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Sie können sich § 28f EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag die Höhe der Netzkosten des selbstständigen Betreibers von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen für ein abgelaufenes Kalenderjahr fest. 2Die Feststellung erfolgt nach Maßgabe des § 28e und der in § 28i Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsverordnung. 3Bei der Feststellung kann die Bundesnetzagentur nachweislich vorliegende wirtschaftliche, technische oder betriebliche Besonderheiten bei der Errichtung oder dem Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen berücksichtigen.
(2) 1Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen hat die Feststellung für ein abgelaufenes Kalenderjahr spätestens sechs Monate nach dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2Der Antrag muss alle für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen einschließlich einer nachvollziehbaren Darlegung über die Höhe der Netzkosten enthalten. 3Zur Darlegung der Höhe der Netzkosten ist insbesondere für jede grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung ein separater Tätigkeitsabschluss vorzulegen. 4§ 6b Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. 5Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat der Antragsteller die Unterlagen elektronisch zu übermitteln. 6Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit sie diese für ihre Prüfung benötigt.
(3) 1Bei der Feststellung geht die Bundesnetzagentur von einer gleichmäßigen Tragung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen zwischen den Ländern aus, die mittels einer grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung verbunden sind, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung zwischen diesen Ländern getroffen wurde. 2Eine von der Kostentragung zu gleichen Teilen abweichende Aufteilung der Kosten bedarf einer Vereinbarung zwischen der Bundesnetzagentur und den zuständigen Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten.
Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur | Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur | ||||
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t | 1 | Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur | t | 1 | Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur |
Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur | Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag die Höhe der Netzkosten des | f | 1 | (1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag die Höhe der Netzkosten des |
2 | selbstständigen Betreibers von grenzüberschreitenden | 2 | selbstständigen Betreibers von grenzüberschreitenden | ||
3 | Elektrizitätsverbindungsleitungen für ein abgelaufenes Kalenderjahr fest. Die | 3 | Elektrizitätsverbindungsleitungen für ein abgelaufenes Kalenderjahr fest. Die | ||
t | 4 | Feststellung erfolgt nach Maßgabe des § 28e und der in § 28i Absatz 1 | t | 4 | Feststellung erfolgt nach Maßgabe des § 28e oder einer Festlegung nach § |
5 | Nummer 1 genannten Rechtsverordnung. Bei der Feststellung kann die | 5 | 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe g. Bei der Feststellung kann die | ||
6 | Bundesnetzagentur nachweislich vorliegende wirtschaftliche, technische oder | 6 | Bundesnetzagentur nachweislich vorliegende wirtschaftliche, technische oder | ||
7 | betriebliche Besonderheiten bei der Errichtung oder dem Betrieb von | 7 | betriebliche Besonderheiten bei der Errichtung oder dem Betrieb von | ||
8 | grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen berücksichtigen. | 8 | grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen berücksichtigen. | ||
9 | (2) Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden | 9 | (2) Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden | ||
10 | Elektrizitätsverbindungsleitungen hat die Feststellung für ein abgelaufenes | 10 | Elektrizitätsverbindungsleitungen hat die Feststellung für ein abgelaufenes | ||
11 | Kalenderjahr spätestens sechs Monate nach dem Ablauf des entsprechenden | 11 | Kalenderjahr spätestens sechs Monate nach dem Ablauf des entsprechenden | ||
12 | Kalenderjahres schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der Antrag | 12 | Kalenderjahres schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der Antrag | ||
13 | muss alle für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen einschließlich einer | 13 | muss alle für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen einschließlich einer | ||
14 | nachvollziehbaren Darlegung über die Höhe der Netzkosten enthalten. Zur | 14 | nachvollziehbaren Darlegung über die Höhe der Netzkosten enthalten. Zur | ||
15 | Darlegung der Höhe der Netzkosten ist insbesondere für jede | 15 | Darlegung der Höhe der Netzkosten ist insbesondere für jede | ||
16 | grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung ein separater | 16 | grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung ein separater | ||
17 | Tätigkeitsabschluss vorzulegen. § 6b Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 7 ist | 17 | Tätigkeitsabschluss vorzulegen. § 6b Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 7 ist | ||
18 | entsprechend anzuwenden. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat der | 18 | entsprechend anzuwenden. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat der | ||
19 | Antragsteller die Unterlagen elektronisch zu übermitteln. Die | 19 | Antragsteller die Unterlagen elektronisch zu übermitteln. Die | ||
20 | Regulierungsbehörde kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen | 20 | Regulierungsbehörde kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen | ||
21 | verlangen, soweit sie diese für ihre Prüfung benötigt. | 21 | verlangen, soweit sie diese für ihre Prüfung benötigt. | ||
22 | (3) Bei der Feststellung geht die Bundesnetzagentur von einer | 22 | (3) Bei der Feststellung geht die Bundesnetzagentur von einer | ||
23 | gleichmäßigen Tragung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb | 23 | gleichmäßigen Tragung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb | ||
24 | grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen zwischen den Ländern | 24 | grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen zwischen den Ländern | ||
25 | aus, die mittels einer grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung | 25 | aus, die mittels einer grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung | ||
26 | verbunden sind, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung zwischen diesen | 26 | verbunden sind, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung zwischen diesen | ||
27 | Ländern getroffen wurde. Eine von der Kostentragung zu gleichen Teilen | 27 | Ländern getroffen wurde. Eine von der Kostentragung zu gleichen Teilen | ||
28 | abweichende Aufteilung der Kosten bedarf einer Vereinbarung zwischen der | 28 | abweichende Aufteilung der Kosten bedarf einer Vereinbarung zwischen der | ||
29 | Bundesnetzagentur und den zuständigen Regulierungsbehörden der betroffenen | 29 | Bundesnetzagentur und den zuständigen Regulierungsbehörden der betroffenen | ||
30 | Mitgliedstaaten oder Drittstaaten. | 30 | Mitgliedstaaten oder Drittstaaten. |
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