandstrasse | ||||
120 | 1. | ||||
121 | nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre oder | ||||
122 | 2. | ||||
123 | gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des | ||||
124 | Bundesnaturschutzgesetzes verstoßen würde. | ||||
125 | Ziele der Raumordnung, die den Abstand von Hochspannungsleitungen zu Gebäuden | ||||
126 | oder überbaubaren Grundstücksflächen regeln, sind keine zwingenden Gründe im | ||||
127 | Sinne von Satz 3. Die Sätze 2 bis 5 sind bei Offshore-Anbindungsleitungen nur | ||||
128 | für den landseitigen Teil anzuwenden. | ||||
129 | (3a) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von | ||||
130 | Hochspannungsleitungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 einschließlich der | ||||
131 | für den Betrieb notwendigen Anlagen liegen im überragenden öffentlichen | ||||
132 | Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromversorgung | ||||
133 | im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau | ||||
134 | der Hochspannungsleitungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und der für den | ||||
135 | Betrieb notwendigen Anlagen als vorrangiger Belang in die jeweils | ||||
136 | durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht | ||||
137 | gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden. | ||||
138 | (3b) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist zu einer detaillierten | ||||
139 | Prüfung von Alternativen nur verpflichtet, wenn es sich um | ||||
140 | Ausführungsvarianten handelt, die sich nach den in dem jeweiligen Stadium des | ||||
141 | Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen auf Grund einer | ||||
142 | überschlägigen Prüfung der insoweit abwägungsrelevanten Belange nach Absatz 3 | ||||
143 | Satz 1 und Absatz 3a als eindeutig vorzugswürdig erweisen könnten. Der | ||||
144 | Plan enthält auch Erläuterungen zur Auswahlentscheidung des Vorhabenträgers | ||||
145 | einschließlich einer Darstellung der hierzu ernsthaft in Betracht gezogenen | ||||
146 | Alternativen. | ||||
147 | (3c) Bei der Planfeststellung von Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 | ||||
148 | sind bei der Abwägung nach Absatz 3 insbesondere folgende Belange mit | ||||
149 | besonderem Gewicht zu berücksichtigen: | ||||
150 | 1. | ||||
151 | eine möglichst frühzeitige Inbetriebnahme des Vorhabens, | ||||
152 | 2. | ||||
153 | ein möglichst geradliniger Verlauf zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt | ||||
154 | des Vorhabens, | ||||
155 | 3. | ||||
156 | eine möglichst wirtschaftliche Errichtung und ein möglichst wirtschaftlicher | ||||
157 | Betrieb des Vorhabens. | ||||
158 | Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden, soweit eine Bündelung mit anderer | ||||
159 | linearer Infrastruktur beantragt wird, insbesondere in den Fällen des Absatzes | ||||
160 | 3 Satz 2. Absatz 3a Satz 2 bleibt unberührt. | ||||
88 | (4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des | 161 | (4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des | ||
89 | Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden. | 162 | Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden. | ||
90 | (5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren | 163 | (5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren | ||
91 | landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. | 164 | landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. | ||
92 | ____________ | 165 | ____________ | ||
93 | * * * | 166 | * * * | ||
94 | *Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und | 167 | *Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und | ||
95 | Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen | 168 | Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen | ||
96 | Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. | 169 | Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. |
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