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Sie können sich § 24a EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eine Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b zur schrittweisen bundesweit einheitlichen Festlegung der Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber kann insbesondere
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b erfolgt, für ein nachfolgendes Kalenderjahr rechnerisch einen Bundeszuschuss von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen, sofern
Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse; Festlegungskompetenz | Bundeszuschüsse; Festlegungskompetenz | ||||
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t | 1 | Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse; | t | 1 | Bundeszuschüsse; Festlegungskompetenz |
2 | Festlegungskompetenz |
Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse; Festlegungskompetenz | Bundeszuschüsse; Festlegungskompetenz | ||||
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t | 1 | (1) Eine Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b zur | t | ||
2 | schrittweisen bundesweit einheitlichen Festlegung der Netzentgelte der | ||||
3 | Übertragungsnetzbetreiber kann insbesondere | ||||
4 | 1. | ||||
5 | vorsehen, dass für einen schrittweise steigenden Anteil der | ||||
6 | Übertragungsnetzkosten ein bundeseinheitlicher Netzentgeltanteil bestimmt wird | ||||
7 | oder ein schrittweise größer werdender prozentualer Aufschlag oder Abschlag auf | ||||
8 | die Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, bis ein | ||||
9 | bundeseinheitliches Übertragungsnetzentgelt erreicht ist, | ||||
10 | 2. | ||||
11 | Entlastungsregelungen für die stromkostenintensive Industrie vorsehen, | ||||
12 | sofern die Voraussetzung des § 118 Absatz 24 nicht eingetreten ist. | ||||
13 | (2) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben bei der | 1 | Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben bei der | ||
14 | Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage | 2 | Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für ein | ||
15 | der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b erfolgt, für ein | ||||
16 | nachfolgendes Kalenderjahr rechnerisch einen Bundeszuschuss von dem | 3 | nachfolgendes Kalenderjahr rechnerisch einen Bundeszuschuss von dem | ||
17 | Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen | 4 | Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen | ||
18 | Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen, sofern | 5 | Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen, sofern | ||
19 | 1. | 6 | 1. | ||
20 | das Haushaltsgesetz für das laufende Kalenderjahr eine | 7 | das Haushaltsgesetz für das laufende Kalenderjahr eine | ||
21 | Verpflichtungsermächtigung zum Zweck der Absenkung der Übertragungsnetzentgelte | 8 | Verpflichtungsermächtigung zum Zweck der Absenkung der Übertragungsnetzentgelte | ||
22 | im nachfolgenden Kalenderjahr enthält oder | 9 | im nachfolgenden Kalenderjahr enthält oder | ||
23 | 2. | 10 | 2. | ||
24 | das Haushaltsgesetz für das nachfolgende Kalenderjahr Haushaltsansätze zur | 11 | das Haushaltsgesetz für das nachfolgende Kalenderjahr Haushaltsansätze zur | ||
25 | Absenkung der Übertragungsnetzentgelte enthält. | 12 | Absenkung der Übertragungsnetzentgelte enthält. | ||
26 | Sofern im Haushaltsgesetz des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, | 13 | Sofern im Haushaltsgesetz des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, | ||
27 | in dem der Bundeszuschuss erfolgen soll, eine Verpflichtungsermächtigung zum | 14 | in dem der Bundeszuschuss erfolgen soll, eine Verpflichtungsermächtigung zum | ||
28 | Zweck der Absenkung der Übertragungsnetzentgelte veranschlagt wurde, richtet | 15 | Zweck der Absenkung der Übertragungsnetzentgelte veranschlagt wurde, richtet | ||
29 | sich die Höhe des Zuschusses nach dem Betrag, der von der Bundesrepublik | 16 | sich die Höhe des Zuschusses nach dem Betrag, der von der Bundesrepublik | ||
30 | Deutschland in einem Bescheid an die Übertragungsnetzbetreiber mit | 17 | Deutschland in einem Bescheid an die Übertragungsnetzbetreiber mit | ||
31 | Regelzonenverantwortung festgesetzt worden ist, wenn der Bescheid den | 18 | Regelzonenverantwortung festgesetzt worden ist, wenn der Bescheid den | ||
32 | Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung spätestens am 30. | 19 | Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung spätestens am 30. | ||
33 | September des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der | 20 | September des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der | ||
34 | Zuschuss erfolgen soll, bekannt gegeben wird; dabei besteht keine Pflicht zum | 21 | Zuschuss erfolgen soll, bekannt gegeben wird; dabei besteht keine Pflicht zum | ||
35 | Erlass eines Bescheides. Die Aufteilung der Zahlungen zur Absenkung der | 22 | Erlass eines Bescheides. Die Aufteilung der Zahlungen zur Absenkung der | ||
36 | Übertragungsnetzentgelte auf die Übertragungsnetzbetreiber mit | 23 | Übertragungsnetzentgelte auf die Übertragungsnetzbetreiber mit | ||
37 | Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer | 24 | Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer | ||
38 | Erlösobergrenze an der Summe der Erlösobergrenzen aller | 25 | Erlösobergrenze an der Summe der Erlösobergrenzen aller | ||
39 | Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. Zwischen den | 26 | Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. Zwischen den | ||
40 | Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung und der Bundesrepublik | 27 | Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung und der Bundesrepublik | ||
41 | Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und | 28 | Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und | ||
42 | Klimaschutz, wird vor der Bereitstellung eines Bundeszuschusses zum Zweck der | 29 | Klimaschutz, wird vor der Bereitstellung eines Bundeszuschusses zum Zweck der | ||
43 | Absenkung der Übertragungsnetzentgelte im Einvernehmen mit dem | 30 | Absenkung der Übertragungsnetzentgelte im Einvernehmen mit dem | ||
44 | Bundesministerium der Finanzen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag | 31 | Bundesministerium der Finanzen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag | ||
45 | abgeschlossen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § | 32 | abgeschlossen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § | ||
46 | 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur Berücksichtigung des Bundeszuschusses bei der | 33 | 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur Berücksichtigung des Bundeszuschusses bei der | ||
47 | Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu machen. | 34 | Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu machen. |
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