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Sie können sich § 28r EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Wasserstoff-Kernnetz | |||||
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t | t | 1 | (1) Gegenstand dieser Regelung ist die zeitnahe Schaffung eines | ||
2 | Wasserstoff-Kernnetzes in der Bundesrepublik Deutschland, um den zügigen | ||||
3 | Hochlauf des Wasserstoffmarktes zu ermöglichen. Ziel ist der Aufbau eines | ||||
4 | deutschlandweiten, effizienten, schnell realisierbaren und ausbaufähigen | ||||
5 | Wasserstoff-Kernnetzes, das alle wirksamen Maßnahmen enthält, um die | ||||
6 | zukünftigen wesentlichen Wasserstoffproduktionsstätten und die potenziellen | ||||
7 | Importpunkte mit den zukünftigen wesentlichen Wasserstoffverbrauchspunkten und | ||||
8 | Wasserstoffspeichern zu verbinden. Das Wasserstoff-Kernnetz ist auf | ||||
9 | Grundlage eines einzigen deutschlandweiten Berechnungsmodells herzuleiten und | ||||
10 | soll vorwiegend der Ermöglichung eines überregionalen Transports von | ||||
11 | Wasserstoff dienen. | ||||
12 | (2) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der Bundesnetzagentur drei | ||||
13 | Kalenderwochen nach dem 29. Dezember 2023 einen gemeinsamen Antrag auf ein den | ||||
14 | Anforderungen nach Absatz 1 entsprechendes Wasserstoff-Kernnetz zur | ||||
15 | Genehmigung vorzulegen. Die Bundesnetzagentur kann die Antragsfrist nach | ||||
16 | Satz 1 um höchstens vier Kalendermonate verlängern. Die Antragsteller | ||||
17 | haben mit dem Antrag anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die im beantragten | ||||
18 | Wasserstoff-Kernnetz enthaltenen Wasserstoffnetzinfrastrukturen in Betrieb | ||||
19 | genommen werden sollen, welche Investitions- und Betriebskosten die jeweilige | ||||
20 | Wasserstoffnetzinfrastruktur voraussichtlich verursacht und inwiefern es sich | ||||
21 | hierbei jeweils im Vergleich zu möglichen Alternativen um die langfristig | ||||
22 | kosten- und zeiteffizienteste Lösung handelt. Die Möglichkeit der | ||||
23 | Umstellung von vorhandenen Leitungsinfrastrukturen ist dabei vorrangig zu | ||||
24 | prüfen und darzulegen; hierfür kann der Antrag zum Wasserstoff-Kernnetz | ||||
25 | zusätzliche Ausbaumaßnahmen des bestehenden Erdgasnetzes in einem | ||||
26 | geringfügigen Umfang beinhalten. Die zu beantragenden Projekte nach Absatz | ||||
27 | 4 Satz 1 sind, wo dies möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist und sofern es | ||||
28 | dem Ziel nach Absatz 1 Satz 2 dient, auf Basis vorhandener | ||||
29 | Leitungsinfrastrukturen zu realisieren. Im Falle der Umstellung einer | ||||
30 | Erdgasinfrastruktur im Fernleitungsnetz auf Wasserstoffnutzung müssen die | ||||
31 | Betreiber von Fernleitungsnetzen nachweisen, dass die Erdgasinfrastruktur aus | ||||
32 | dem Fernleitungsnetz herausgelöst werden kann und das verbleibende | ||||
33 | Fernleitungsnetz die zum Zeitpunkt der Umstellung voraussichtlich | ||||
34 | verbleibenden Erdgasbedarfe erfüllen kann. Die Betreiber von | ||||
35 | Fernleitungsnetzen haben etwaige Abweichungen zu den Kapazitätsbedarfen, die | ||||
36 | dem Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas 2022-2032 nach § 15a zugrunde | ||||
37 | lagen, unverzüglich in den Prozess des Netzentwicklungsplans Gas 2022-2032 | ||||
38 | einzubringen. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, der | ||||
39 | Bundesnetzagentur in ihrem Antrag alle für die Genehmigung erforderlichen | ||||
40 | Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen. Die Bundesnetzagentur | ||||
