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Sie können sich § 20 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit einheitlicher Musterverträge, Konzessionsabgaben und unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. 2Sind die Entgelte für den Netzzugang bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen die Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird. 3Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten. 4Sie haben ferner den Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. 5Die Netzzugangsregelung soll massengeschäftstauglich sein.
1(1a) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen nach Absatz 1 haben Letztverbraucher von Elektrizität oder Lieferanten Verträge mit denjenigen Energieversorgungsunternehmen abzuschließen, aus deren Netzen die Entnahme und in deren Netze die Einspeisung von Elektrizität erfolgen soll (Netznutzungsvertrag). 2Werden die Netznutzungsverträge von Lieferanten abgeschlossen, so brauchen sie sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen (Lieferantenrahmenvertrag). 3Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. 4Alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit durch den Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, der den Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen hat, der Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz gewährleistet werden kann. 5Der Netzzugang durch die Letztverbraucher und Lieferanten setzt voraus, dass über einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem nach Maßgabe einer Rechtsverordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen einbezogen ist, ein Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme stattfindet.
1(1b) Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen müssen Betreiber von Gasversorgungsnetzen Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten, die den Netzzugang ohne Festlegung eines transaktionsabhängigen Transportpfades ermöglichen und unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind. 2Zur Abwicklung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Einspeisung von Gas erfolgen soll, über Einspeisekapazitäten erforderlich (Einspeisevertrag). 3Zusätzlich muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten abgeschlossen werden (Ausspeisevertrag). 4Wird der Ausspeisevertrag von einem Lieferanten mit einem Betreiber eines Verteilernetzes abgeschlossen, braucht er sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen. 5Alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß verbindlich zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit der Transportkunde zur Abwicklung eines Transports auch über mehrere, durch Netzkopplungspunkte miteinander verbundene Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag abschließen muss, es sei denn, diese Zusammenarbeit ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar. 6Sie sind zu dem in Satz 5 genannten Zweck verpflichtet, bei der Berechnung und dem Angebot von Kapazitäten, der Erbringung von Systemdienstleistungen und der Kosten- oder Entgeltwälzung eng zusammenzuarbeiten. 7Sie haben gemeinsame Vertragsstandards für den Netzzugang zu entwickeln und unter Berücksichtigung von technischen Einschränkungen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit alle Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Netzbetreibern auszuschöpfen, mit dem Ziel, die Zahl der Netze oder Teilnetze sowie der Bilanzzonen möglichst gering zu halten. 8Betreiber von über Netzkopplungspunkte verbundenen Netzen haben bei der Berechnung und Ausweisung von technischen Kapazitäten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, in möglichst hohem Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten in den miteinander verbundenen Netzen ausweisen zu können. 9Bei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue Lieferant vom bisherigen Lieferanten die Übertragung der für die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist und er dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet. 10Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, die Rechte an gebuchten Kapazitäten so auszugestalten, dass sie den Transportkunden berechtigen, Gas an jedem Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt ihres Netzes oder, bei dauerhaften Engpässen, eines Teilnetzes bereitzustellen (entry-exit System). 11Betreiber eines örtlichen Verteilernetzes haben den Netzzugang nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 24 über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen durch Übernahme des Gases an Einspeisepunkten ihrer Netze für alle angeschlossenen Ausspeisepunkte zu gewähren.
1(1c) Verträge nach den Absätzen 1a und 1b dürfen das Recht zum Wechsel des Messstellenbetreibers nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes weder behindern noch erschweren. 2Verträge nach Absatz 1a müssen Verträge mit Aggregatoren nach den §§ 41d und 41e ermöglichen, sofern dem die technischen Anforderungen des Netzbetreibers nicht entgegenstehen.
