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Sie können sich § 21a EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).
(2) 1Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. 2Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und Umspannebenen bezogen. 3Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. 4Vorgaben für Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell vergleichbar sind.
(3) 1Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten. 2Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen. 3Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstände eintreten. 4Falls Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.
(4) 1Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen. 2Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare Kostenanteile. 3Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind. 4Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermittelt. 5Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. 6Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen.
(5) 1Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. 2Qualitätsvorgaben werden auf der Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. 3Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden. 4Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. 5Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
1(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden. 2Referenzwerte können auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt werden. Bei Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen angepasst werden. 3Dabei können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden und Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert erfolgen. 4Eine Aufteilung nach Satz 4 kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erfolgen.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen.
Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Verordnungsermächtigung | Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Festlegungskompetenz | ||||
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f | 1 | Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; | f | 1 | Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; |
t | 2 | Verordnungsermächtigung | t | 2 | Festlegungskompetenz |
Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Verordnungsermächtigung | Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Festlegungskompetenz | ||||
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n | 1 | (1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz | n | 1 | (1) Nach Maßgabe von Festlegungen oder Genehmigungen der |
2 | 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. | 2 | Regulierungsbehörde nach § 29 Absatz 1 können Entgelte für den Netzzugang der | ||
3 | 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend | 3 | Betreiber von Energieversorgungsnetzen ergänzend zu einer Entgeltbildung nach | ||
4 | von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt | 4 | § 21 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente | ||
5 | werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt | 5 | Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung). Die Anreizregulierung kann | ||
6 | (Anreizregulierung). | 6 | insbesondere Vorgaben von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der | ||
7 | (2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in | 7 | Entgelte für den Netzzugang oder die Gesamterlöse aus Entgelten für den | ||
8 | der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus | ||||
9 | Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter | 8 | Netzzugang gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter | ||
10 | Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Obergrenzen und | 9 | Berücksichtigung von Effizienzvorgaben beinhalten. Die Obergrenzen und | ||
11 | Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von | 10 | Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber bezogen, sofern die | ||
12 | Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder | 11 | Regulierungsbehörde in einer Festlegung nach Absatz 3 Satz 1 nichts anderes | ||
13 | Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und | ||||
14 | Umspannebenen bezogen. Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn | ||||
15 | und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für Gruppen von | ||||
16 | Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell | ||||
17 | vergleichbar sind. | ||||
18 | (3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf | ||||
19 | Jahre nicht überschreiten. Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung | ||||
20 | der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen. | ||||
21 | Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode unverändert, sofern | ||||
22 | nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben | ||||
23 | oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz | ||||
24 | und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu | ||||
25 | vertretender, Umstände eintreten. Falls Obergrenzen für | ||||
26 | Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen | ||||
27 | jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber | ||||
28 | (Mengeneffekte) zu berücksichtigen. | ||||
29 | (4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen | 12 | bestimmt. Bei der Ermittlung von Obergrenzen sollen die durch den | ||
30 | Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht | 13 | jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht | ||
31 | beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare | 14 | beeinflussbaren Kostenanteile unterschieden werden. Die Effizienzvorgaben | ||
32 | Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu | 15 | sollen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der | ||
33 | zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen | ||||
