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Sie können sich § 19a EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Stellt der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes die in seinem Netz einzuhaltende Gasqualität auf Grund eines von einem oder mehreren Fernleitungsnetzbetreibern veranlassten und netztechnisch erforderlichen Umstellungsprozesses dauerhaft von L-Gas auf H-Gas um, hat er die notwendigen technischen Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte auf eigene Kosten vorzunehmen. 2Diese Kosten werden bis einschließlich 31. Dezember 2016 auf alle Gasversorgungsnetze innerhalb des Marktgebiets umgelegt, in dem das Gasversorgungsnetz liegt. 3Ab dem 1. Januar 2017 sind diese Kosten bundesweit auf alle Gasversorgungsnetze unabhängig vom Marktgebiet umzulegen. 4Die näheren Modalitäten der Berechnung sind der Kooperationsvereinbarung nach § 20 Absatz 1b und § 8 Absatz 6 der Gasnetzzugangsverordnung vorbehalten. 5Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben den jeweiligen technischen Umstellungstermin zwei Jahre vorher auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und die betroffenen Anschlussnehmer entsprechend schriftlich zu informieren; hierbei ist jeweils auch auf den Kostenerstattungsanspruch nach Absatz 3 hinzuweisen.
(2) 1Der Netzbetreiber teilt der zuständigen Regulierungsbehörde jährlich bis zum 31. August mit, welche notwendigen Kosten ihm im vorherigen Kalenderjahr durch die Umstellung entstanden sind und welche notwendigen Kosten ihm im folgenden Kalenderjahr planmäßig entstehen werden. 2Die Regulierungsbehörde kann Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 darüber treffen, in welchem Umfang technische Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte notwendig im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind. 3Daneben ist die Regulierungsbehörde befugt, gegenüber einem Netzbetreiber festzustellen, dass bestimmte Kosten nicht notwendig waren. 4Der Netzbetreiber hat den erforderlichen Nachweis über die Notwendigkeit zu führen. 5Kosten, deren fehlende Notwendigkeit die Regulierungsbehörde festgestellt hat, dürfen nicht umgelegt werden.
(3) 1Installiert der Eigentümer einer Kundenanlage oder eines Verbrauchsgeräts mit ordnungsgemäßem Verwendungsnachweis auf Grund des Umstellungsprozesses nach Absatz 1 ein Neugerät, welches im Rahmen der Umstellung nicht mehr angepasst werden muss, so hat der Eigentümer gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage oder das Verbrauchsgerät angeschlossen ist, einen Kostenerstattungsanspruch. 2Dieser Erstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn die Installation nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 Satz 5 und vor der Anpassung des Verbrauchsgeräts auf die neue Gasqualität im jeweiligen Netzgebiet erfolgt. 3Der Erstattungsanspruch beträgt 100 Euro für jedes Neugerät. 4Der Eigentümer hat gegenüber dem Netzbetreiber die ordnungsgemäße Verwendung des Altgeräts und die Anschaffung des Neugeräts nachzuweisen. 5Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden. 6Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung das Nähere zu darüber hinausgehenden Kostenerstattungsansprüchen für technisch nicht anpassbare Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zu regeln. 7Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 6 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. 8Die Pflichten nach den §§ 72 und 73 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. 9I S. 1728) bleiben unberührt.
(4) 1Anschlussnehmer oder -nutzer haben dem Beauftragten oder Mitarbeiter des Netzbetreibers den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die nach Absatz 1 durchzuführenden Handlungen erforderlich ist. 2Die Anschlussnehmer und -nutzer sind vom Netzbetreiber vorab zu benachrichtigen. 3Die Benachrichtigung kann durch schriftliche Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder -nutzer oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. 4Sie muss mindestens drei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein kostenfreier Ersatztermin ist anzubieten. 5Der Beauftragte oder Mitarbeiter des Netzbetreibers muss sich entsprechend ausweisen. 6Die Anschlussnehmer und -nutzer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte während der durchzuführenden Handlungen zugänglich sind. 7Soweit und solange Netzanschlüsse, Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zum Zeitpunkt der Umstellung aus Gründen, die der Anschlussnehmer oder -nutzer zu vertreten hat, nicht angepasst werden können, ist der Betreiber des Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung zu verweigern. 8Hinsichtlich der Aufhebung der Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ist § 24 Absatz 5 der Niederdruckanschlussverordnung entsprechend anzuwenden. 9Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt.
Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung | Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung | ||||
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Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung | Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Stellt der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes die in seinem Netz | f | 1 | (1) Stellt der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes die in seinem Netz |
2 | einzuhaltende Gasqualität auf Grund eines von einem oder mehreren | 2 | einzuhaltende Gasqualität auf Grund eines von einem oder mehreren | ||
3 | Fernleitungsnetzbetreibern veranlassten und netztechnisch erforderlichen | 3 | Fernleitungsnetzbetreibern veranlassten und netztechnisch erforderlichen | ||
4 | Umstellungsprozesses dauerhaft von L-Gas auf H-Gas um, hat er die notwendigen | 4 | Umstellungsprozesses dauerhaft von L-Gas auf H-Gas um, hat er die notwendigen | ||
5 | technischen Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte | 5 | technischen Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte | ||
6 | auf eigene Kosten vorzunehmen. Diese Kosten werden bis einschließlich 31. | 6 | auf eigene Kosten vorzunehmen. Diese Kosten werden bis einschließlich 31. | ||
7 | Dezember 2016 auf alle Gasversorgungsnetze innerhalb des Marktgebiets | 7 | Dezember 2016 auf alle Gasversorgungsnetze innerhalb des Marktgebiets | ||
8 | umgelegt, in dem das Gasversorgungsnetz liegt. Ab dem 1. Januar 2017 sind | 8 | umgelegt, in dem das Gasversorgungsnetz liegt. Ab dem 1. Januar 2017 sind | ||
9 | diese Kosten bundesweit auf alle Gasversorgungsnetze unabhängig vom | 9 | diese Kosten bundesweit auf alle Gasversorgungsnetze unabhängig vom | ||
10 | Marktgebiet umzulegen. Die näheren Modalitäten der Berechnung sind der | 10 | Marktgebiet umzulegen. Die näheren Modalitäten der Berechnung sind der | ||
11 | Kooperationsvereinbarung nach § 20 Absatz 1b und § 8 Absatz 6 der | 11 | Kooperationsvereinbarung nach § 20 Absatz 1b und § 8 Absatz 6 der | ||
n | 12 | Gasnetzzugangsverordnung vorbehalten. Betreiber von Gasversorgungsnetzen | n | 12 | Gasnetzzugangsverordnung oder einer Festlegung nach § 20 Absatz 4 vorbehalten. |
13 | haben den jeweiligen technischen Umstellungstermin zwei Jahre vorher auf ihrer | 13 | Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben den jeweiligen technischen | ||
14 | Internetseite zu veröffentlichen und die betroffenen Anschlussnehmer | 14 | Umstellungstermin zwei Jahre vorher auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen | ||
15 | entsprechend schriftlich zu informieren; hierbei ist jeweils auch auf den | 15 | und die betroffenen Anschlussnehmer entsprechend schriftlich zu informieren; | ||
16 | Kostenerstattungsanspruch nach Absatz 3 hinzuweisen. | 16 | hierbei ist jeweils auch auf den Kostenerstattungsanspruch nach Absatz 3 | ||
17 | hinzuweisen. | ||||
17 | (2) Der Netzbetreiber teilt der zuständigen Regulierungsbehörde jährlich | 18 | (2) Der Netzbetreiber teilt der zuständigen Regulierungsbehörde jährlich | ||
18 | bis zum 31. August mit, welche notwendigen Kosten ihm im vorherigen | 19 | bis zum 31. August mit, welche notwendigen Kosten ihm im vorherigen | ||
19 | Kalenderjahr durch die Umstellung entstanden sind und welche notwendigen | 20 | Kalenderjahr durch die Umstellung entstanden sind und welche notwendigen | ||
20 | Kosten ihm im folgenden Kalenderjahr planmäßig entstehen werden. Die | 21 | Kosten ihm im folgenden Kalenderjahr planmäßig entstehen werden. Die | ||
21 | Regulierungsbehörde kann Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 | 22 | Regulierungsbehörde kann Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 | ||
22 | darüber treffen, in welchem Umfang technische Anpassungen der Netzanschlüsse, | 23 | darüber treffen, in welchem Umfang technische Anpassungen der Netzanschlüsse, | ||
