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Sie können sich § 28g EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Dem selbstständigen Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen steht jährlich ein Zahlungsanspruch gegen den Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu, an dessen Netz die grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen angeschlossen sind. 2Die Höhe des Zahlungsanspruchs richtet sich nach den zu erwartenden anerkennungsfähigen Netzkosten der grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung für das folgende Kalenderjahr und dem Saldo nach Absatz 3. 3Mindestens sechs Monate vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres übermittelt der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen dem betroffenen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung eine nachvollziehbare Prognose über die Höhe der Kosten nach Satz 2 sowie einen Nachweis über die festgestellten Kosten nach Absatz 3. 4Die Regelung des § 28f Absatz 3 ist auf die zu erwartenden Kosten nach Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Der Zahlungsanspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjahres. 2Er ist in zwölf monatlichen Raten zu erfüllen, die jeweils am 15. des Folgemonats fällig werden.
(3) 1Der in Höhe des durchschnittlich gebundenen Kapitals verzinste Saldo der nach § 28f Absatz 1 festgestellten Netzkosten eines Kalenderjahres und der für dieses Kalenderjahr an den selbstständigen Betreiber einer grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung nach Absatz 1 ausgezahlten Summe ist im auf die Feststellung folgenden oder im nächstmöglichen Kalenderjahr unter Verzinsung durch gleichmäßige Auf- oder Abschläge auf die Raten nach Absatz 2 Satz 2 zu verrechnen. 2Der durchschnittlich gebundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand. 3Die Verzinsung nach Satz 1 richtet sich nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten.
(4) Ist eine grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung eines selbstständigen Betreibers an die Netze mehrerer Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung angeschlossen, hat jeder einzelne von ihnen nur den Anteil der nach § 28f festgestellten Netzkosten auszuzahlen, der auf seine Regelzone entfällt.
(5) Der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bringt die Kosten, die ihm durch die Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach Absatz 1 entstehen, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 28i Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, als Teil seiner Erlösobergrenze in die Netzentgeltbildung ein.
Zahlungsanspruch zur Deckung der Netzkosten | Zahlungsanspruch zur Deckung der Netzkosten | ||||
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t | 1 | Zahlungsanspruch zur Deckung der Netzkosten | t | 1 | Zahlungsanspruch zur Deckung der Netzkosten |
Zahlungsanspruch zur Deckung der Netzkosten | Zahlungsanspruch zur Deckung der Netzkosten | ||||
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f | 1 | (1) Dem selbstständigen Betreiber von grenzüberschreitenden | f | 1 | (1) Dem selbstständigen Betreiber von grenzüberschreitenden |
2 | Elektrizitätsverbindungsleitungen steht jährlich ein Zahlungsanspruch gegen | 2 | Elektrizitätsverbindungsleitungen steht jährlich ein Zahlungsanspruch gegen | ||
3 | den Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu, an dessen | 3 | den Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu, an dessen | ||
4 | Netz die grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen angeschlossen | 4 | Netz die grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen angeschlossen | ||
5 | sind. Die Höhe des Zahlungsanspruchs richtet sich nach den zu erwartenden | 5 | sind. Die Höhe des Zahlungsanspruchs richtet sich nach den zu erwartenden | ||
6 | anerkennungsfähigen Netzkosten der grenzüberschreitenden | 6 | anerkennungsfähigen Netzkosten der grenzüberschreitenden | ||
7 | Elektrizitätsverbindungsleitung für das folgende Kalenderjahr und dem Saldo | 7 | Elektrizitätsverbindungsleitung für das folgende Kalenderjahr und dem Saldo | ||
8 | nach Absatz 3. Mindestens sechs Monate vor Beginn des jeweiligen | 8 | nach Absatz 3. Mindestens sechs Monate vor Beginn des jeweiligen | ||
9 | Kalenderjahres übermittelt der selbstständige Betreiber von | 9 | Kalenderjahres übermittelt der selbstständige Betreiber von | ||
10 | grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen dem betroffenen | 10 | grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen dem betroffenen | ||