34 | Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und | ||||
35 | Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen. Ferner | ||||
36 | gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung | ||||
37 | eines Erdkabels, das nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 | ||||
38 | Nummer 2 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung bei der | ||||
39 | Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare Kostenanteile. | ||||
40 | Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die | ||||
41 | Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung | ||||
42 | struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind. Der | ||||
43 | beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer | ||||
44 | Regulierungsperiode ermittelt. Effizienzvorgaben sind nur auf den | ||||
45 | beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die Entwicklung | ||||
46 | oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den | ||||
47 | Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines | ||||
48 | generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen. | ||||
49 | (5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch | ||||
50 | Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele | ||||
51 | auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere | ||||
52 | der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver | ||||
53 | struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten | ||||
54 | Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener | ||||
55 | Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. Qualitätsvorgaben | ||||
56 | werden auf der Grundlage einer Bewertung von | ||||
57 | Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, | ||||
58 | bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Bei einem | ||||
59 | Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der | ||||
60 | Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden. Die | ||||
61 | Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode | ||||
62 | verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe | ||||
63 | von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und | 16 | betroffene Netzbetreiber die Vorgaben unter Nutzung der ihm möglichen und | ||
64 | zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Methode zur | 17 | zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Sie sollen objektive | ||
65 | Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine | 18 | strukturelle Unterschiede berücksichtigen und sich nur auf den beeinflussbaren | ||
66 | geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht | 19 | Kostenanteil beziehen. Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben | ||
67 | zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung | 20 | muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter | ||
68 | der Vorgaben führt. | 21 | der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur | ||
69 | (5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur | 22 | Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt. | ||
70 | Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen | 23 | (2) Im Einklang mit dem Zweck des Gesetzes nach § 1 Absatz 1 kann die | ||
71 | und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden. Referenzwerte können | 24 | Regulierungsbehörde insbesondere Entscheidungen durch Festlegungen oder | ||
72 | auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt werden. Bei | 25 | Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 treffen zur Entwicklung und Ausgestaltung | ||
73 | Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die Obergrenzen zur | 26 | eines Anreizregulierungsmodells unter Anwendung ökonomischer, ökonometrischer | ||
74 | Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen | 27 | und regulatorischer Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen | ||
75 | angepasst werden. Dabei können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber | 28 | müssen. | ||
76 | von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden und | 29 | (3) Die Bundesnetzagentur kann zur näheren Ausgestaltung des | ||
77 | Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert erfolgen. | 30 | Anreizregulierungsmodells Festlegungen treffen und Maßnahmen des | ||
78 | Eine Aufteilung nach Satz 4 kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft- | 31 | Netzbetreibers auf Antrag genehmigen. Dabei soll auch ein vorausschauender | ||
79 | Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung | 32 | Netzausbau zur Verfolgung des Zwecks und der Ziele des § 1 berücksichtigt | ||
80 | erfolgen. | 33 | werden. Im Rahmen ihrer Befugnisse kann die Regulierungsbehörde insbesondere | ||
81 | (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | 34 | Regelungen treffen | ||
82 | des Bundesrates | ||||
83 | 1. | 35 | 1. | ||
n | 84 | zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte im Wege einer | n | 36 | zur zeitlichen Dauer und Abfolge von Regulierungsperioden, wobei deren Dauer |
85 | Anreizregulierung bestimmt werden, | 37 | fünf Jahre nicht überschreiten sollte, und zum hierfür relevanten Bezugsjahr, | ||
86 | 2. | 38 | 2. | ||
n | 87 | die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den | n | 39 | zur Bestimmung eines Ausgangsniveaus oder einer Kostenbasis, |
88 | Absätzen 1 bis 5a und ihrer Durchführung zu regeln sowie | ||||
89 | 3. | 40 | 3. | ||
n | 90 | zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die | n | 41 | zur Unterscheidung von beeinflussbaren Kostenanteilen und solchen |
91 | Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen | 42 | Kostenanteilen, bei denen keine Effizienzvorgaben umsetzbar oder die einer | ||
92 | und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann. | 43 | gesonderten nationalen oder europäischen Verfahrensregulierung unterworfen sind, | ||
