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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Anforderungen an die nach § 28f Absatz 2 Satz 2 vorzulegenden Unterlagen näher auszugestalten.
Verordnungsermächtigung | (weggefallen) | ||||
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t | 1 | (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | t | ||
2 | des Bundesrates | ||||
3 | 1. | ||||
4 | die Methode zur Berechnung der Netzkosten des selbstständigen Betreibers von | ||||
5 | grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen den Grundsätzen des § | ||||
6 | 28e entsprechend festzulegen, | ||||
7 | 2. | ||||
8 | zu bestimmen, dass als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile im Sinne | ||||
9 | von § 21a Absatz 4 anzusehen sind | ||||
10 | a) | ||||
11 | Kosten des Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung aus | ||||
12 | der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach § 28g sowie | ||||
13 | b) | ||||
14 | Erlöse des Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung aus | ||||
15 | der Erfüllung des Anspruchs auf Herausgabe von Engpasserlösen nach § 28h, | ||||
16 | 3. | ||||
17 | zu regeln, dass Kosten nach Nummer 2 Buchstabe a abweichend von § 24 Satz 2 | ||||
18 | Nummer 4 bereits ab dem 27. Juli 2021 vollständig in den bundeseinheitlich | ||||
19 | gebildeten Anteil der Übertragungsnetzentgelte einzubeziehen sind, | ||||
20 | 4. | ||||
21 | einen Verteilungsschlüssel vorzusehen, aus dem sich ergibt, zu welchem | ||||
22 | Anteil mehrere Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach | ||||
23 | § 28g Absatz 4 zahlungspflichtig und nach § 28h Absatz 4 herausgabeberechtigt | ||||
24 | sind. | ||||
25 | (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch | ||||
26 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die | ||||
27 | Anforderungen an die nach § 28f Absatz 2 Satz 2 vorzulegenden Unterlagen näher | ||||
28 | auszugestalten. |
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