23 | Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte notwendig im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 | 24 | Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte notwendig im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 | ||
24 | sind. Daneben ist die Regulierungsbehörde befugt, gegenüber einem | 25 | sind. Daneben ist die Regulierungsbehörde befugt, gegenüber einem | ||
25 | Netzbetreiber festzustellen, dass bestimmte Kosten nicht notwendig waren. Der | 26 | Netzbetreiber festzustellen, dass bestimmte Kosten nicht notwendig waren. Der | ||
26 | Netzbetreiber hat den erforderlichen Nachweis über die Notwendigkeit zu | 27 | Netzbetreiber hat den erforderlichen Nachweis über die Notwendigkeit zu | ||
27 | führen. Kosten, deren fehlende Notwendigkeit die Regulierungsbehörde | 28 | führen. Kosten, deren fehlende Notwendigkeit die Regulierungsbehörde | ||
28 | festgestellt hat, dürfen nicht umgelegt werden. | 29 | festgestellt hat, dürfen nicht umgelegt werden. | ||
29 | (3) Installiert der Eigentümer einer Kundenanlage oder eines | 30 | (3) Installiert der Eigentümer einer Kundenanlage oder eines | ||
30 | Verbrauchsgeräts mit ordnungsgemäßem Verwendungsnachweis auf Grund des | 31 | Verbrauchsgeräts mit ordnungsgemäßem Verwendungsnachweis auf Grund des | ||
31 | Umstellungsprozesses nach Absatz 1 ein Neugerät, welches im Rahmen der | 32 | Umstellungsprozesses nach Absatz 1 ein Neugerät, welches im Rahmen der | ||
32 | Umstellung nicht mehr angepasst werden muss, so hat der Eigentümer gegenüber | 33 | Umstellung nicht mehr angepasst werden muss, so hat der Eigentümer gegenüber | ||
33 | dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage oder das Verbrauchsgerät | 34 | dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage oder das Verbrauchsgerät | ||
34 | angeschlossen ist, einen Kostenerstattungsanspruch. Dieser | 35 | angeschlossen ist, einen Kostenerstattungsanspruch. Dieser | ||
35 | Erstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn die Installation nach dem | 36 | Erstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn die Installation nach dem | ||
36 | Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 Satz 5 und vor der Anpassung des | 37 | Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 Satz 5 und vor der Anpassung des | ||
37 | Verbrauchsgeräts auf die neue Gasqualität im jeweiligen Netzgebiet erfolgt. | 38 | Verbrauchsgeräts auf die neue Gasqualität im jeweiligen Netzgebiet erfolgt. | ||
38 | Der Erstattungsanspruch beträgt 100 Euro für jedes Neugerät. Der | 39 | Der Erstattungsanspruch beträgt 100 Euro für jedes Neugerät. Der | ||
39 | Eigentümer hat gegenüber dem Netzbetreiber die ordnungsgemäße Verwendung des | 40 | Eigentümer hat gegenüber dem Netzbetreiber die ordnungsgemäße Verwendung des | ||
40 | Altgeräts und die Anschaffung des Neugeräts nachzuweisen. Absatz 1 Satz 3 | 41 | Altgeräts und die Anschaffung des Neugeräts nachzuweisen. Absatz 1 Satz 3 | ||
41 | und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium für | 42 | und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium für | ||
42 | Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | 43 | Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | ||
t | 43 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung | t | 44 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und |
44 | das Nähere zu darüber hinausgehenden Kostenerstattungsansprüchen für technisch | 45 | Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung das Nähere zu darüber hinausgehenden | ||
45 | nicht anpassbare Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zu regeln. Das | 46 | Kostenerstattungsansprüchen für technisch nicht anpassbare Kundenanlagen oder | ||
46 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 6 | 47 | Verbrauchsgeräte zu regeln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und | ||
