Lade...
Lade...
Sie können sich § 24 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen; Verordnungsermächtigung | Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie | t | 1 | Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte |
2 | zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen; | ||||
3 | Verordnungsermächtigung |
Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen; Verordnungsermächtigung | Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | t | 1 | (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben |
2 | Bundesrates | 2 | bundeseinheitliche Netzentgelte zu bilden sowie das gemeinsame | ||
3 | 1. | 3 | bundeseinheitliche Preisblatt und die diesem Preisblatt zugrunde liegende | ||
4 | die Bedingungen für den Netzzugang einschließlich der Beschaffung und | 4 | gemeinsame Jahreshöchstlast auf ihrer gemeinsamen Internetseite nach § 77 | ||
5 | Erbringung von Ausgleichsleistungen oder Methoden zur Bestimmung dieser | 5 | Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu veröffentlichen. Nicht | ||
6 | Bedingungen sowie Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang gemäß | 6 | vereinheitlicht werden die Entgelte für den Messstellenbetrieb und, soweit | ||
7 | den §§ 20 bis 23 festzulegen, wobei die Entgelte für den Zugang zu | 7 | vorhanden, für von einem Netznutzer genutzte Betriebsmittel in einer Netz- | ||
8 | Übertragungsnetzen teilweise oder vollständig auch bundesweit einheitlich | 8 | oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung, die | ||
9 | festgelegt werden können, | 9 | sämtlich von einem Netznutzer ausschließlich selbst genutzt werden. Die | ||
10 | 2. | 10 | Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben jeweils ein | ||
11 | zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die | 11 | bundeseinheitliches Netzentgelt für die Netzebene Höchstspannungsnetz und die | ||
12 | Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag | 12 | Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung zu bestimmen. | ||
13 | des Netzbetreibers genehmigen kann, | 13 | (2) Grundlage der Ermittlung der bundeseinheitlichen | ||
14 | 3. | 14 | Übertragungsnetzentgelte sind jeweils die unter Beachtung der Entscheidungen | ||
15 | zu regeln, in welchen Sonderfällen der Netznutzung und unter welchen | 15 | der Regulierungsbehörde nach § 21a durch die Regulierungsbehörde für eine | ||
16 | Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Einzelfall individuelle Entgelte für | 16 | Regulierungsperiode vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenzen oder, | ||
17 | den Netzzugang genehmigen oder untersagen kann und wie Erstattungspflichten der | 17 | sofern abweichend, die zur Entgeltbildung vom Netzbetreiber herangezogene | ||
18 | Transportnetzbetreiber für entgangene Erlöse von Betreibern nachgelagerter | 18 | angepasste kalenderjährliche Erlösobergrenze, die kostenorientiert für jeden | ||
19 | Verteilernetze, die aus individuellen Netzentgelten für die Netznutzung folgen, | 19 | Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung getrennt | ||
20 | ausgestaltet werden können und wie die daraus den Transportnetzbetreibern | 20 | ermittelt wird. Von diesen Erlösobergrenzen werden die Anteile in Abzug | ||
21 | entstehenden Kosten als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die | 21 | gebracht, die für die Entgelte für den Messstellenbetrieb und, soweit | ||
22 | Letztverbraucher umgelegt werden können, sowie | 22 | vorhanden, für Betriebsmittel in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der | ||
23 | 4. | 23 | Umspannung von Mittel- zu Niederspannung, die sämtlich von einem Netznutzer | ||
24 | zu regeln, in welchen Fällen die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen | 24 | ausschließlich selbst genutzt werden, anfallen. | ||
25 | nach § 65 Gebrauch zu machen hat. | 25 | (3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung | ||
26 | Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 | 26 | bilden für die Zwecke der Ermittlung der bundeseinheitlichen Netzentgelte | ||
27 | 1. | 27 | jeweils einen gemeinsamen Kostenträger nach den Vorgaben einer Festlegung nach | ||
28 | die Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet werden, zur | 28 | § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe b für die Höchstspannungsebene und für | ||
29 | Schaffung möglichst einheitlicher Bedingungen bei der Gewährung des Netzzugangs | 29 | die Umspannebenen von Höchst- zu Hochspannung. Ausgangspunkt der Zuordnung | ||