1(1d) Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, hat den Zählpunkt zur Erfassung der durch die Kundenanlage aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte bereitzustellen, die für die Gewährung des Netzzugangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage im Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante Unterzähler) erforderlich sind. 2Bei der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet im erforderlichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt. 3Einem Summenzähler nach Satz 1 stehen durch einen virtuellen Summenzähler rechnerisch ermittelte Summenmesswerte eines Netzanschlusspunktes gleich, wenn alle Messeinrichtungen, deren Werte in die Saldierung eingehen, mit intelligenten Messsystemen nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes ausgestattet sind. 4Bei nicht an ein Smart-Meter-Gateway angebundenen Unterzählern ist eine Verrechnung von Leistungswerten, die durch standardisierte Lastprofile nach § 12 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung ermittelt werden, mit am Summenzähler erhobenen 15-minütigen Leistungswerten des Summenzählers aus einer registrierenden Lastgangmessung zulässig.
(2) 1Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 2Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. 3Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes erforderlich wären, um den Netzzugang zu ermöglichen; die Begründung kann nachgefordert werden. 4Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
Zugang zu den Energieversorgungsnetzen | Zugang zu den Energieversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz | ||||
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t | 1 | Zugang zu den Energieversorgungsnetzen | t | 1 | Zugang zu den Energieversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz |
Zugang zu den Energieversorgungsnetzen | Zugang zu den Energieversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz | ||||
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f | 1 | (1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich | f | 1 | (1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich |
2 | gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie | 2 | gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie | ||
3 | die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit einheitlicher | 3 | die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit einheitlicher | ||
4 | Musterverträge, Konzessionsabgaben und unmittelbar nach deren Ermittlung, aber | 4 | Musterverträge, Konzessionsabgaben und unmittelbar nach deren Ermittlung, aber | ||
5 | spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr Entgelte für diesen | 5 | spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr Entgelte für diesen | ||
6 | Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Sind die Entgelte für den | 6 | Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Sind die Entgelte für den | ||
7 | Netzzugang bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen | 7 | Netzzugang bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen | ||
8 | die Betreiber von Energieversorgungsnetzen die Höhe der Entgelte, die sich | 8 | die Betreiber von Energieversorgungsnetzen die Höhe der Entgelte, die sich | ||
9 | voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze | 9 | voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze | ||
10 | ergeben wird. Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich | 10 | ergeben wird. Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich | ||
11 | ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten. Sie haben ferner | 11 | ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten. Sie haben ferner | ||
12 | den Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang erforderlichen | 12 | den Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang erforderlichen | ||
13 | Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Netzzugangsregelung soll | 13 | Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Netzzugangsregelung soll | ||