41 | kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies | ||||
42 | hierfür erforderlich ist, und kann Vorgaben zur Art der Bereitstellung der | ||||
43 | Antragsunterlagen nach Satz 1 treffen. | ||||
44 | (3) Sofern die Betreiber von Fernleitungsnetzen innerhalb der Frist nach | ||||
45 | Absatz 2 Satz 1 keinen gemeinsamen Antrag vorlegen, ist die Bundesnetzagentur | ||||
46 | verpflichtet, innerhalb von vier Monaten nach Ablauf dieser Frist ein | ||||
47 | Wasserstoff-Kernnetz im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und zu | ||||
48 | veröffentlichen, wobei die materiellen Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 4 | ||||
49 | und 5 und Absatz 4 Satz 1 zu beachten sind. Die Betreiber von | ||||
50 | Fernleitungsnetzen, die Betreiber von Gasverteilernetzen, die Betreiber von | ||||
51 | Wasserstoffnetzen, die Betreiber von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen, | ||||
52 | die für einen Transport von Wasserstoff umgestellt werden können, sowie | ||||
53 | Unternehmen, die Wasserstoffprojekte bei Betreibern von Fernleitungsnetzen | ||||
54 | angemeldet haben, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur alle für die | ||||
55 | Bestimmung nach Satz 1 erforderlichen Informationen und Daten unverzüglich | ||||
56 | nach Aufforderung durch die Bundesnetzagentur zur Verfügung zu stellen. Absatz 6 | ||||
57 | Satz 3 bis 5 ist hinsichtlich der öffentlichen Beteiligung | ||||
58 | entsprechend anzuwenden, wobei Absatz 6 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden ist, | ||||
59 | dass neben Dritten auch Fernleitungsnetzbetreiber angehört und aufgefordert | ||||
60 | werden. Im Rahmen der Bestimmung des Wasserstoff-Kernnetzes nach Satz 1 | ||||
61 | bestimmt die Bundesnetzagentur für jedes Projekt zur Schaffung einer | ||||
62 | Wasserstoffnetzinfrastruktur im Rahmen des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz | ||||
63 | 1 ein geeignetes oder mehrere geeignete Unternehmen, das oder die für die | ||||
64 | Durchführung des jeweiligen Projektes verantwortlich ist oder sind. Zur | ||||
65 | Durchführung eines Projektes verpflichtet werden können nur solche | ||||
66 | Unternehmen, die im Rahmen der Anhörung nach Satz 3 erklärt haben, dass sie | ||||
67 | mit der Aufnahme ihrer Infrastruktureinrichtungen in das Wasserstoff-Kernnetz | ||||
68 | einverstanden sind. Absatz 7 Satz 3, 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden. | ||||
69 | Absatz 8 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an | ||||
70 | die Stelle der Genehmigung die Bestimmung eines Wasserstoff-Kernnetzes tritt. | ||||
71 | (4) Um genehmigungsfähiger Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz 1 zu | ||||
72 | sein, muss eine Wasserstoffnetzinfrastruktur folgende Voraussetzungen | ||||
73 | erfüllen: | ||||
74 | 1. | ||||
75 | sie muss dem Ziel nach Absatz 1 Satz 2 dienen, | ||||
76 | 2. | ||||
77 | sie muss innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen, | ||||
78 | 3. | ||||
79 | ihre planerische Inbetriebnahme muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 | ||||
80 | vorgesehen sein und | ||||
81 | 4. | ||||
82 | sie muss mindestens zu einem der folgenden Projekttypen gehören: | ||||
83 | a) | ||||
84 | Projekte, die wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse sind, | ||||
85 | sofern diese Leitungsinfrastrukturen und soweit diese Vorhaben im Zeitpunkt der | ||||
86 | Antragstellung nach Absatz 2 Satz 1 entweder von der Europäischen Kommission | ||||
87 | genehmigt oder bei der Europäischen Kommission pränotifiziert oder notifiziert | ||||
88 | sind, | ||||
89 | b) | ||||
