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Sie können sich § 17i EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bis zum 31. Dezember 2015 die praktische Anwendung und die Angemessenheit der §§ 17e bis 17h. 2Die Evaluierung umfasst insbesondere die erfolgten Entschädigungszahlungen an Betreiber von Windenergieanlagen auf See, den Eigenanteil der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber an Entschädigungszahlungen, die Maßnahmen und Anreize zur Minderung eventueller Schäden und zur Kostenkontrolle, das Verfahren zum Belastungsausgleich, die Höhe des Aufschlags auf die Netzentgelte für Letztverbraucher für Strombezüge aus dem Netz der allgemeinen Versorgung und den Abschluss von Versicherungen.
Evaluierung | Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen | ||||
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t | 1 | Evaluierung | t | 1 | Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen |
Evaluierung | Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen | ||||
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t | 1 | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft im Einvernehmen | t | 1 | (1) Die Ermittlung der nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 |
2 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bis zum 31. | 2 | umlagefähigen Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore- | ||
3 | Dezember 2015 die praktische Anwendung und die Angemessenheit der §§ 17e bis | 3 | Anbindungsleitungen erfolgt nach den von der Regulierungsbehörde gemäß den §§ | ||
4 | 17h. Die Evaluierung umfasst insbesondere die erfolgten | 4 | 21 und 21a festgelegten Regelungen zur Netzkostenermittlung mit den Maßgaben | ||
5 | Entschädigungszahlungen an Betreiber von Windenergieanlagen auf See, den | 5 | des Absatzes 2, solange und sofern die Regulierungsbehörde nicht eine | ||
6 | Eigenanteil der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber an | 6 | Festlegung nach § 21 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g erlassen hat. Die | ||
7 | Entschädigungszahlungen, die Maßnahmen und Anreize zur Minderung eventueller | 7 | Ermittlung der Kosten nach Satz 1 hat getrennt von den sonstigen Netzkosten zu | ||
8 | Schäden und zur Kostenkontrolle, das Verfahren zum Belastungsausgleich, die | 8 | erfolgen, die nicht die Errichtung und den Betrieb von Offshore- | ||
9 | Höhe des Aufschlags auf die Netzentgelte für Letztverbraucher für Strombezüge | 9 | Anbindungsleitungen betreffen, solange und sofern die Regulierungsbehörde | ||
10 | aus dem Netz der allgemeinen Versorgung und den Abschluss von Versicherungen. | 10 | nicht eine Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe g erlassen | ||
11 | hat. | ||||
12 | (2) Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore- | ||||
13 | Anbindungsleitungen, die nicht oder nicht vollständig in einer separaten | ||||
14 | Gewinn- und Verlustrechnung für die Elektrizitätsübertragung oder | ||||
15 | Elektrizitätsverteilung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 6b | ||||
16 | Absatz 3 erfasst sind, hat der Netzbetreiber in vergleichbarer Weise | ||||
17 | darzulegen und auf Verlangen der Bundesnetzagentur nachzuweisen. Bei der | ||||
18 | Ermittlung der Netzkosten nach Absatz 1 ist im jeweiligen Kalenderjahr der | ||||
19 | Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der von der Regulierungsbehörde gemäß | ||||
20 | den §§ 21 und 21a für die jeweilige Regulierungsperiode für alle Netzbetreiber | ||||
21 | festgelegt worden ist. | ||||
22 | (3) Die für ein folgendes Kalenderjahr zu erwartenden Kosten sind durch die | ||||
23 | Übertragungsnetzbetreiber unter Anwendung der Grundsätze des Absatzes 1 und | ||||
24 | des § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nachvollziehbar zu prognostizieren. | ||||
25 | (4) Die Ausgaben folgen aus den nach Absatz 1 und § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer | ||||
26 | 1 und 2 ermittelten Kosten des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres. | ||||
27 | (5) In die Einnahmen fließen insbesondere tatsächliche Erlöse ein | ||||
28 | 1. | ||||
29 | auf Grund der finanziellen Verrechnung zwischen den | ||||
30 | Übertragungsnetzbetreibern nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie aus | ||||
31 | den vereinnahmten Aufschlägen auf die Netzentgelte für die Netzkosten nach § 17d | ||||
32 | Absatz 1 und den §§ 17a und 17b in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 | ||||
33 | geltenden Fassung sowie | ||||
34 | 2. | ||||
35 | für Kosten nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 und des | ||||
36 | Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach § 17f | ||||
37 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 6. | ||||
38 | (6) Der Übertragungsnetzbetreiber ermittelt jährlich den Saldo zwischen | ||||
39 | den zulässigen Einnahmen nach Absatz 5 und den tatsächlichen Ausgaben nach | ||||
40 | Absatz 4. Sofern bilanzielle oder kalkulatorische Netzkosten für die | ||||
41 | Ermittlung der tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 im Folgejahr noch nicht | ||||
42 | vorliegen, sind diese Netzkosten in dem Jahr abzugleichen, in dem die für die | ||||
43 | Ermittlung der tatsächlichen Netzkosten vorliegenden Daten zur Verfügung | ||||
44 | stehen. Der Saldo einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung | ||||
45 | wird gemäß § 17f im Folgejahr oder im Falle des Satzes 2 in einem der | ||||
46 | Folgejahre über den Belastungsausgleich ausgeglichen. |
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