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Sie können sich § 17f EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen oder einer Rechtsverordnung nichts anderes ergibt, werden den Übertragungsnetzbetreibern nach den Vorgaben des Energiefinanzierungsgesetzes die Kosten erstattet
(2) Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinn von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleistung im Sinn von § 17e Absatz 2 verursacht hat, werden die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 nach den Vorgaben des Energiefinanzierungsgesetzes im Fall einer
(3) 1Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden oder zu mindern. 2Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat bei Schadenseintritt unverzüglich der Bundesnetzagentur ein Konzept mit den geplanten Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 vorzulegen und dieses bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren. 3Die Bundesnetzagentur kann bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens Änderungen am Schadensminderungskonzept nach Satz 2 verlangen. 4Eine Erstattung der Kosten nach Absatz 1 findet nur statt, soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber nachweist, dass er alle möglichen zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat. 5Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat den Schadenseintritt, das der Bundesnetzagentur vorgelegte Schadensminderungskonzept nach Satz 2 und die ergriffenen Schadensminderungsmaßnahmen zu dokumentieren und darüber auf seiner Internetseite zu informieren.
(4) 1Der rechnerische Anteil an der zur Erstattung der Kosten nach Absatz 1 nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes erhobenen Umlage, der auf die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entfällt, darf höchstens 0,25 Cent pro Kilowattstunde betragen. 2Entschädigungszahlungen nach § 17e, die wegen einer Überschreitung des zulässigen Höchstwerts nach Satz 1 in einem Kalenderjahr nicht erstattet werden können, werden einschließlich der Kosten des betroffenen anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für eine Zwischenfinanzierung in den folgenden Kalenderjahren erstattet.
Belastungsausgleich | Belastungsausgleich | ||||
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f | 1 | (1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen oder einer Rechtsverordnung | f | 1 | (1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen oder einer Rechtsverordnung |
2 | nichts anderes ergibt, werden den Übertragungsnetzbetreibern nach den Vorgaben | 2 | nichts anderes ergibt, werden den Übertragungsnetzbetreibern nach den Vorgaben | ||
3 | des Energiefinanzierungsgesetzes die Kosten erstattet | 3 | des Energiefinanzierungsgesetzes die Kosten erstattet | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | für Entschädigungszahlungen nach § 17e, | 5 | für Entschädigungszahlungen nach § 17e, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | für Maßnahmen aus einem der Bundesnetzagentur vorgelegten | 7 | für Maßnahmen aus einem der Bundesnetzagentur vorgelegten | ||
8 | Schadensminderungskonzept nach Absatz 3 Satz 2 und 3, | 8 | Schadensminderungskonzept nach Absatz 3 Satz 2 und 3, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | nach § 17d Absatz 1 und 6, | 10 | nach § 17d Absatz 1 und 6, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
t | 12 | nach den §§ 17a und 17b, | t | 12 | nach den §§ 17a und 17b in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 |
13 | geltenden Fassung, | ||||
13 | 5. | 14 | 5. | ||
14 | nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 und | 15 | nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 und | ||
15 | 6. | 16 | 6. | ||
16 | für den Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes. | 17 | für den Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes. | ||
17 | Zu den nach Satz 1 Nummer 1 erstattungsfähigen Kosten zählen auch die Kosten | 18 | Zu den nach Satz 1 Nummer 1 erstattungsfähigen Kosten zählen auch die Kosten | ||
