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Sie können sich § 39 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 regeln. 2Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ihrer Kunden regeln.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck mit Energie im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. 2Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen | Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen | ||||
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t | 1 | Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen | t | 1 | Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen |
Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen | Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen | ||||
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t | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit | t | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen |
2 | dem _Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz_ durch | 2 | mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und | ||
3 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen | 3 | Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die | ||
4 | Preise nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Grundversorgers unter | 4 | Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des | ||
5 | Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 regeln. Es kann dabei Bestimmungen über | 5 | Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 regeln. Es kann | ||
6 | Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise treffen sowie die tariflichen Rechte | 6 | dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise treffen sowie | ||
7 | und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ihrer Kunden regeln. | 7 | die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen | ||
8 | und ihrer Kunden regeln. | ||||
8 | (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit | 9 | (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen | ||
9 | dem _Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz_ durch | 10 | mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und | ||
10 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen | 11 | Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die | ||
11 | für die Belieferung von Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck mit | 12 | allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden in | ||
12 | Energie im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung angemessen gestalten und | 13 | Niederspannung oder Niederdruck mit Energie im Rahmen der Grund- oder | ||
13 | dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über | 14 | Ersatzversorgung angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen der Verträge | ||
14 | den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen | 15 | einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluss, den | ||
15 | sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die | 16 | Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten | ||
16 | beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 | 17 | der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen | ||
17 | gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter | 18 | angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für | ||
19 | Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit | ||||
18 | Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens. | 20 | Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens. |
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