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Sie können sich § 41a EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Stromlieferanten haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. 2Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife. 3Stromlieferanten haben daneben für Haushaltskunden mindestens einen Tarif anzubieten, für den die Datenaufzeichnung und -übermittlung auf die Mitteilung der innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbrauchten Gesamtstrommenge begrenzt bleibt.
(2) 1Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 200 000 Letztverbraucher beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher anzubieten, die über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen. 2Die Stromlieferanten haben die Letztverbraucher über die Kosten sowie die Vor- und Nachteile des Vertrags nach Satz 1 umfassend zu unterrichten sowie Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes anzubieten. 3Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt ab dem 1. Januar 2022 für alle Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 100 000 Letztverbraucher beliefern, und ab dem 1. Januar 2025 für alle Stromlieferanten.
Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife | Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife | ||||
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t | 1 | Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife | t | 1 | Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife |
Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife | Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife | ||||
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f | 1 | (1) Stromlieferanten haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich | f | 1 | (1) Stromlieferanten haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich |
2 | zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der | 2 | zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der | ||
3 | einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. | 3 | einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. | ||
4 | Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder | 4 | Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder | ||
5 | tageszeitabhängige Tarife. Stromlieferanten haben daneben für | 5 | tageszeitabhängige Tarife. Stromlieferanten haben daneben für | ||
6 | Haushaltskunden mindestens einen Tarif anzubieten, für den die | 6 | Haushaltskunden mindestens einen Tarif anzubieten, für den die | ||
7 | Datenaufzeichnung und -übermittlung auf die Mitteilung der innerhalb eines | 7 | Datenaufzeichnung und -übermittlung auf die Mitteilung der innerhalb eines | ||
8 | bestimmten Zeitraums verbrauchten Gesamtstrommenge begrenzt bleibt. | 8 | bestimmten Zeitraums verbrauchten Gesamtstrommenge begrenzt bleibt. | ||
n | 9 | (2) Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 200 000 | n | 9 | (2) Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 100 000 |
10 | Letztverbraucher beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, den Abschluss | 10 | Letztverbraucher beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, den Abschluss | ||
11 | eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher | 11 | eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher | ||
12 | anzubieten, die über ein intelligentes Messsystem im Sinne des | 12 | anzubieten, die über ein intelligentes Messsystem im Sinne des | ||
13 | Messstellenbetriebsgesetzes verfügen. Die Stromlieferanten haben die | 13 | Messstellenbetriebsgesetzes verfügen. Die Stromlieferanten haben die | ||
14 | Letztverbraucher über die Kosten sowie die Vor- und Nachteile des Vertrags | 14 | Letztverbraucher über die Kosten sowie die Vor- und Nachteile des Vertrags | ||
15 | nach Satz 1 umfassend zu unterrichten sowie Informationen über den Einbau | 15 | nach Satz 1 umfassend zu unterrichten sowie Informationen über den Einbau | ||
16 | eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes | 16 | eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes | ||
t | 17 | anzubieten. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt ab dem 1. Januar 2022 für | t | 17 | anzubieten. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt ab dem 1. Januar 2025 für |
18 | alle Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 100 000 | ||||
19 | Letztverbraucher beliefern, und ab dem 1. Januar 2025 für alle | ||||
20 | Stromlieferanten. | 18 | alle Stromlieferanten. | ||
19 | (3) Stromlieferanten, die Letztverbrauchern nach Absatz 2 den Abschluss eines | ||||
20 | Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen anzubieten haben, sind ab dem 1. | ||||
21 | Januar 2025 verpflichtet, diesen Stromliefervertrag nach Wahl des | ||||
22 | Letztverbrauchers auch ohne Einbeziehung der Netznutzung und des | ||||
23 | Messstellenbetriebs unter der Bedingung anzubieten, dass der Letztverbraucher | ||||
24 | die Netznutzung nach § 20 oder den Messstellenbetrieb nach § 9 Absatz 1 Nummer | ||||
25 | 1 des Messstellenbetriebsgesetzes selbst vereinbart hat. |
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