18 | für eine Zwischenfinanzierung der Entschädigungszahlungen. Von den nach Satz 1 | 19 | für eine Zwischenfinanzierung der Entschädigungszahlungen. Von den nach Satz 1 | ||
19 | Nummer 1 erstattungsfähigen Kosten sind anlässlich des Schadensereignisses | 20 | Nummer 1 erstattungsfähigen Kosten sind anlässlich des Schadensereignisses | ||
20 | nach § 17e erhaltene Vertragsstrafen, Versicherungsleistungen oder sonstige | 21 | nach § 17e erhaltene Vertragsstrafen, Versicherungsleistungen oder sonstige | ||
21 | Leistungen Dritter abzuziehen. | 22 | Leistungen Dritter abzuziehen. | ||
22 | (2) Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung | 23 | (2) Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung | ||
23 | der Netzanbindung im Sinn von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige | 24 | der Netzanbindung im Sinn von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige | ||
24 | Fertigstellung der Anbindungsleistung im Sinn von § 17e Absatz 2 verursacht | 25 | Fertigstellung der Anbindungsleistung im Sinn von § 17e Absatz 2 verursacht | ||
25 | hat, werden die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 nach den Vorgaben des | 26 | hat, werden die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 nach den Vorgaben des | ||
26 | Energiefinanzierungsgesetzes im Fall einer | 27 | Energiefinanzierungsgesetzes im Fall einer | ||
27 | 1. | 28 | 1. | ||
28 | vorsätzlichen Verursachung nicht erstattet, | 29 | vorsätzlichen Verursachung nicht erstattet, | ||
29 | 2. | 30 | 2. | ||
30 | fahrlässigen Verursachung nach Abzug eines Eigenanteils erstattet. | 31 | fahrlässigen Verursachung nach Abzug eines Eigenanteils erstattet. | ||
31 | Der Eigenanteil nach Satz 1 Nummer 2 darf bei der Ermittlung der Netzentgelte | 32 | Der Eigenanteil nach Satz 1 Nummer 2 darf bei der Ermittlung der Netzentgelte | ||
32 | nicht berücksichtigt werden. Er beträgt pro Kalenderjahr | 33 | nicht berücksichtigt werden. Er beträgt pro Kalenderjahr | ||
33 | 1. | 34 | 1. | ||
34 | 20 Prozent für Kosten bis zu einer Höhe von 200 Millionen Euro, | 35 | 20 Prozent für Kosten bis zu einer Höhe von 200 Millionen Euro, | ||
35 | 2. | 36 | 2. | ||
36 | 15 Prozent für Kosten, die 200 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von | 37 | 15 Prozent für Kosten, die 200 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von | ||
37 | 400 Millionen Euro, | 38 | 400 Millionen Euro, | ||
38 | 3. | 39 | 3. | ||
39 | 10 Prozent für Kosten, die 400 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von | 40 | 10 Prozent für Kosten, die 400 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von | ||
40 | 600 Millionen Euro, | 41 | 600 Millionen Euro, | ||
41 | 4. | 42 | 4. | ||
42 | 5 Prozent für Kosten, die 600 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von 1 | 43 | 5 Prozent für Kosten, die 600 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von 1 | ||
43 | 000 Millionen Euro. | 44 | 000 Millionen Euro. | ||
44 | Bei fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig verursachten Schäden ist der | 45 | Bei fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig verursachten Schäden ist der | ||
45 | Eigenanteil des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Satz | 46 | Eigenanteil des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Satz | ||
46 | 2 auf 17,5 Millionen Euro je Schadensereignis begrenzt. Soweit der Betreiber | 47 | 2 auf 17,5 Millionen Euro je Schadensereignis begrenzt. Soweit der Betreiber | ||
47 | einer Windenergieanlage auf See einen Schaden auf Grund der nicht | 48 | einer Windenergieanlage auf See einen Schaden auf Grund der nicht | ||
48 | rechtzeitigen Herstellung oder der Störung der Netzanbindung erleidet, wird | 49 | rechtzeitigen Herstellung oder der Störung der Netzanbindung erleidet, wird | ||
49 | vermutet, dass zumindest grobe Fahrlässigkeit des anbindungsverpflichteten | 50 | vermutet, dass zumindest grobe Fahrlässigkeit des anbindungsverpflichteten | ||
50 | Übertragungsnetzbetreibers vorliegt. | 51 | Übertragungsnetzbetreibers vorliegt. | ||