14 | massengeschäftstauglich sein. | 14 | massengeschäftstauglich sein. | ||
15 | (1a) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu | 15 | (1a) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu | ||
16 | Elektrizitätsversorgungsnetzen nach Absatz 1 haben Letztverbraucher von | 16 | Elektrizitätsversorgungsnetzen nach Absatz 1 haben Letztverbraucher von | ||
17 | Elektrizität oder Lieferanten Verträge mit denjenigen | 17 | Elektrizität oder Lieferanten Verträge mit denjenigen | ||
18 | Energieversorgungsunternehmen abzuschließen, aus deren Netzen die Entnahme und | 18 | Energieversorgungsunternehmen abzuschließen, aus deren Netzen die Entnahme und | ||
19 | in deren Netze die Einspeisung von Elektrizität erfolgen soll | 19 | in deren Netze die Einspeisung von Elektrizität erfolgen soll | ||
20 | (Netznutzungsvertrag). Werden die Netznutzungsverträge von Lieferanten | 20 | (Netznutzungsvertrag). Werden die Netznutzungsverträge von Lieferanten | ||
n | 21 | abgeschlossen, so brauchen sie sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu | n | 21 | abgeschlossen, so brauchen sie sich nicht auf bestimmte Einspeise- oder |
22 | beziehen (Lieferantenrahmenvertrag). Netznutzungsvertrag oder | 22 | Entnahmestellen zu beziehen (Lieferantenrahmenvertrag). Netznutzungsvertrag oder | ||
23 | Lieferantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang zum gesamten | 23 | Lieferantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang zum | ||
24 | Elektrizitätsversorgungsnetz. Alle Betreiber von | 24 | gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Die Netzbetreiber sind | ||
25 | verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Netzbetreibern einheitliche, für | ||||
26 | Letztverbraucher und Lieferanten einfach umsetzbare Bedingungen des | ||||
27 | Netzzugangs zu schaffen, um die Transaktionskosten des Zugangs zum gesamten | ||||
28 | Elektrizitätsversorgungsnetz so gering wie möglich zu halten, untereinander | ||||
29 | die zur effizienten Organisation des Netzzugangs erforderlichen Verträge | ||||
30 | abzuschließen und die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen. Alle | ||||
25 | Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, in dem Ausmaß | 31 | Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, in dem Ausmaß | ||
26 | zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit durch den Betreiber von | 32 | zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit durch den Betreiber von | ||
27 | Elektrizitätsversorgungsnetzen, der den Netznutzungs- oder | 33 | Elektrizitätsversorgungsnetzen, der den Netznutzungs- oder | ||
28 | Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen hat, der Zugang zum gesamten | 34 | Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen hat, der Zugang zum gesamten | ||
29 | Elektrizitätsversorgungsnetz gewährleistet werden kann. Der Netzzugang | 35 | Elektrizitätsversorgungsnetz gewährleistet werden kann. Der Netzzugang | ||
30 | durch die Letztverbraucher und Lieferanten setzt voraus, dass über einen | 36 | durch die Letztverbraucher und Lieferanten setzt voraus, dass über einen | ||
31 | Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem nach Maßgabe | 37 | Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem nach Maßgabe | ||
n | 32 | einer Rechtsverordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen | n | 38 | einer Rechtsverordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen oder |
39 | einer Festlegung der Regulierungsbehörde nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 | ||||
33 | einbezogen ist, ein Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme stattfindet. | 40 | einbezogen ist, ein Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme stattfindet. | ||
n | n | 41 | Zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem jeweils | ||
42 | regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber muss ein Vertrag über die | ||||
43 | Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen (Bilanzkreisvertrag) | ||||
44 | geschlossen werden. Der Bilanzkreisverantwortliche trägt die finanzielle | ||||
