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Sie können sich § 24c EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten | |||||
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t | t | 1 | Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; | ||
2 | Zahlungsmodalitäten |
Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Netzkosten der Übertragungsnetzbetreiber mit | ||
2 | Regelzonenverantwortung werden im Kalenderjahr 2024 anteilig durch einen | ||||
3 | Zuschuss in Höhe von insgesamt bis zu 5,5 Milliarden Euro gedeckt. Der | ||||
4 | Zuschuss wird aus dem Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des | ||||
5 | Strompreisbremsegesetzes finanziert. Zu diesem Zweck sind die | ||||
6 | Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung berechtigt, den nach | ||||
7 | Absatz 2 für sie berechneten Anteil an dem Zuschuss von dem Bankkonto nach § | ||||
8 | 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes abzubuchen. Macht ein | ||||
9 | Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung von seiner Berechtigung | ||||
10 | zur Abbuchung nach Satz 3 Gebrauch, hat diese in Höhe seines Anteils nach | ||||
11 | Absatz 2 an dem Betrag von 1,1 Milliarden Euro zum 15. eines Kalendermonats zu | ||||
12 | erfolgen, wobei sich die Berechtigung auf den Zeitraum beginnend mit dem 15. | ||||
13 | Februar 2024 und endend mit dem 15. Juni 2024 beschränkt. § 20 Absatz 1 | ||||
14 | Satz 1 bleibt unberührt. | ||||
15 | (2) Die Aufteilung der monatlichen Zuschussbeträge auf die | ||||
16 | Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem | ||||
17 | jeweiligen Anteil des Anstiegs ihrer Erlösobergrenze des Kalenderjahres 2024 | ||||
18 | gegenüber ihrer Erlösobergrenze des Kalenderjahres 2022 an der Summe des | ||||
19 | Anstiegs der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit | ||||
20 | Regelzonenverantwortung. Die Abbuchung der monatlichen Zuschussbeträge zu | ||||
21 | den Übertragungsnetzkosten von dem Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des | ||||
22 | Strompreisbremsegesetzes an die Übertragungsnetzbetreiber mit | ||||
23 | Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend diesem Verhältnis. | ||||
24 | (3) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben den | ||||
25 | Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen | ||||
26 | Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage von § 24 dieses Gesetzes und der | ||||
27 | Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die | ||||
28 | zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I | ||||
29 | Nr. 405) geändert worden ist, erfolgt, für das Kalenderjahr 2024 rechnerisch | ||||
30 | von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen | ||||
31 | Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen und | ||||
32 | entsprechend die Netzentgelte mindernd einzusetzen. Die Bundesnetzagentur | ||||
33 | ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur | ||||
34 | Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen | ||||
35 | Übertragungsnetzentgelte zu machen. | ||||
36 | (4) Wenn das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des | ||||
37 | Strompreisbremsegesetzes zur Gewährung der monatlichen Rate nach Absatz 1 Satz | ||||
38 | 4 nicht ausreichend durch Mittel gedeckt ist, die aus dem | ||||
39 | Wirtschaftsstabilisierungsfonds für den Zuschuss als eine Maßnahme nach § 26a | ||||
40 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 | ||||
41 | (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. | ||||
42 | Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, zur Verfügung | ||||
43 | gestellt wurden, oder eine Abbuchung nach Absatz 1 Satz 3 aus rechtlichen | ||||
44 | Gründen nicht möglich ist, sind die Übertragungsnetzbetreiber mit | ||||
45 | Regelzonenverantwortung abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, ihre | ||||
46 | Netzentgelte im Kalenderjahr 2024 einmalig unterjährig zum ersten Tag eines | ||||
47 | Monats anzupassen. Die Entscheidung zur Neukalkulation der | ||||
48 | Übertragungsnetzentgelte nach Satz 1 ist von allen Übertragungsnetzbetreibern | ||||
49 | mit Regelzonenverantwortung gemeinsam zu treffen. Die beabsichtigte | ||||
50 | Anpassung ist sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden der Bundesnetzagentur | ||||
51 | mitzuteilen und auf der gemeinsamen Internetseite der | ||||
52 | Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zu veröffentlichen. Sofern | ||||
53 | die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung das Recht | ||||
54 | nach Satz 1 zur einmaligen unterjährigen Anpassung ihrer Netzentgelte nutzen, | ||||
55 | sind auch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen abweichend von § 20 | ||||
56 | Absatz 1 Satz 1 berechtigt, auf dieser Grundlage ihre Netzentgelte zu | ||||
57 | demselben Datum anzupassen. |
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