47 | durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die | 48 | Energie kann die Ermächtigung nach Satz 6 durch Rechtsverordnung unter | ||
48 | Bundesnetzagentur übertragen. Die Pflichten nach den §§ 72 und 73 des | 49 | Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. | ||
49 | Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) bleiben | 50 | Die Pflichten nach den §§ 72 und 73 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. | ||
50 | unberührt. | 51 | August 2020 (BGBl. I S. 1728) bleiben unberührt. | ||
51 | (4) Anschlussnehmer oder -nutzer haben dem Beauftragten oder Mitarbeiter | 52 | (4) Anschlussnehmer oder -nutzer haben dem Beauftragten oder Mitarbeiter | ||
52 | des Netzbetreibers den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu | 53 | des Netzbetreibers den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu | ||
53 | gestatten, soweit dies für die nach Absatz 1 durchzuführenden Handlungen | 54 | gestatten, soweit dies für die nach Absatz 1 durchzuführenden Handlungen | ||
54 | erforderlich ist. Die Anschlussnehmer und -nutzer sind vom Netzbetreiber | 55 | erforderlich ist. Die Anschlussnehmer und -nutzer sind vom Netzbetreiber | ||
55 | vorab zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann durch schriftliche | 56 | vorab zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann durch schriftliche | ||
56 | Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder -nutzer oder durch Aushang | 57 | Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder -nutzer oder durch Aushang | ||
57 | am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens drei Wochen vor | 58 | am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens drei Wochen vor | ||
58 | dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein kostenfreier Ersatztermin ist | 59 | dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein kostenfreier Ersatztermin ist | ||
59 | anzubieten. Der Beauftragte oder Mitarbeiter des Netzbetreibers muss sich | 60 | anzubieten. Der Beauftragte oder Mitarbeiter des Netzbetreibers muss sich | ||
60 | entsprechend ausweisen. Die Anschlussnehmer und -nutzer haben dafür Sorge | 61 | entsprechend ausweisen. Die Anschlussnehmer und -nutzer haben dafür Sorge | ||
61 | zu tragen, dass die Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte während | 62 | zu tragen, dass die Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte während | ||
62 | der durchzuführenden Handlungen zugänglich sind. Soweit und solange | 63 | der durchzuführenden Handlungen zugänglich sind. Soweit und solange | ||
63 | Netzanschlüsse, Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zum Zeitpunkt der | 64 | Netzanschlüsse, Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zum Zeitpunkt der | ||
64 | Umstellung aus Gründen, die der Anschlussnehmer oder -nutzer zu vertreten hat, | 65 | Umstellung aus Gründen, die der Anschlussnehmer oder -nutzer zu vertreten hat, | ||
65 | nicht angepasst werden können, ist der Betreiber des Gasversorgungsnetzes | 66 | nicht angepasst werden können, ist der Betreiber des Gasversorgungsnetzes | ||
66 | berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung zu verweigern. | 67 | berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung zu verweigern. | ||
67 | Hinsichtlich der Aufhebung der Unterbrechung des Anschlusses und der | 68 | Hinsichtlich der Aufhebung der Unterbrechung des Anschlusses und der | ||
68 | Anschlussnutzung ist § 24 Absatz 5 der Niederdruckanschlussverordnung | 69 | Anschlussnutzung ist § 24 Absatz 5 der Niederdruckanschlussverordnung | ||
69 | entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung | 70 | entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung | ||
70 | (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt. | 71 | (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt. |
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