45 | Verantwortung für Bilanzkreisabweichungen. | ||||
34 | (1b) Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen müssen | 46 | (1b) Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen müssen | ||
35 | Betreiber von Gasversorgungsnetzen Einspeise- und Ausspeisekapazitäten | 47 | Betreiber von Gasversorgungsnetzen Einspeise- und Ausspeisekapazitäten | ||
36 | anbieten, die den Netzzugang ohne Festlegung eines transaktionsabhängigen | 48 | anbieten, die den Netzzugang ohne Festlegung eines transaktionsabhängigen | ||
37 | Transportpfades ermöglichen und unabhängig voneinander nutzbar und handelbar | 49 | Transportpfades ermöglichen und unabhängig voneinander nutzbar und handelbar | ||
38 | sind. Zur Abwicklung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist ein | 50 | sind. Zur Abwicklung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist ein | ||
39 | Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Einspeisung von Gas | 51 | Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Einspeisung von Gas | ||
40 | erfolgen soll, über Einspeisekapazitäten erforderlich (Einspeisevertrag). | 52 | erfolgen soll, über Einspeisekapazitäten erforderlich (Einspeisevertrag). | ||
41 | Zusätzlich muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die | 53 | Zusätzlich muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die | ||
42 | Entnahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten abgeschlossen werden | 54 | Entnahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten abgeschlossen werden | ||
43 | (Ausspeisevertrag). Wird der Ausspeisevertrag von einem Lieferanten mit | 55 | (Ausspeisevertrag). Wird der Ausspeisevertrag von einem Lieferanten mit | ||
44 | einem Betreiber eines Verteilernetzes abgeschlossen, braucht er sich nicht auf | 56 | einem Betreiber eines Verteilernetzes abgeschlossen, braucht er sich nicht auf | ||
45 | bestimmte Entnahmestellen zu beziehen. Alle Betreiber von | 57 | bestimmte Entnahmestellen zu beziehen. Alle Betreiber von | ||
n | 46 | Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß | n | 58 | Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, insbesondere im Rahmen einer |
59 | Kooperationsvereinbarung untereinander in dem Ausmaß verbindlich | ||||
47 | verbindlich zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit der Transportkunde | 60 | zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit der Transportkunde zur | ||
48 | zur Abwicklung eines Transports auch über mehrere, durch Netzkopplungspunkte | 61 | Abwicklung eines Transports auch über mehrere, durch Netzkopplungspunkte | ||
49 | miteinander verbundene Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag | 62 | miteinander verbundene Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag | ||
50 | abschließen muss, es sei denn, diese Zusammenarbeit ist technisch nicht | 63 | abschließen muss, es sei denn, diese Zusammenarbeit ist technisch nicht | ||
51 | möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar. Sie sind zu dem in Satz 5 | 64 | möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar. Sie sind zu dem in Satz 5 | ||
52 | genannten Zweck verpflichtet, bei der Berechnung und dem Angebot von | 65 | genannten Zweck verpflichtet, bei der Berechnung und dem Angebot von | ||
53 | Kapazitäten, der Erbringung von Systemdienstleistungen und der Kosten- oder | 66 | Kapazitäten, der Erbringung von Systemdienstleistungen und der Kosten- oder | ||
54 | Entgeltwälzung eng zusammenzuarbeiten. Sie haben gemeinsame | 67 | Entgeltwälzung eng zusammenzuarbeiten. Sie haben gemeinsame | ||
55 | Vertragsstandards für den Netzzugang zu entwickeln und unter Berücksichtigung | 68 | Vertragsstandards für den Netzzugang zu entwickeln und unter Berücksichtigung | ||
56 | von technischen Einschränkungen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit alle | 69 | von technischen Einschränkungen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit alle | ||
57 | Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Netzbetreibern auszuschöpfen, mit dem | 70 | Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Netzbetreibern auszuschöpfen, mit dem | ||