93 | Insbesondere können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 | 44 | einschließlich ihrer Anpassbarkeit im Verlauf einer Regulierungsperiode; sie | ||
94 | 1. | 45 | kann dabei insbesondere Kostenanteile als nicht beeinflussbar ansehen, die sich | ||
95 | Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung relevanten | 46 | aus tatsächlich entstehenden Betriebssteuern und Abgaben sowie aus gesetzlichen | ||
96 | Strukturkriterien und über deren Bedeutung für die Ausgestaltung von | 47 | Abnahme- und Vergütungspflichten ergeben können, sowie Kosten, die sich aus | ||
97 | Effizienzvorgaben getroffen werden, | 48 | anderen gesetzlichen Übernahmeverpflichtungen des Netzbetreibers im Zusammenhang | ||
98 | 2. | 49 | mit dem Netzbetrieb einschließlich Digitalisierungsmaßnahmen ergeben können, | ||
99 | Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu | ||||
100 | berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für | ||||
101 | Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind, | ||||
102 | 3. | ||||
103 | Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben vorgesehen | ||||
104 | und Regelungen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung sowie Regelungen | ||||
105 | für die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschließlich des Entwicklungspfades | ||||
106 | getroffen werden, | ||||
107 | 4. | 50 | 4. | ||
n | 108 | Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze | n | 51 | zu Effizienzvorgaben durch Bestimmung von Effizienzzielen, die die |
109 | innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers | 52 | objektiven strukturellen Unterschiede der einzelnen Netzbetreiber angemessen | ||
110 | von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden | 53 | berücksichtigen, auf Grundlage eines oder mehrerer Verfahren zur | ||
111 | kann, | 54 | Effizienzmessung, | ||
112 | 5. | 55 | 5. | ||
n | 113 | Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter | n | 56 | zur Ermittlung und näheren Ausgestaltung von Qualitätsvorgaben, die etwa auf |
114 | Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des | 57 | der Grundlage einer Bewertung von Netzzuverlässigkeitskenngrößen oder | ||
115 | Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft getroffen werden, | 58 | Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt werden, unter Berücksichtigung von | ||
59 | objektiven strukturellen Unterschieden der einzelnen Netzbetreiber, | ||||
116 | 6. | 60 | 6. | ||
n | 117 | nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von | n | 61 | zu einem Ausgleichsmechanismus, der insbesondere die Auswirkungen jährlich |
118 | Effizienzvorgaben gestellt werden, | 62 | schwankender Mengen sowie Abweichungen zwischen tatsächlich entstandenen Kosten | ||
63 | und zulässigen Erlösen abzubilden hat (Regulierungskonto), | ||||
119 | 7. | 64 | 7. | ||
n | 120 | Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder | n | 65 | zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung |
121 | vorübergehend als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten, | 66 | der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des | ||
67 | Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft, | ||||
122 | 8. | 68 | 8. | ||
n | 123 | Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen | n | 69 | zur Ausgestaltung von Anreizen für die Verringerung von Kosten für |
124 | vorsehen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 zur Verbesserung der | 70 | Engpassmanagement, | ||
125 | Versorgungssicherheit dienen, | ||||
126 | 9. | 71 | 9. | ||
n | 127 | Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den | n | 72 | zu Verfahren zur Berücksichtigung von Netzübergängen, |
128 | Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und deren | ||||
129 | Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch Senkungen | ||||
130 | der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können, | ||||
131 | 10. | 73 | 10. | ||
n | 132 | Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung | n | 74 | zu vereinfachten Verfahren für kleinere Netzbetreiber, |
133 | erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde getroffen werden, | ||||
134 | 11. | 75 | 11. | ||
n | 135 | Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitversatzes zwischen | n | 76 | zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen |
136 | dem Anschluss von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Ausbau | 77 | Daten durch die Regulierungsbehörde einschließlich Umfang, Zeitpunkt und Form, | ||
137 | der Verteilernetze im Effizienzvergleich getroffen werden und | 78 | insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen, sowie | ||
138 | 12. | 79 | 12. | ||
t | 139 | Regelungen zur Referenzwertermittlung bezogen auf die Verringerung von | t | 80 | zu einem Aufschlag auf die Erlösobergrenze für solche Kapitalkosten, die im |
140 | Kosten für Engpassmanagement sowie zur näheren Ausgestaltung der | 81 | Laufe einer Regulierungsperiode auf Grund getätigter Investitionen in den | ||
141 | Kostenbeteiligung der Betreiber von Übertragungsnetzen mit | 82 | Bestand betriebsnotwendiger Anlagegüter entstehen. | ||
142 | Regelzonenverantwortung bei Über- und Unterschreitung dieser Referenzwerte | 83 | Die Regulierungsbehörde kann dabei von einer Rechtsverordnung nach § 21a | ||
143 | einschließlich des Entwicklungspfades, wobei auch Anpassungen der Obergrenzen | 84 | Absatz 6 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung | ||
144 | durch Erhöhungen oder Senkungen vorgesehen werden können, getroffen werden. | 85 | abweichen oder ergänzende Regelungen treffen. | ||
145 | (7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für | ||||
146 | die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen. |
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