51 | (3) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat alle | 52 | (3) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat alle | ||
52 | möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt zu | 53 | möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt zu | ||
53 | verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere | 54 | verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere | ||
54 | Schäden abzuwenden oder zu mindern. Der anbindungsverpflichtete | 55 | Schäden abzuwenden oder zu mindern. Der anbindungsverpflichtete | ||
55 | Übertragungsnetzbetreiber hat bei Schadenseintritt unverzüglich der | 56 | Übertragungsnetzbetreiber hat bei Schadenseintritt unverzüglich der | ||
56 | Bundesnetzagentur ein Konzept mit den geplanten Schadensminderungsmaßnahmen | 57 | Bundesnetzagentur ein Konzept mit den geplanten Schadensminderungsmaßnahmen | ||
57 | nach Satz 1 vorzulegen und dieses bis zur vollständigen Beseitigung des | 58 | nach Satz 1 vorzulegen und dieses bis zur vollständigen Beseitigung des | ||
58 | eingetretenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren. Die Bundesnetzagentur | 59 | eingetretenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren. Die Bundesnetzagentur | ||
59 | kann bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens Änderungen | 60 | kann bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens Änderungen | ||
60 | am Schadensminderungskonzept nach Satz 2 verlangen. Eine Erstattung der | 61 | am Schadensminderungskonzept nach Satz 2 verlangen. Eine Erstattung der | ||
61 | Kosten nach Absatz 1 findet nur statt, soweit der anbindungsverpflichtete | 62 | Kosten nach Absatz 1 findet nur statt, soweit der anbindungsverpflichtete | ||
62 | Übertragungsnetzbetreiber nachweist, dass er alle möglichen zumutbaren | 63 | Übertragungsnetzbetreiber nachweist, dass er alle möglichen zumutbaren | ||
63 | Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat. Der | 64 | Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat. Der | ||
64 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat den Schadenseintritt, | 65 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat den Schadenseintritt, | ||
65 | das der Bundesnetzagentur vorgelegte Schadensminderungskonzept nach Satz 2 und | 66 | das der Bundesnetzagentur vorgelegte Schadensminderungskonzept nach Satz 2 und | ||
66 | die ergriffenen Schadensminderungsmaßnahmen zu dokumentieren und darüber auf | 67 | die ergriffenen Schadensminderungsmaßnahmen zu dokumentieren und darüber auf | ||
67 | seiner Internetseite zu informieren. | 68 | seiner Internetseite zu informieren. | ||
68 | (4) Der rechnerische Anteil an der zur Erstattung der Kosten nach Absatz 1 | 69 | (4) Der rechnerische Anteil an der zur Erstattung der Kosten nach Absatz 1 | ||
69 | nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes erhobenen Umlage, der auf | 70 | nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes erhobenen Umlage, der auf | ||
70 | die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entfällt, darf höchstens 0,25 Cent | 71 | die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entfällt, darf höchstens 0,25 Cent | ||
71 | pro Kilowattstunde betragen. Entschädigungszahlungen nach § 17e, die wegen | 72 | pro Kilowattstunde betragen. Entschädigungszahlungen nach § 17e, die wegen | ||
72 | einer Überschreitung des zulässigen Höchstwerts nach Satz 1 in einem | 73 | einer Überschreitung des zulässigen Höchstwerts nach Satz 1 in einem | ||
73 | Kalenderjahr nicht erstattet werden können, werden einschließlich der Kosten | 74 | Kalenderjahr nicht erstattet werden können, werden einschließlich der Kosten | ||
74 | des betroffenen anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für eine | 75 | des betroffenen anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für eine | ||
75 | Zwischenfinanzierung in den folgenden Kalenderjahren erstattet. | 76 | Zwischenfinanzierung in den folgenden Kalenderjahren erstattet. |
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