n | 58 | Ziel, die Zahl der Netze oder Teilnetze sowie der Bilanzzonen möglichst gering | n | 71 | Ziel, die Zahl der Netze oder Teilnetze möglichst gering zu halten; die |
59 | zu halten. Betreiber von über Netzkopplungspunkte verbundenen Netzen haben | 72 | Betreiber von Fernleitungsnetzen fassen die gleichgelagerten und | ||
60 | bei der Berechnung und Ausweisung von technischen Kapazitäten mit dem Ziel | 73 | nachgelagerten Netze zu einem gemeinsamen Marktgebiet zusammen, in dem | ||
61 | zusammenzuarbeiten, in möglichst hohem Umfang aufeinander abgestimmte | 74 | Transportkunden Kapazität frei zuordnen, Gas an Letztverbraucher ausspeisen | ||
62 | Kapazitäten in den miteinander verbundenen Netzen ausweisen zu können. Bei | 75 | und in andere Bilanzkreise übertragen. Betreiber von über | ||
63 | einem Wechsel des Lieferanten kann der neue Lieferant vom bisherigen | 76 | Netzkopplungspunkte verbundenen Netzen haben bei der Berechnung und Ausweisung | ||
64 | Lieferanten die Übertragung der für die Versorgung des Kunden erforderlichen, | 77 | von technischen Kapazitäten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, in möglichst | ||
65 | vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten verlangen, | 78 | hohem Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten in den miteinander | ||
66 | wenn ihm die Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen | 79 | verbundenen Netzen ausweisen zu können. Bei einem Wechsel des Lieferanten | ||
67 | Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist und er dies gegenüber dem | 80 | kann der neue Lieferant vom bisherigen Lieferanten die Übertragung der für die | ||
68 | bisherigen Lieferanten begründet. Betreiber von Fernleitungsnetzen sind | 81 | Versorgung des Kunden erforderlichen, vom bisherigen Lieferanten gebuchten | ||
69 | verpflichtet, die Rechte an gebuchten Kapazitäten so auszugestalten, dass sie | 82 | Ein- und Ausspeisekapazitäten verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden | ||
70 | den Transportkunden berechtigen, Gas an jedem Einspeisepunkt für die | 83 | entsprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht | ||
71 | Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt ihres Netzes oder, bei dauerhaften | 84 | möglich ist und er dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet. | ||
72 | Engpässen, eines Teilnetzes bereitzustellen (entry-exit System). Betreiber eines | 85 | Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, die Rechte an gebuchten | ||
73 | örtlichen Verteilernetzes haben den Netzzugang nach Maßgabe | 86 | Kapazitäten so auszugestalten, dass sie den Transportkunden berechtigen, Gas | ||
74 | einer Rechtsverordnung nach § 24 über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen durch | 87 | an jedem Einspeisepunkt des Marktgebietes für die Ausspeisung des | ||
88 | Marktgebietes an jedem Ausspeisepunkt des Marktgebietes bereitzustellen | ||||
89 | (entry-exit System). Betreiber eines örtlichen Verteilernetzes haben den | ||||
90 | Netzzugang nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 24 über den Zugang zu | ||||
91 | Gasversorgungsnetzen oder einer Festlegung der Regulierungsbehörde nach Absatz | ||||
75 | Übernahme des Gases an Einspeisepunkten ihrer Netze für alle angeschlossenen | 92 | 4 durch Übernahme des Gases an Einspeisepunkten ihrer Netze für alle | ||
76 | Ausspeisepunkte zu gewähren. | 93 | angeschlossenen Ausspeisepunkte zu gewähren. | ||
77 | (1c) Verträge nach den Absätzen 1a und 1b dürfen das Recht zum Wechsel | 94 | (1c) Verträge nach den Absätzen 1a und 1b dürfen das Recht zum Wechsel | ||
78 | des Messstellenbetreibers nach den Vorschriften des | 95 | des Messstellenbetreibers nach den Vorschriften des | ||
79 | Messstellenbetriebsgesetzes weder behindern noch erschweren. Verträge nach | 96 | Messstellenbetriebsgesetzes weder behindern noch erschweren. Verträge nach | ||
80 | Absatz 1a müssen Verträge mit Aggregatoren nach den §§ 41d und 41e | 97 | Absatz 1a müssen Verträge mit Aggregatoren nach den §§ 41d und 41e | ||