90 | Projekte zur Herstellung eines europäischen Wasserstoffnetzes, insbesondere | ||||
91 | Projekte von gemeinsamem Interesse, | ||||
92 | c) | ||||
93 | Projekte mit überregionalem Charakter zur Schaffung eines deutschlandweiten | ||||
94 | Wasserstoffnetzes, insbesondere solche Infrastrukturen, die den Anschluss von | ||||
95 | großen industriellen Nachfragern, Wasserstoffkraftwerken oder für den Betrieb | ||||
96 | mit Wasserstoff vorbereiteten Kraftwerken, Wasserstoffspeichern und Erzeugern | ||||
97 | von Wasserstoff ermöglichen, | ||||
98 | d) | ||||
99 | Projekte, die die Importmöglichkeiten von Wasserstoff oder die Einbindung | ||||
100 | von Wasserstoffelektrolyseuren verbessern, oder | ||||
101 | e) | ||||
102 | Projekte, die vorhandene Wasserstoff-Leitungsinfrastrukturen mit | ||||
103 | Wasserstoffnetzinfrastrukturen vernetzen, die eine der Voraussetzungen der | ||||
104 | Buchstaben a bis d erfüllen. | ||||
105 | (5) Die Betreiber von Gasverteilernetzen, die Betreiber von | ||||
106 | Wasserstoffnetzen, die Betreiber von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen, | ||||
107 | die für einen Transport von Wasserstoff umgestellt werden können, sowie | ||||
108 | Unternehmen, die Wasserstoffprojekte bei Betreibern von Fernleitungsnetzen | ||||
109 | angemeldet haben, sind verpflichtet, in dem Umfang mit den Betreibern von | ||||
110 | Fernleitungsnetzen zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um ein den Zielen | ||||
111 | des Absatzes 1 Satz 2 entsprechendes Wasserstoff-Kernnetz zu gewährleisten, | ||||
112 | dabei sind sie insbesondere verpflichtet, alle für die Antragstellung | ||||
113 | erforderlichen Informationen und Daten unverzüglich nach Aufforderung den | ||||
114 | Betreibern von Fernleitungsnetzen zur Verfügung zu stellen. Entsprechende | ||||
115 | Informations- und Zusammenarbeitspflichten gelten für | ||||
116 | Wasserstoffspeicherbetreiber und Unternehmen, die Wasserstoffprojekte bei | ||||
117 | Betreibern von Fernleitungsnetzen angemeldet haben. Die Betreiber von | ||||
118 | Fernleitungsnetzen sind im Rahmen der Beantragung des Wasserstoff-Kernnetzes | ||||
119 | nach Absatz 2 Satz 1 zur Zusammenarbeit verpflichtet. Insbesondere sind | ||||
120 | sie berechtigt und verpflichtet, die ihnen bekannten Informationen | ||||
121 | untereinander auszutauschen, soweit dies für die Planung und Erstellung des | ||||
122 | Wasserstoff-Kernnetzes erforderlich ist. Die Betreiber von | ||||
123 | Fernleitungsnetzen haben den Betreibern von Gasverteilernetzen, den Betreibern | ||||
124 | von Wasserstoffnetzen und den Betreibern von sonstigen | ||||
125 | Rohrleitungsinfrastrukturen vor der Antragstellung Gelegenheit zur | ||||
126 | Stellungnahme zu geben und dies zu dokumentieren. | ||||
127 | (6) Die Bundesnetzagentur kann entsprechend den Voraussetzungen der | ||||
128 | Absätze 1, 2, 4, 5 sowie 7 Änderungen des Antrags nach Absatz 2 Satz 1 | ||||
129 | verlangen. Werden diese Änderungen von den Antragstellern nicht innerhalb | ||||
130 | einer von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist umgesetzt, ist Absatz 3 | ||||
131 | entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetzagentur gibt allen betroffenen | ||||
132 | Kreisen und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme. Dritte, die | ||||
133 | keine Fernleitungsnetzbetreiber sind und deren Infrastruktureinrichtungen als | ||||
134 | Teil des Wasserstoff-Kernnetzes aufgenommen wurden, werden von der | ||||
135 | Bundesnetzagentur angehört und aufgefordert, binnen einer angemessenen, von | ||||
