Lade...
Lade...
Sie können sich § 28j EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Auf Errichtung, Betrieb und Änderung von Wasserstoffnetzen sind die Teile 5, 7 und 8, die §§ 113a bis 113c sowie, sofern der Betreiber eine wirksame Erklärung nach Absatz 3 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat, die §§ 28k bis 28q anzuwenden. 2Im Übrigen ist dieses Gesetz nur anzuwenden, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) 1§ 28n ist für die Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen entsprechend anzuwenden, sofern der Betreiber eine Erklärung entsprechend Absatz 3 Satz 1 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat. 2§ 28j Absatz 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Betreiber von Wasserstoffnetzen können gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form erklären, dass ihre Wasserstoffnetze der Regulierung nach diesem Teil unterfallen sollen. 2Die Erklärung wird wirksam, wenn erstmalig eine positive Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit nach § 28p vorliegt. 3Die Erklärung ist unwiderruflich und gilt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit unbefristet für alle Wasserstoffnetze des erklärenden Betreibers. 4Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Liste der regulierten Betreiber von Wasserstoffnetzen auf ihrer Internetseite.
(4) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, um eine betreiberübergreifende Leitungs- und Speicherinfrastruktur für Wasserstoff sowie deren Nutzung durch Dritte zu realisieren.
Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen | Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen | t | 1 | Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen |
Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen | Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Auf Errichtung, Betrieb und Änderung von Wasserstoffnetzen sind die | f | 1 | (1) Auf Errichtung, Betrieb und Änderung von Wasserstoffnetzen sind die |
2 | Teile 5, 7 und 8, die §§ 113a bis 113c sowie, sofern der Betreiber eine | 2 | Teile 5, 7 und 8, die §§ 113a bis 113c sowie, sofern der Betreiber eine | ||
3 | wirksame Erklärung nach Absatz 3 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben | 3 | wirksame Erklärung nach Absatz 3 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben | ||
4 | hat, die §§ 28k bis 28q anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Gesetz nur | 4 | hat, die §§ 28k bis 28q anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Gesetz nur | ||
5 | anzuwenden, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist. | 5 | anzuwenden, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist. | ||
6 | (2) § 28n ist für die Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen | 6 | (2) § 28n ist für die Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen | ||
7 | entsprechend anzuwenden, sofern der Betreiber eine Erklärung entsprechend | 7 | entsprechend anzuwenden, sofern der Betreiber eine Erklärung entsprechend | ||
8 | Absatz 3 Satz 1 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat. § 28j | 8 | Absatz 3 Satz 1 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat. § 28j | ||
9 | Absatz 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. | 9 | Absatz 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. | ||
10 | (3) Betreiber von Wasserstoffnetzen können gegenüber der Bundesnetzagentur | 10 | (3) Betreiber von Wasserstoffnetzen können gegenüber der Bundesnetzagentur | ||
11 | schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form erklären, dass ihre | 11 | schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form erklären, dass ihre | ||
12 | Wasserstoffnetze der Regulierung nach diesem Teil unterfallen sollen. Die | 12 | Wasserstoffnetze der Regulierung nach diesem Teil unterfallen sollen. Die | ||
13 | Erklärung wird wirksam, wenn erstmalig eine positive Prüfung der | 13 | Erklärung wird wirksam, wenn erstmalig eine positive Prüfung der | ||
t | 14 | Bedarfsgerechtigkeit nach § 28p vorliegt. Die Erklärung ist unwiderruflich | t | 14 | Bedarfsgerechtigkeit nach § 28p oder eine Genehmigung nach § 28r Absatz 8 oder |
15 | und gilt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit unbefristet für alle | 15 | ein Entwurf eines Wasserstoff-Kernnetzes durch die Bundesnetzagentur nach § | ||
16 | Wasserstoffnetze des erklärenden Betreibers. Die Bundesnetzagentur | 16 | 28r Absatz 3 vorliegt. Die Erklärung ist unwiderruflich und gilt ab dem | ||
17 | veröffentlicht die Liste der regulierten Betreiber von Wasserstoffnetzen auf | 17 | Zeitpunkt der Wirksamkeit unbefristet für alle Wasserstoffnetze des | ||
18 | ihrer Internetseite. | 18 | erklärenden Betreibers. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Liste der | ||
19 | regulierten Betreiber von Wasserstoffnetzen auf ihrer Internetseite. | ||||
19 | (4) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem | 20 | (4) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem | ||
20 | Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, um eine | 21 | Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, um eine | ||
21 | betreiberübergreifende Leitungs- und Speicherinfrastruktur für Wasserstoff | 22 | betreiberübergreifende Leitungs- und Speicherinfrastruktur für Wasserstoff | ||
22 | sowie deren Nutzung durch Dritte zu realisieren. | 23 | sowie deren Nutzung durch Dritte zu realisieren. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.