81 | ermöglichen, sofern dem die technischen Anforderungen des Netzbetreibers nicht | 98 | ermöglichen, sofern dem die technischen Anforderungen des Netzbetreibers nicht | ||
82 | entgegenstehen. | 99 | entgegenstehen. | ||
83 | (1d) Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage | 100 | (1d) Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage | ||
84 | oder eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, | 101 | oder eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, | ||
85 | hat den Zählpunkt zur Erfassung der durch die Kundenanlage aus dem Netz der | 102 | hat den Zählpunkt zur Erfassung der durch die Kundenanlage aus dem Netz der | ||
86 | allgemeinen Versorgung entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung | 103 | allgemeinen Versorgung entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung | ||
87 | eingespeisten Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte bereitzustellen, | 104 | eingespeisten Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte bereitzustellen, | ||
88 | die für die Gewährung des Netzzugangs für Unterzähler innerhalb der | 105 | die für die Gewährung des Netzzugangs für Unterzähler innerhalb der | ||
89 | Kundenanlage im Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante Unterzähler) | 106 | Kundenanlage im Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante Unterzähler) | ||
90 | erforderlich sind. Bei der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte | 107 | erforderlich sind. Bei der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte | ||
91 | findet im erforderlichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über | 108 | findet im erforderlichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über | ||
92 | Unterzähler statt. Einem Summenzähler nach Satz 1 stehen durch einen | 109 | Unterzähler statt. Einem Summenzähler nach Satz 1 stehen durch einen | ||
93 | virtuellen Summenzähler rechnerisch ermittelte Summenmesswerte eines | 110 | virtuellen Summenzähler rechnerisch ermittelte Summenmesswerte eines | ||
94 | Netzanschlusspunktes gleich, wenn alle Messeinrichtungen, deren Werte in die | 111 | Netzanschlusspunktes gleich, wenn alle Messeinrichtungen, deren Werte in die | ||
95 | Saldierung eingehen, mit intelligenten Messsystemen nach § 2 Satz 1 Nummer 7 | 112 | Saldierung eingehen, mit intelligenten Messsystemen nach § 2 Satz 1 Nummer 7 | ||
96 | des Messstellenbetriebsgesetzes ausgestattet sind. Bei nicht an ein Smart- | 113 | des Messstellenbetriebsgesetzes ausgestattet sind. Bei nicht an ein Smart- | ||
97 | Meter-Gateway angebundenen Unterzählern ist eine Verrechnung von | 114 | Meter-Gateway angebundenen Unterzählern ist eine Verrechnung von | ||
n | 98 | Leistungswerten, die durch standardisierte Lastprofile nach § 12 Absatz 1 der | n | 115 | Leistungswerten, die durch standardisierte Lastprofile ermittelt werden, mit |
99 | Stromnetzzugangsverordnung ermittelt werden, mit am Summenzähler erhobenen | 116 | am Summenzähler erhobenen 15-minütigen Leistungswerten des Summenzählers aus | ||
100 | 15-minütigen Leistungswerten des Summenzählers aus einer registrierenden | 117 | einer registrierenden Lastgangmessung zulässig. | ||
101 | Lastgangmessung zulässig. | ||||
102 | (2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang nach Absatz 1 | 118 | (2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang nach Absatz 1 | ||
103 | verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs | 119 | verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs | ||
104 | aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks | 120 | aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks | ||
105 | des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in | 121 | des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in | ||
106 | Textform zu begründen und der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. | 122 | Textform zu begründen und der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. | ||
107 | Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines | 123 | Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines | ||