136 | der Bundesnetzagentur zu bestimmenden Frist zu erklären, ob sie mit der | ||||
137 | Aufnahme ihrer Infrastruktureinrichtungen in das Wasserstoff-Kernnetz | ||||
138 | einverstanden sind. Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur alle | ||||
139 | eingegangenen Unterlagen nach Absatz 2 dem Bundesministerium für Wirtschaft | ||||
140 | und Klimaschutz zu übermitteln und diesem die Gelegenheit zur Stellungnahme zu | ||||
141 | geben. Im Falle des Absatzes 3 eröffnet die Bundesnetzagentur das | ||||
142 | Konsultationsverfahren unverzüglich nach Ablauf der dort genannten Frist. | ||||
143 | (7) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben in Abstimmung mit den | ||||
144 | jeweils betroffenen Betreibern von Gasverteilnetzen, Betreibern von | ||||
145 | Wasserstoffnetzen sowie gegebenenfalls den Betreibern von sonstigen | ||||
146 | Rohrleitungsinfrastrukturen für jedes Projekt zur Schaffung einer | ||||
147 | Wasserstoffnetzinfrastruktur im Rahmen des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz | ||||
148 | 1 ein oder mehrere Unternehmen vorzuschlagen, das oder die für die | ||||
149 | Durchführung des Projektes verantwortlich ist oder sind. Hierbei müssen | ||||
150 | sie darstellen, dass der Vorschlag die effizienteste Lösung darstellt. Sofern | ||||
151 | kein Unternehmen einvernehmlich vorgeschlagen wird oder wenn der | ||||
152 | Vorschlag aus Gründen der Effizienz, der Realisierungsgeschwindigkeit oder aus | ||||
153 | anderen im öffentlichen Interesse liegenden Erwägungen von der | ||||
154 | Bundesnetzagentur als nicht zweckmäßig erachtet wird, kann die | ||||
155 | Bundesnetzagentur im Rahmen der Genehmigung nach Absatz 8 Satz 1 geeignete | ||||
156 | Unternehmen bestimmen. Geeignet ist ein Unternehmen, wenn es über die | ||||
157 | personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und | ||||
158 | Zuverlässigkeit verfügt, um den Netzbetrieb auf Dauer zu gewährleisten. Die mit | ||||
159 | der Genehmigung nach Absatz 8 Satz 1 zur Durchführung bestimmten | ||||
160 | Unternehmen sind zur Umsetzung der Projekte verpflichtet. § 65 Absatz 2a | ||||
161 | ist entsprechend anzuwenden. Satz 5 ist nur für solche Unternehmen | ||||
162 | anzuwenden, die erklärt haben, dass sie mit der Aufnahme ihrer | ||||
163 | Infrastruktureinrichtungen in das Wasserstoff-Kernnetz einverstanden sind. | ||||
164 | (8) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1, 2, 4, 5, 6 Satz 1 sowie des | ||||
165 | Absatzes 7 erfüllt, genehmigt die Bundesnetzagentur das Wasserstoff-Kernnetz. | ||||
166 | Die Genehmigung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger | ||||
167 | Antragstellung und ist durch die Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die | ||||
168 | Genehmigung nach Satz 1 ergeht ausschließlich im öffentlichen Interesse. § | ||||
169 | 113b ist für erforderliche Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes entsprechend | ||||
170 | anzuwenden. Für die genehmigten Projekte gilt, sofern in einem zukünftigen | ||||
171 | Netzentwicklungsplan nicht etwas anderes festgestellt wird und sie bis 2030 in | ||||
172 | Betrieb genommen werden, dass sie energiewirtschaftlich notwendig und | ||||
173 | vordringlich sind sowie dass sie im überragenden öffentlichen Interesse | ||||
174 | liegen. Projekte, deren planerische Inbetriebnahme vor dem Ablauf des 31. | ||||
175 | Dezember 2027 erfolgen soll, werden im Netzentwicklungsplan nur überprüft, | ||||
176 | sofern mit ihrer Durchführung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 noch nicht | ||||
177 | begonnen worden ist. |
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