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Sie können sich § 28p EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Betreiber von Wasserstoffnetzen haben der Bundesnetzagentur schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form die Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von einzelnen Wasserstoffnetzinfrastrukturen erforderlich sind. 2Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage ergänzender Unterlagen anfordern.
(2) 1Grundlage der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastrukturen durch die Bundesnetzagentur ist insbesondere ein zwischen Netznutzer und Netzbetreiber abgestimmter Realisierungsfahrplan bezüglich der Wasserstoffinfrastruktur im Rahmen eines verhandelten Netzzugangs. 2Die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit nach Satz 1 umfasst auch die Feststellung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit der Wasserstoffnetzinfrastruktur.
(3) 1Bei Wasserstoffnetzinfrastruktur, für die ein positiver Förderbescheid nach den Förderkriterien der nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung ergangen ist, liegt in der Regel eine Bedarfsgerechtigkeit vor. 2Gleiches ist anzuwenden bezüglich einer möglichen Wasserstoffnetzinfrastruktur, die im Zusammenhang mit der Festlegung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen im Sinne des § 3 Nummer 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes entsteht.
(4) Im Fall der Umstellung einer Erdgasinfrastruktur im Fernleitungsnetz muss bezüglich der umzustellenden Wasserstoffnetzinfrastruktur nachgewiesen worden sein, dass die Erdgasinfrastruktur aus dem Fernleitungsnetz herausgenommen werden kann.
(5) 1Die Bundesnetzagentur hat über die Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastruktur innerhalb von vier Monaten nach Eingang der in Absatz 1 genannten Informationen zu entscheiden. 2Ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung der Bundesnetzagentur erfolgt, ist die Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen.
Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen | Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen | ||||
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t | 1 | Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen | t | 1 | Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen |
Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen | Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen | ||||
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f | 1 | (1) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen haben der Bundesnetzagentur | f | 1 | (1) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen haben der Bundesnetzagentur |
2 | schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form die Unterlagen | 2 | schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form die Unterlagen | ||
3 | vorzulegen, die für die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von einzelnen | 3 | vorzulegen, die für die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von einzelnen | ||
4 | Wasserstoffnetzinfrastrukturen erforderlich sind. Die Bundesnetzagentur | 4 | Wasserstoffnetzinfrastrukturen erforderlich sind. Die Bundesnetzagentur | ||
5 | kann die Vorlage ergänzender Unterlagen anfordern. | 5 | kann die Vorlage ergänzender Unterlagen anfordern. | ||
6 | (2) Grundlage der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit der | 6 | (2) Grundlage der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit der | ||
7 | Wasserstoffnetzinfrastrukturen durch die Bundesnetzagentur ist insbesondere | 7 | Wasserstoffnetzinfrastrukturen durch die Bundesnetzagentur ist insbesondere | ||
8 | ein zwischen Netznutzer und Netzbetreiber abgestimmter Realisierungsfahrplan | 8 | ein zwischen Netznutzer und Netzbetreiber abgestimmter Realisierungsfahrplan | ||
9 | bezüglich der Wasserstoffinfrastruktur im Rahmen eines verhandelten | 9 | bezüglich der Wasserstoffinfrastruktur im Rahmen eines verhandelten | ||
n | 10 | Netzzugangs. Die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit nach Satz 1 umfasst auch | n | 10 | Netzzugangs. Aus der Feststellung der Bedarfsgerechtigkeit nach Satz 1 |