108 | Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche | 124 | Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche | ||
109 | Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes erforderlich | 125 | Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes erforderlich | ||
110 | wären, um den Netzzugang zu ermöglichen; die Begründung kann nachgefordert | 126 | wären, um den Netzzugang zu ermöglichen; die Begründung kann nachgefordert | ||
111 | werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte | 127 | werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte | ||
112 | der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf | 128 | der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf | ||
113 | die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist. | 129 | die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist. | ||
t | t | 130 | (3) Die Regulierungsbehörde kann gegenüber einzelnen oder mehreren Betreibern | ||
131 | von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Bilanzkreisverantwortlichen, Netznutzern | ||||
132 | oder Lieferanten anhand transparenter Kriterien die Bedingungen für den Zugang | ||||
133 | zu Elektrizitätsversorgungsnetzen, einschließlich der Beschaffung und | ||||
134 | Erbringung von Ausgleichsleistungen, oder die Methoden zur Bestimmung dieser | ||||
135 | Bedingungen in einem Verfahren nach § 29 Absatz 1 festlegen. Sie kann dabei | ||||
136 | insbesondere Regelungen treffen zu | ||||
137 | 1. | ||||
138 | der vertraglichen Ausgestaltung des Netzzugangs in Bezug auf Entnahme- und | ||||
139 | Einspeisestellen, insbesondere zu den Inhalten des Netznutzungs- und | ||||
140 | Bilanzkreisvertrags, | ||||
141 | 2. | ||||
142 | der Abwicklung des Netzzugangs nach den Absätzen 1 und 1a, insbesondere zur | ||||
143 | bundesweit standardisierten massengeschäftstauglichen Abwicklung des | ||||
144 | Netzzugangs; dabei kann sie standardisierte Lastprofile für einzelne Gruppen von | ||||
145 | Letztverbrauchern vorsehen, | ||||
146 | 3. | ||||
147 | erforderlichen Informations- und Zusammenarbeitspflichten der an der | ||||
148 | Abwicklung des Netzzugangs Beteiligten, | ||||
149 | 4. | ||||
150 | der Bestimmung des Bedarfs, der Beschaffung, der Vergütung, dem Einsatz, der | ||||
151 | Preisbildung und der Abrechnung von Ausgleichsleistungen, insbesondere für | ||||
152 | Regelreserve, Ausgleichsenergie und Verlustenergie, | ||||
153 | 5. | ||||
154 | der Ausgestaltung des Bilanzierungssystems, insbesondere zur Einrichtung und | ||||
155 | Abwicklung von Bilanzkreisen, der bilanziellen Zuordnung von Energiemengen, den | ||||
156 | Verfahren und den Bedingungen der Abwicklung von Energielieferungen, der | ||||
157 | Abrechnung und dem Ausgleich der Energiemengen in Bilanzkreisen, den Kriterien | ||||
158 | einer missbräuchlichen Über- oder Unterspeisung von Bilanzkreisen und der | ||||
159 | Energiemengenprognose sowie | ||||
160 | 6. | ||||
161 | der die Gebotszone betreffenden Ausgestaltungsfragen, insbesondere zur | ||||
162 | Kapazitätsberechnung und ‑vergabe sowie zur Verwendung der Erlöse, die | ||||
163 | Netzbetreiber aus der Durchführung der Kapazitätsvergabe (Engpasserlöse) | ||||
164 | erzielen. | ||||
165 | Die Regulierungsbehörde kann dabei von den Vorgaben einer Rechtsverordnung | ||||
166 | nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung | ||||
167 | abweichen oder ergänzende Regelungen treffen. | ||||
168 | (4) Die Regulierungsbehörde kann gegenüber einzelnen oder mehreren Betreibern | ||||
169 | von Gasversorgungsnetzen, Marktgebietsverantwortlichen, Netznutzern, | ||||
170 | Bilanzkreisverantwortlichen oder Lieferanten anhand transparenter Kriterien | ||||
171 | die Bedingungen für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen oder die Methoden | ||||
172 | zur Bestimmung dieser Bedingungen in einem Verfahren nach § 29 Absatz 1 | ||||
173 | festlegen. Sie kann insbesondere Regelungen treffen über | ||||
174 | 1. | ||||
175 | die vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs, insbesondere zu Inhalten des | ||||
