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Sie können sich § 28o EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen ist § 21 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. 2Die Anreizregulierung nach § 21a sowie die Genehmigung von Entgelten nach § 23a ist auf Betreiber von Wasserstoffnetzen nicht anzuwenden. 3Ihre Kosten werden jährlich anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr sowie der Differenz zwischen den erzielten Erlösen und den tatsächlichen Kosten aus Vorjahren ermittelt und über Entgelte erlöst. 4Kosten dürfen nur insoweit geltend gemacht werden, als eine positive Bedarfsprüfung nach § 28p vorliegt. 5Die Kosten nach Satz 3 werden durch die Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 festgelegt oder genehmigt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung | Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung |
Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung | Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Für die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu | f | 1 | (1) Für die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu |
2 | Wasserstoffnetzen ist § 21 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 entsprechend | 2 | Wasserstoffnetzen ist § 21 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 entsprechend | ||
3 | anzuwenden. Die Anreizregulierung nach § 21a sowie die Genehmigung von | 3 | anzuwenden. Die Anreizregulierung nach § 21a sowie die Genehmigung von | ||
4 | Entgelten nach § 23a ist auf Betreiber von Wasserstoffnetzen nicht anzuwenden. | 4 | Entgelten nach § 23a ist auf Betreiber von Wasserstoffnetzen nicht anzuwenden. | ||
5 | Ihre Kosten werden jährlich anhand der zu erwartenden Kosten für das | 5 | Ihre Kosten werden jährlich anhand der zu erwartenden Kosten für das | ||
6 | folgende Kalenderjahr sowie der Differenz zwischen den erzielten Erlösen und | 6 | folgende Kalenderjahr sowie der Differenz zwischen den erzielten Erlösen und | ||
7 | den tatsächlichen Kosten aus Vorjahren ermittelt und über Entgelte erlöst. | 7 | den tatsächlichen Kosten aus Vorjahren ermittelt und über Entgelte erlöst. | ||
8 | Kosten dürfen nur insoweit geltend gemacht werden, als eine positive | 8 | Kosten dürfen nur insoweit geltend gemacht werden, als eine positive | ||
n | 9 | Bedarfsprüfung nach § 28p vorliegt. Die Kosten nach Satz 3 werden durch | n | 9 | Bedarfsprüfung nach § 28p oder eine Genehmigung nach § 28r Absatz 8 oder ein |
10 | Entwurf eines Wasserstoff-Kernnetzes durch die Bundesnetzagentur nach § 28r | ||||
11 | Absatz 3 vorliegt. Die Kosten nach Satz 3 werden durch die | ||||
10 | die Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 festgelegt oder genehmigt. | 12 | Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 festgelegt oder genehmigt. | ||
11 | (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | 13 | (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | ||
12 | des Bundesrates | 14 | des Bundesrates | ||
13 | 1. | 15 | 1. | ||
14 | die Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der Kosten und Entgelte nach | 16 | die Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der Kosten und Entgelte nach | ||
n | 15 | Absatz 1 näher auszugestalten sowie | n | 17 | Absatz 1 näher auszugestalten, |
16 | 2. | 18 | 2. | ||
17 | Regelungen darüber zu treffen, welche netzbezogenen und sonst für die | 19 | Regelungen darüber zu treffen, welche netzbezogenen und sonst für die | ||
18 | Kalkulation der Kosten erforderlichen Daten die Betreiber von Wasserstoffnetzen | 20 | Kalkulation der Kosten erforderlichen Daten die Betreiber von Wasserstoffnetzen | ||
t | 19 | erheben und für welchen Zeitraum sie diese aufbewahren müssen. | t | 21 | erheben und für welchen Zeitraum sie diese aufbewahren müssen, |
22 | 3. | ||||
23 | abweichend von Absatz 1 Satz 3 Regelungen darüber zu treffen, dass Entgelte, | ||||
24 | die zur Abdeckung aller notwendigen jährlichen Kosten des Netzbetriebs | ||||
25 | erforderlich sind, während des Markthochlaufs noch nicht in voller Höhe von den | ||||
26 | Netzbetreibern vereinnahmt werden und der nicht vereinnahmte Teil erst zu einem | ||||
27 | späteren Zeitpunkt in der Entgeltbildung berücksichtigt wird, | ||||
28 | 4. | ||||
29 | Regelungen zu treffen, die die Betreiber von Wasserstoffnetzen zur Bildung | ||||
30 | einheitlicher Netzentgelte verpflichten, sowie | ||||
31 | 5. | ||||
32 | Regelungen über wirtschaftliche Ausgleichsmechanismen zwischen Betreibern | ||||
33 | von Wasserstoffnetzen zu treffen. | ||||
34 | (3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 | ||||
35 | Absatz 1 Regelungen zu allen in Absatz 2 genannten Bereichen treffen. Diese | ||||
36 | Regelungen und Entscheidungen können von Rechtsverordnungen nach Absatz | ||||
37 | 2 abweichen oder diese ergänzen. |
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