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Sie können sich § 22 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die Energie, die sie zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigen, nach transparenten, auch in Bezug auf verbundene oder assoziierte Unternehmen nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. 2Dem Ziel einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung ist bei der Ausgestaltung der Verfahren, zum Beispiel durch die Nutzung untertäglicher Beschaffung, besonderes Gewicht beizumessen, sofern hierdurch nicht die Verpflichtungen nach den §§ 13, 16 und 16a gefährdet werden.
(2) 1Bei der Beschaffung von Regelenergie durch die Betreiber von Übertragungsnetzen ist ein diskriminierungsfreies und transparentes Ausschreibungsverfahren anzuwenden, bei dem die Anforderungen, die die Anbieter von Regelenergie für die Teilnahme erfüllen müssen, soweit dies technisch möglich ist, von den Betreibern von Übertragungsnetzen zu vereinheitlichen sind. 2Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben für die Ausschreibung von Regelenergie eine gemeinsame Internetplattform einzurichten. 3Die Einrichtung der Plattform nach Satz 2 ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. 4Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflichtet, zur Senkung des Aufwandes für Regelenergie unter Berücksichtigung der Netzbedingungen zusammenzuarbeiten. 5Die Regulierungsbehörde kann zur Verwirklichung einer effizienten Beschaffung und der in § 1 Absatz 1 genannten Zwecke durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 abweichend von Satz 1 auch andere transparente, diskriminierungsfreie und marktorientierte Verfahren zur Beschaffung von Regelenergie vorsehen.
Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen | Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen | ||||
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t | 1 | Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen | t | 1 | Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen |
Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen | Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen | ||||
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f | 1 | (1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die Energie, die sie zur | f | 1 | (1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die Energie, die sie zur |
2 | Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und | 2 | Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und | ||
3 | Ausspeisung benötigen, nach transparenten, auch in Bezug auf verbundene oder | 3 | Ausspeisung benötigen, nach transparenten, auch in Bezug auf verbundene oder | ||
4 | assoziierte Unternehmen nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren | 4 | assoziierte Unternehmen nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren | ||
5 | zu beschaffen. Dem Ziel einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung | 5 | zu beschaffen. Dem Ziel einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung | ||
6 | ist bei der Ausgestaltung der Verfahren, zum Beispiel durch die Nutzung | 6 | ist bei der Ausgestaltung der Verfahren, zum Beispiel durch die Nutzung | ||
7 | untertäglicher Beschaffung, besonderes Gewicht beizumessen, sofern hierdurch | 7 | untertäglicher Beschaffung, besonderes Gewicht beizumessen, sofern hierdurch | ||
8 | nicht die Verpflichtungen nach den §§ 13, 16 und 16a gefährdet werden. | 8 | nicht die Verpflichtungen nach den §§ 13, 16 und 16a gefährdet werden. | ||
t | 9 | (2) Bei der Beschaffung von Regelenergie durch die Betreiber von | t | 9 | (2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben |
10 | Übertragungsnetzen ist ein diskriminierungsfreies und transparentes | 10 | Regelenergie nach den geltenden unionsrechtlichen Vorgaben sowie nach den auf | ||
11 | Ausschreibungsverfahren anzuwenden, bei dem die Anforderungen, die die | 11 | deren Basis ergangenen Entscheidungen der jeweils zuständigen | ||
12 | Anbieter von Regelenergie für die Teilnahme erfüllen müssen, soweit dies | 12 | Regulierungsbehörde oder der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden zu | ||
13 | technisch möglich ist, von den Betreibern von Übertragungsnetzen zu | 13 | beschaffen. Die Anforderungen, die Anbieter von Regelenergie für die | ||
14 | vereinheitlichen sind. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben für die | 14 | Teilnahme erfüllen müssen, haben die Betreiber von Übertragungsnetzen so weit | ||
15 | Ausschreibung von Regelenergie eine gemeinsame Internetplattform einzurichten. | 15 | wie möglich zu vereinheitlichen. Die Beschaffung hat | ||
16 | Die Einrichtung der Plattform nach Satz 2 ist der Regulierungsbehörde | 16 | regelzonenübergreifend auf einer gemeinsamen Internetplattform zu erfolgen. | ||
17 | anzuzeigen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung | 17 | Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweiligen | ||
18 | ihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflichtet, zur Senkung des Aufwandes | 18 | Systemverantwortung verpflichtet, zur Senkung des Aufwands für Regelenergie | ||
19 | für Regelenergie unter Berücksichtigung der Netzbedingungen | 19 | unter Berücksichtigung der Netzbedingungen zusammenzuarbeiten. | ||
20 | zusammenzuarbeiten. Die Regulierungsbehörde kann zur Verwirklichung einer | 20 | (3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Zweck der Erfüllung ihrer | ||
21 | effizienten Beschaffung und der in § 1 Absatz 1 genannten Zwecke durch | 21 | Verpflichtungen nach § 12 Absatz 1 und 3 sowie § 13 Absatz 1 berechtigt, einen | ||
22 | Festlegung nach § 29 Absatz 1 abweichend von Satz 1 auch andere transparente, | 22 | technisch notwendigen Anteil an Regelenergie aus Kraftwerken in ihrer | ||
23 | diskriminierungsfreie und marktorientierte Verfahren zur Beschaffung von | 23 | Regelzone auszuschreiben, soweit dies zur Gewährleistung der | ||
24 | Regelenergie vorsehen. | 24 | Versorgungssicherheit in ihrer jeweiligen Regelzone, insbesondere zur | ||
25 | Aufrechterhaltung der Versorgung im Inselbetrieb nach Störungen, erforderlich | ||||
26 | ist. | ||||
27 | (4) Betreiber von Übertragungsnetzen sind berechtigt, Mindestangebote | ||||
28 | festzulegen. Die Anbieter sind berechtigt, zeitlich und mengenmäßig | ||||
29 | Teilleistungen anzubieten. Dabei dürfen die Teilleistungen nicht das | ||||
30 | jeweilige Mindestangebot unterschreiten. Die Bildung einer | ||||
31 | Anbietergemeinschaft ist auch zur Erreichung der Mindestangebote zulässig. |
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