11 | die Feststellung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit der | 11 | folgt die energiewirtschaftliche Notwendigkeit der Wasserstoffinfrastruktur. | ||
12 | Wasserstoffnetzinfrastruktur. | ||||
13 | (3) Bei Wasserstoffnetzinfrastruktur, für die ein positiver Förderbescheid | 12 | (3) Bei Wasserstoffnetzinfrastruktur, für die ein positiver Förderbescheid | ||
14 | nach den Förderkriterien der nationalen Wasserstoffstrategie der | 13 | nach den Förderkriterien der nationalen Wasserstoffstrategie der | ||
15 | Bundesregierung ergangen ist, liegt in der Regel eine Bedarfsgerechtigkeit | 14 | Bundesregierung ergangen ist, liegt in der Regel eine Bedarfsgerechtigkeit | ||
16 | vor. Gleiches ist anzuwenden bezüglich einer möglichen | 15 | vor. Gleiches ist anzuwenden bezüglich einer möglichen | ||
17 | Wasserstoffnetzinfrastruktur, die im Zusammenhang mit der Festlegung von | 16 | Wasserstoffnetzinfrastruktur, die im Zusammenhang mit der Festlegung von | ||
18 | sonstigen Energiegewinnungsbereichen im Sinne des § 3 Nummer 8 des | 17 | sonstigen Energiegewinnungsbereichen im Sinne des § 3 Nummer 8 des | ||
t | 19 | Windenergie-auf-See-Gesetzes entsteht. | t | 18 | Windenergie-auf-See-Gesetzes entsteht. Eine Bedarfsgerechtigkeit liegt in der |
19 | Regel auch bei Wasserstoffnetzinfrastrukturen vor, | ||||
20 | 1. | ||||
21 | die dem Zweck der Belieferung von großen industriellen Nachfragern und | ||||
22 | Industrieclustern, Wasserstoffkraftwerken oder für den Betrieb mit Wasserstoff | ||||
23 | vorbereiteten Kraftwerken im Sinne des § 28r Absatz 4 Nummer 4c mit Wasserstoff | ||||
24 | dienen, | ||||
25 | 2. | ||||
26 | die nicht Teil des nach § 28r Absatz 8 Satz 1 genehmigten Wasserstoff- | ||||
27 | Kernnetzes sind, sondern sich an dieses unmittelbar anschließen, und | ||||
28 | 3. | ||||
29 | deren planerische Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2032 vorgesehen ist. | ||||
30 | Die Betreiber von Fernleitungsnetzen, die Betreiber von Wasserstoffnetzen und | ||||
31 | die Betreiber von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen, die für den Transport | ||||
32 | von Wasserstoff umgestellt werden können, sind verpflichtet, in dem Umfang mit | ||||
33 | den Betreibern von Wasserstoffinfrastrukturen nach Satz 3 zusammenzuarbeiten, | ||||
34 | der erforderlich ist, um einen Netzzugang nach § 28n Absatz 1 der | ||||
35 | Wasserstoffinfrastruktur nach Satz 3 an das Kernnetz zu gewährleisten; dabei | ||||
36 | sind sie insbesondere verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Informationen | ||||
37 | und Daten unverzüglich nach Aufforderung den Betreibern von | ||||
38 | Wasserstoffinfrastrukturen nach Satz 3 zur Verfügung zu stellen. | ||||
20 | (4) Im Fall der Umstellung einer Erdgasinfrastruktur im Fernleitungsnetz muss | 39 | (4) Im Fall der Umstellung einer Erdgasinfrastruktur im Fernleitungsnetz muss | ||
21 | bezüglich der umzustellenden Wasserstoffnetzinfrastruktur nachgewiesen worden | 40 | bezüglich der umzustellenden Wasserstoffnetzinfrastruktur nachgewiesen worden | ||
22 | sein, dass die Erdgasinfrastruktur aus dem Fernleitungsnetz herausgenommen | 41 | sein, dass die Erdgasinfrastruktur aus dem Fernleitungsnetz herausgenommen | ||
23 | werden kann. | 42 | werden kann. | ||
24 | (5) Die Bundesnetzagentur hat über die Bedarfsgerechtigkeit der | 43 | (5) Die Bundesnetzagentur hat über die Bedarfsgerechtigkeit der | ||
25 | Wasserstoffnetzinfrastruktur innerhalb von vier Monaten nach Eingang der in | 44 | Wasserstoffnetzinfrastruktur innerhalb von vier Monaten nach Eingang der in | ||
26 | Absatz 1 genannten Informationen zu entscheiden. Ist nach Ablauf der Frist | 45 | Absatz 1 genannten Informationen zu entscheiden. Ist nach Ablauf der Frist | ||
27 | nach Satz 1 keine Entscheidung der Bundesnetzagentur erfolgt, ist die | 46 | nach Satz 1 keine Entscheidung der Bundesnetzagentur erfolgt, ist die | ||
28 | Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen. | 47 | Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen. |
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