30 | in näher zu bestimmender Weise, insbesondere unter gleichberechtigtem Einbezug | 30 | auf diese gemeinsamen bundeseinheitlichen Kostenträger ist die | ||
31 | der Netznutzer, zusammenzuarbeiten, | 31 | Kostenstellenrechnung jedes Betreibers von Übertragungsnetzen mit | ||
32 | 2. | 32 | Regelzonenverantwortung. Bei der Zuordnung bleiben die Anteile nach Absatz | ||
33 | die Rechte und Pflichten der Beteiligten, insbesondere die Zusammenarbeit | 33 | 2 Satz 2 unberücksichtigt. | ||
34 | und Pflichten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, einschließlich des | 34 | (4) Auf Grundlage der Kosten, die auf dem gemeinsamen Kostenträger nach Absatz | ||
35 | Austauschs der erforderlichen Daten und der für den Netzzugang erforderlichen | 35 | 3 addiert worden sind, und einer nach § 21 festzulegenden bundeseinheitlichen | ||
36 | Informationen, einheitlich festgelegt werden, | 36 | Gleichzeitigkeitsfunktion werden die bundeseinheitlichen | ||
37 | 2a. | 37 | Übertragungsnetzentgelte für die betroffene Netz- und Umspannebene ermittelt. | ||
38 | die Rechte der Verbraucher bei der Abwicklung eines Anbieterwechsels | 38 | (5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben | ||
39 | festgelegt werden, | 39 | Mehr- oder Mindereinnahmen, die sich auf Grund des bundeseinheitlichen | ||
40 | 3. | 40 | Übertragungsnetzentgelts gegenüber ihren der Vereinheitlichung zugrunde | ||
41 | die Art sowie die Ausgestaltung des Netzzugangs und der Beschaffung und | 41 | liegenden Erlösobergrenzen nach Absatz 2 ergeben, untereinander auszugleichen. | ||
42 | Erbringung von Ausgleichsleistungen einschließlich der hierfür erforderlichen | 42 | Der Ausgleich erfolgt auf Grundlage der prognostizierten Erlöse, die sich | ||
43 | Verträge und Rechtsverhältnisse und des Ausschreibungsverfahrens auch unter | 43 | aus den für das Folgejahr ermittelten bundeseinheitlichen | ||
44 | Abweichung von § 22 Absatz 2 Satz 2 festgelegt werden, die Bestimmungen der | 44 | Übertragungsnetzentgelten ergeben. Die Betreiber von Übertragungsnetzen | ||
45 | Verträge und die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse einheitlich festgelegt | 45 | mit Regelzonenverantwortung, die Mehreinnahmen erzielen, haben diese | ||
46 | werden sowie Regelungen über das Zustandekommen, den Inhalt und die Beendigung | 46 | Mehreinnahmen durch Zahlungen in zwölf gleichen Raten bis spätestens zum 15. | ||
47 | der Verträge und Rechtsverhältnisse getroffen werden, wobei insbesondere auch | 47 | des jeweiligen Folgemonats anteilig an die Betreiber von Übertragungsnetzen | ||
48 | Vorgaben für die Verträge und Rechtsverhältnisse zwischen Letztverbrauchern, | 48 | mit Regelzonenverantwortung, die Mindereinnahmen erzielen, auszugleichen. | ||
49 | Lieferanten und beteiligten Bilanzkreisverantwortlichen bei der Erbringung von | 49 | (6) Durch die Ausgleichszahlungen nach Absatz 5 Satz 3 erlöschen jeweils | ||
50 | Regelleistung gemacht werden können, | 50 | insoweit die Ansprüche nach Absatz 5 Satz 1. Ein Abgleich auf Grundlage | ||
51 | 3a. | 51 | der tatsächlich erzielbaren Erlöse erfolgt nicht. Abweichungen zwischen | ||
52 | im Rahmen der Ausgestaltung des Netzzugangs zu den Gasversorgungsnetzen für | 52 | den auf der Grundlage des § 21a getroffenen Entscheidungen der | ||
53 | Anlagen zur Erzeugung von Biogas im Rahmen des Auswahlverfahrens bei drohenden | 53 | Regulierungsbehörde über zulässige Erlöse und den erzielbaren Erlösen werden | ||
54 | Kapazitätsengpässen sowie beim Zugang zu örtlichen Verteilernetzen Vorrang | 54 | unter Einbeziehung der erhaltenen oder geleisteten Ausgleichszahlungen | ||
55 | gewährt werden, | 55 | unternehmensindividuell über das jeweilige Regulierungskonto des Betreibers | ||
56 | 3b. | 56 | von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ausgeglichen, bei dem sich | ||
57 | die Regulierungsbehörde befugt werden, die Zusammenfassung von Teilnetzen, | 57 | eine Abweichung ergibt. | ||
58 | soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, anzuordnen, | 58 | (7) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben zur | ||
59 | 4. | 59 | Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte rechtzeitig für | ||
60 | Regelungen zur Ermittlung der Entgelte für den Netzzugang getroffen werden, | 60 | das jeweilige Folgejahr alle hierfür notwendigen Daten in anonymisierter Form | ||
61 | wobei | 61 | untereinander elektronisch auszutauschen. Die Daten müssen einheitlich | ||
62 | a) | 62 | ermittelt werden. | ||
63 | vorgesehen werden kann, dass insbesondere Kosten des Netzbetriebs, die | ||||
