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Sie können sich § 23a EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung durch Festlegung oder Genehmigung angeordnet worden ist.
(2) 1Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. 2Die genehmigten Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur überschritten werden, soweit die Überschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach Erteilung der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe erfolgt; eine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich oder elektronisch zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen. Dem Antrag sind die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf Verlangen der Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitliches Format für die elektronische Übermittlung vorgeben. Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt. Satz 2 gilt nicht, wenn
(5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt worden, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin genehmigten Entgelte beibehalten werden. Ist eine neue Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig festsetzen.
Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang | Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang | ||||
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t | 1 | Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang | t | 1 | Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang |
Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang | Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang | ||||
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f | 1 | (1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz | f | 1 | (1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz |
2 | 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, | 2 | 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, | ||
n | 3 | es sei denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 die Bestimmung | n | 3 | es sei denn, dass die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer |
4 | der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung durch | 4 | Anreizregulierung in einer Rechtsverordnung nach § 21a Absatz 6 in der bis zum | ||
5 | Festlegung oder Genehmigung angeordnet worden ist. | 5 | Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder in einer Festlegung der | ||
6 | Regulierungsbehörde nach § 21a Absatz 3 angeordnet worden ist. | ||||
6 | (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen | 7 | (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen | ||
n | 7 | dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen | n | 8 | dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24 in der bis zum Ablauf des 28. |
8 | entsprechen. Die genehmigten Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur | 9 | Dezember 2023 geltenden Fassung oder einer Festlegung der Bundesnetzagentur | ||
9 | überschritten werden, soweit die Überschreitung ausschließlich auf Grund der | 10 | nach § 21 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Die genehmigten | ||
10 | Weitergabe nach Erteilung der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer | 11 | Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur überschritten werden, soweit die | ||
11 | vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe erfolgt; eine Überschreitung ist der | 12 | Überschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach Erteilung der | ||
12 | Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. | 13 | Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten Netz- oder | ||
14 | Umspannstufe erfolgt; eine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde | ||||
15 | unverzüglich anzuzeigen. | ||||
13 | (3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich | 16 | (3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt | ||
14 | oder elektronisch zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen. | 17 | schriftlich oder elektronisch zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam | ||
15 | Dem Antrag sind die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf | 18 | werden sollen. Dem Antrag sind die für eine Prüfung erforderlichen | ||
16 | Verlangen der Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch | 19 | Unterlagen beizufügen; auf Verlangen der Regulierungsbehörde haben die | ||
17 | elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein | 20 | Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. Die | ||
18 | einheitliches Format für die elektronische Übermittlung vorgeben. Die | 21 | Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitliches Format für die | ||
19 | Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: | 22 | elektronische Übermittlung vorgeben. Sie kann auch vorgeben, welche | ||
20 | 1. | 23 | Mindestangaben im Antrag enthalten sein müssen. Die Regulierungsbehörde | ||
21 | eine Gegenüberstellung der bisherigen Entgelte sowie der beantragten | 24 | hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch zu | ||
22 | Entgelte und ihrer jeweiligen Kalkulation, | 25 | bestätigen; dies ist auch anzuwenden, wenn und soweit die Regulierungsbehörde | ||
23 | 2. | 26 | Angaben oder Unterlagen nachfordert, die zur Prüfung des Antrags erforderlich | ||
24 | die Angaben, die nach Maßgabe der Vorschriften über die Strukturklassen und | 27 | sind. Die Regulierungsbehörde ist befugt, in einem Verfahren nach § 29 | ||
25 | den Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach einer Rechtsverordnung | 28 | Absatz 1 das Verfahren und die Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen | ||
26 | über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24 | 29 | näher auszugestalten. Abweichend von Satz 1 kann die Regulierungsbehörde | ||
27 | erforderlich sind, und | 30 | über einen Antrag zur Genehmigung von Entgelten auch dann entscheiden, wenn | ||
28 | 3. | 31 | dieser weniger als sechs Monate vor dem geplanten Wirksamwerden der Entgelte | ||
29 | die Begründung für die Änderung der Entgelte unter Berücksichtigung der | 32 | gestellt wurde und das Genehmigungsverfahren nach pflichtgemäßer Einschätzung | ||
30 | Regelungen nach § 21 und einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang | 33 | der Regulierungsbehörde in diesem Zeitraum abgeschlossen werden kann. Die | ||
31 | zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24. | 34 | Regulierungsbehörde ist verpflichtet, dem Antragsteller mitzuteilen, dass sie | ||
32 | Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags zu | 35 | beabsichtigt, den Zeitraum zwischen Antragstellung und voraussichtlichem | ||
33 | bestätigen. Sie kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, | 36 | Wirksamwerden der Entgelte zu verkürzen. Die Regulierungsbehörde muss den | ||
34 | soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 erforderlich ist; | 37 | Antragsteller in diesem Fall zudem unverzüglich informieren, sobald seine | ||
35 | Satz 5 gilt für nachgereichte Angaben und Unterlagen entsprechend. Das | 38 | Antragsunterlagen vollständig sind. | ||
36 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch | ||||
37 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die | ||||
38 | Anforderungen an die nach Satz 4 vorzulegenden Unterlagen näher | ||||
39 | auszugestalten. | ||||
40 | (4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu | 39 | (4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu | ||
41 | versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden | 40 | versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden | ||
42 | werden. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach | 41 | werden. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach | ||
43 | Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 keine Entscheidung, so | 42 | Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 keine Entscheidung, so | ||
44 | gilt das beantragte Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen | 43 | gilt das beantragte Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen | ||
45 | Zeitraum von einem Jahr genehmigt. Satz 2 gilt nicht, wenn | 44 | Zeitraum von einem Jahr genehmigt. Satz 2 gilt nicht, wenn | ||
46 | 1. | 45 | 1. | ||
47 | das beantragende Unternehmen einer Verlängerung der Frist nach Satz 2 | 46 | das beantragende Unternehmen einer Verlängerung der Frist nach Satz 2 | ||
48 | zugestimmt hat oder | 47 | zugestimmt hat oder | ||
49 | 2. | 48 | 2. | ||
50 | die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht | 49 | die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht | ||
51 | rechtzeitig erteilten Auskunft nicht entscheiden kann und dies dem Antragsteller | 50 | rechtzeitig erteilten Auskunft nicht entscheiden kann und dies dem Antragsteller | ||
52 | vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt hat. | 51 | vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt hat. | ||
53 | (5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines Widerrufs | 52 | (5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines Widerrufs | ||
54 | nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt worden, so können | 53 | nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt worden, so können | ||
55 | bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin genehmigten Entgelte | 54 | bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin genehmigten Entgelte | ||
56 | beibehalten werden. Ist eine neue Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, | 55 | beibehalten werden. Ist eine neue Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, | ||
57 | kann die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der | 56 | kann die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der | ||
t | 58 | auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen ein Entgelt als Höchstpreis | t | 57 | auf Grund des § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden |
59 | vorläufig festsetzen. | 58 | Fassung erlassenen Rechtsverordnungen oder einer Festlegung nach den §§ 20 | ||
59 | oder 21 ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig festsetzen. |
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