176 | Ein- und Ausspeisevertrags oder des Bilanzkreisvertrags, zu den allgemeinen | ||||
177 | Vertragsbedingungen für diese Verträge sowie zu Verfahren und Anforderungen an | ||||
178 | eine Registrierung von Interessenten, die diese Verträge schließen wollen, | ||||
179 | 2. | ||||
180 | die Abwicklung des Netzzugangs nach Absatz 1b, insbesondere zu Inhalt und | ||||
181 | Umfang der erforderlichen Zusammenarbeit der Netzbetreiber bei der Abwicklung | ||||
182 | netzübergreifender Transporte, über die Rechte und Pflichten des | ||||
183 | Marktgebietsverantwortlichen und der Fernleitungsnetzbetreiber, die das | ||||
184 | Marktgebiet bilden, sowie über die Voraussetzungen und Grenzen für technische | ||||
185 | Ausspeisemeldungen, | ||||
186 | 3. | ||||
187 | die Art und Weise der Ermittlung und über das Angebot von Ein- und | ||||
188 | Ausspeisekapazität, insbesondere zu Regelungen zum Einsatz kapazitätserhöhender | ||||
189 | Maßnahmen, zur Zusammenarbeit der Netzbetreiber mit dem Ziel einer | ||||
190 | bedarfsgerechten Maximierung von Ein- und Ausspeisekapazität, zu | ||||
191 | Kapazitätsprodukten und den Verfahren für deren Zuweisung sowie zur Verwendung | ||||
192 | von Kapazitätsplattformen, | ||||
193 | 4. | ||||
194 | den Handel mit Transportrechten sowie zu Art, Umfang und Voraussetzungen von | ||||
195 | Engpassmanagementmaßnahmen, | ||||
196 | 5. | ||||
197 | das Verfahren und die Bedingungen für die Beschaffung, den Einsatz und die | ||||
198 | Abrechnung von Regelenergie, insbesondere zu den Mindestangebotsgrößen, | ||||
199 | Ausschreibungszeiträumen sowie zu den einheitlichen Bedingungen, die Anbieter | ||||
200 | von Regelenergie erfüllen müssen, | ||||
201 | 6. | ||||
202 | das Bilanzierungssystem und dessen Ausgestaltung, insbesondere zur Bemessung | ||||
203 | der Toleranzmenge bei Bilanzkreisabrechnungen, zu den Anforderungen an die zu | ||||
204 | verwendenden Datenformate für den Informations- und Datenaustausch im Rahmen der | ||||
205 | Bilanzierung, zu Inhalten sowie zu den Fristen im Zusammenhang mit der | ||||
206 | Datenübermittlung, zur Methodik, nach der die Entgelte für die Ausgleichsenergie | ||||
207 | ermittelt und abgerechnet werden, sowie zu Entgelten und Gebühren für die | ||||
208 | Nutzung des Virtuellen Handelspunkts, | ||||
209 | 7. | ||||
210 | die besonderen Bedingungen des Netzzugangs für Transportkunden von Biogas, | ||||
211 | insbesondere zu den Voraussetzungen und zur Ausgestaltung einer vorrangigen | ||||
212 | Gewährleistung von Netzzugang für diese Transportkunden, zur spezifischen | ||||
213 | Ausgestaltung eines erweiterten Bilanzausgleichs sowie zu Qualitätsanforderungen | ||||
214 | für Biogas am Einspeisepunkt und während der Einspeisung in das Erdgasnetz, | ||||
215 | 8. | ||||
216 | Bedingungen des Netzzugangs bei projektierten Anlagen oder bei projektierten | ||||
217 | Erweiterungen bestehender Anlagen, insbesondere zu Voraussetzungen und Verfahren | ||||
218 | von Kapazitätsreservierungen und Kapazitätsausbauansprüchen, | ||||
219 | 9. | ||||
220 | die Veröffentlichung von Informationen, die für den Wettbewerb im Gashandel | ||||
221 | oder bei der Belieferung der Kunden erforderlich sind, oder zur Übermittlung von | ||||
222 | diesen Informationen an die Regulierungsbehörde sowie zur Einhaltung bestimmter | ||||
223 | einheitlicher Formate bei der Erfüllung von Veröffentlichungs- und | ||||
224 | Datenübermittlungspflichten, | ||||
225 | 10. | ||||
226 | die Abwicklung des Lieferantenwechsels nach § 20a, insbesondere zu den | ||||
227 | Anforderungen an den elektronischen Datenaustausch, zum Format des | ||||
228 | elektronischen Datenaustauschs sowie zu den Kriterien, anhand derer | ||||
229 | Entnahmestellen identifiziert werden können. | ||||
230 | Die Regulierungsbehörde kann dabei von den Vorgaben einer Rechtsverordnung | ||||
231 | nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung | ||||
232 | abweichen oder ergänzende Regelungen treffen. |
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