11 | Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung eine | 11 | Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung eine | ||
12 | nachvollziehbare Prognose über die Höhe der Kosten nach Satz 2 sowie einen | 12 | nachvollziehbare Prognose über die Höhe der Kosten nach Satz 2 sowie einen | ||
13 | Nachweis über die festgestellten Kosten nach Absatz 3. Die Regelung des § | 13 | Nachweis über die festgestellten Kosten nach Absatz 3. Die Regelung des § | ||
14 | 28f Absatz 3 ist auf die zu erwartenden Kosten nach Satz 2 entsprechend | 14 | 28f Absatz 3 ist auf die zu erwartenden Kosten nach Satz 2 entsprechend | ||
15 | anzuwenden. | 15 | anzuwenden. | ||
16 | (2) Der Zahlungsanspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjahres. Er | 16 | (2) Der Zahlungsanspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjahres. Er | ||
17 | ist in zwölf monatlichen Raten zu erfüllen, die jeweils am 15. des Folgemonats | 17 | ist in zwölf monatlichen Raten zu erfüllen, die jeweils am 15. des Folgemonats | ||
18 | fällig werden. | 18 | fällig werden. | ||
19 | (3) Der in Höhe des durchschnittlich gebundenen Kapitals verzinste Saldo | 19 | (3) Der in Höhe des durchschnittlich gebundenen Kapitals verzinste Saldo | ||
20 | der nach § 28f Absatz 1 festgestellten Netzkosten eines Kalenderjahres und der | 20 | der nach § 28f Absatz 1 festgestellten Netzkosten eines Kalenderjahres und der | ||
21 | für dieses Kalenderjahr an den selbstständigen Betreiber einer | 21 | für dieses Kalenderjahr an den selbstständigen Betreiber einer | ||
22 | grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung nach Absatz 1 | 22 | grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung nach Absatz 1 | ||
23 | ausgezahlten Summe ist im auf die Feststellung folgenden oder im | 23 | ausgezahlten Summe ist im auf die Feststellung folgenden oder im | ||
24 | nächstmöglichen Kalenderjahr unter Verzinsung durch gleichmäßige Auf- oder | 24 | nächstmöglichen Kalenderjahr unter Verzinsung durch gleichmäßige Auf- oder | ||
25 | Abschläge auf die Raten nach Absatz 2 Satz 2 zu verrechnen. Der | 25 | Abschläge auf die Raten nach Absatz 2 Satz 2 zu verrechnen. Der | ||
26 | durchschnittlich gebundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert von | 26 | durchschnittlich gebundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert von | ||
27 | Jahresanfangs- und Jahresendbestand. Die Verzinsung nach Satz 1 richtet | 27 | Jahresanfangs- und Jahresendbestand. Die Verzinsung nach Satz 1 richtet | ||
28 | sich nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen | 28 | sich nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen | ||
29 | Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite | 29 | Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite | ||
30 | festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten. | 30 | festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten. | ||
31 | (4) Ist eine grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung eines | 31 | (4) Ist eine grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung eines | ||
32 | selbstständigen Betreibers an die Netze mehrerer Betreiber von | 32 | selbstständigen Betreibers an die Netze mehrerer Betreiber von | ||
33 | Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung angeschlossen, hat jeder | 33 | Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung angeschlossen, hat jeder | ||
34 | einzelne von ihnen nur den Anteil der nach § 28f festgestellten Netzkosten | 34 | einzelne von ihnen nur den Anteil der nach § 28f festgestellten Netzkosten | ||
35 | auszuzahlen, der auf seine Regelzone entfällt. | 35 | auszuzahlen, der auf seine Regelzone entfällt. | ||
36 | (5) Der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bringt | 36 | (5) Der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bringt | ||
37 | die Kosten, die ihm durch die Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach Absatz 1 | 37 | die Kosten, die ihm durch die Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach Absatz 1 | ||
t | 38 | entstehen, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 28i Absatz 1 Nummer 2 | t | 38 | entstehen, nach Maßgabe einer Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 |
39 | Buchstabe a, als Teil seiner Erlösobergrenze in die Netzentgeltbildung ein. | 39 | Buchstabe g, als Teil seiner Erlösobergrenze in die Netzentgeltbildung ein. |
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