64 | zuordenbar durch die Integration von dezentralen Anlagen zur Erzeugung aus | ||||
65 | erneuerbaren Energiequellen verursacht werden, bundesweit umgelegt werden | ||||
66 | können, | ||||
67 | b) | ||||
68 | vorzusehen ist, dass die Grundlage für die Ermittlung der Entgelte für den | ||||
69 | Zugang zu den Übertragungsnetzen zwar getrennt für jeden | ||||
70 | Übertragungsnetzbetreiber kostenorientiert nach § 21a ermittelt wird, aber die | ||||
71 | Höhe der Entgelte für den Zugang zu den Übertragungsnetzen ab dem 1. Januar 2019 | ||||
72 | teilweise und ab dem 1. Januar 2023 vollständig bundesweit einheitlich | ||||
73 | festgelegt wird und Mehr- oder Mindererlöse, die den Übertragungsnetzbetreiber | ||||
74 | dadurch entstehen, durch eine finanzielle Verrechnung zwischen ihnen | ||||
75 | ausgeglichen oder bundesweit umgelegt werden sowie der bundeseinheitliche | ||||
76 | Mechanismus hierfür näher ausgestaltet wird, | ||||
77 | c) | ||||
78 | die Methode zur Bestimmung der Entgelte so zu gestalten ist, dass eine | ||||
79 | Betriebsführung nach § 21 Absatz 2 gesichert ist und die für die Betriebs- und | ||||
80 | Versorgungssicherheit sowie die Funktionsfähigkeit der Netze notwendigen | ||||
81 | Investitionen in die Netze gewährleistet sind und Anreize zu netzentlastender | ||||
82 | Energieeinspeisung und netzentlastendem Energieverbrauch gesetzt werden, und | ||||
83 | d) | ||||
84 | vorgesehen werden kann, inwieweit Kosten, die auf Grundlage einer | ||||
85 | Vereinbarung eines Betreibers von Übertragungsnetzen mit Dritten entstehen, bei | ||||
86 | der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen sind, | ||||
87 | 4a. | ||||
88 | Regelungen zur Steigerung der Kosteneffizienz von Maßnahmen für Netz- und | ||||
89 | Systemsicherheit nach § 13 vorgesehen werden, | ||||
90 | 5. | ||||
91 | bei einer Regelung nach Satz 1 Nummer 3 vorsehen, dass ein | ||||
92 | Belastungsausgleich entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme- | ||||
93 | Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 | ||||
94 | des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, erfolgen | ||||
95 | kann, wobei dieser Belastungsausgleich mit der Maßgabe erfolgen kann, dass sich | ||||
96 | das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde | ||||
97 | hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde | ||||
98 | und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für | ||||
99 | selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes | ||||
100 | im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs überstiegen, für die über 1 | ||||
101 | Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 | ||||
102 | Cent je Kilowattstunde erhöhen, | ||||
103 | 6. | ||||
104 | Regelungen darüber getroffen werden, welche netzbezogenen und sonst für ihre | ||||
105 | Kalkulation erforderlichen Daten die Betreiber von Energieversorgungsnetzen | ||||
106 | erheben und über welchen Zeitraum sie diese aufbewahren müssen. | ||||
107 | Im Falle des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist das Interesse an der Ermöglichung eines | ||||
108 | effizienten und diskriminierungsfreien Netzzugangs im Rahmen eines möglichst | ||||
109 | transaktionsunabhängigen Modells unter Beachtung der jeweiligen Besonderheiten | ||||
110 | der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft besonders zu berücksichtigen; die | ||||
111 | Zusammenarbeit soll dem Ziel des § 1 Abs. 2 dienen. Regelungen nach Satz 2 Nr. | ||||
112 | 3 können auch weitere Anforderungen an die Zusammenarbeit der Betreiber von | ||||
113 | Übertragungsnetzen bei der Beschaffung von Regelenergie und zur Verringerung | ||||
114 | des Aufwandes für Regelenergie sowie in Abweichung von § 22 Absatz 2 Satz 1 | ||||
115 | Bedingungen und Methoden für andere effiziente, transparente, | ||||
116 | diskriminierungsfreie und marktorientierte Verfahren zur Beschaffung von | ||||
117 | Regelenergie vorsehen. Regelungen nach Satz 2 Nr. 4 können nach Maßgabe des § | ||||
118 | 120 vorsehen, dass Entgelte nicht nur auf der Grundlage von Ausspeisungen, | ||||
119 | sondern ergänzend auch auf der Grundlage von Einspeisungen von Energie | ||||
120 | berechnet und in Rechnung gestellt werden, wobei bei Einspeisungen von | ||||
121 | Elektrizität aus dezentralen Erzeugungsanlagen auch eine Erstattung | ||||
122 | eingesparter Entgelte für den Netzzugang in den vorgelagerten Netzebenen | ||||
123 | vorgesehen werden kann. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.