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Sie können sich § 15a EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben in jedem geraden Kalenderjahr einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zu erstellen und der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen, erstmals zum 1. April 2016. 2Dieser muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum bedarfsgerechten Ausbau des Netzes und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit enthalten, die in den nächsten zehn Jahren netztechnisch für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. 3Insbesondere ist in den Netzentwicklungsplan aufzunehmen, welche Netzausbaumaßnahmen in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen, und ein Zeitplan für die Durchführung aller Netzausbaumaßnahmen. 4Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans legen die Betreiber von Fernleitungsnetzen angemessene Annahmen über die Entwicklung der Gewinnung, der Versorgung, des Verbrauchs von Gas und seinem Austausch mit anderen Ländern zugrunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben in die regionale und gemeinschaftsweite Netzinfrastruktur sowie in Bezug auf Gasspeicheranlagen und LNG-Wiederverdampfungsanlagen einschließlich der Auswirkungen denkbarer Störungen der Versorgung sowie der gesetzlich festgelegten klima- und energiepolitischen Ziele der Bundesregierung (Szenariorahmen). 5Der Netzentwicklungsplan berücksichtigt den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 715/2009. 6Die Betreiber von Fernleitungsnetzen veröffentlichen den Szenariorahmen und geben der Öffentlichkeit und den nachgelagerten Netzbetreibern Gelegenheit zur Äußerung, sie legen den Entwurf des Szenariorahmens der Regulierungsbehörde vor. 7Die Regulierungsbehörde bestätigt den Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung.
(2) 1Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der Öffentlichkeit und den nachgelagerten Netzbetreibern vor der Vorlage des Entwurfs des Netzentwicklungsplans bei der Regulierungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 2Hierzu stellen die Betreiber von Fernleitungsnetzen die erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite zur Verfügung. 3Betreiber von Fernleitungsnetzen nutzen bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans eine geeignete und allgemein nachvollziehbare Modellierung der deutschen Fernleitungsnetze. 4Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in dem Netzentwicklungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Netzentwicklungsplan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. 5Der aktuelle Netzentwicklungsplan muss den Stand der Umsetzung des vorhergehenden Netzentwicklungsplans enthalten. 6Haben sich Maßnahmen verzögert, sind die Gründe der Verzögerung anzugeben.
(3) 1Die Regulierungsbehörde hört zum Entwurf des Netzentwicklungsplans alle tatsächlichen und potenziellen Netznutzer an und veröffentlicht das Ergebnis. 2Personen und Unternehmen, die den Status potenzieller Netznutzer beanspruchen, müssen diesen Anspruch darlegen. 3Die Regulierungsbehörde ist befugt, von den Betreibern von Fernleitungsnetzen sämtliche Daten zu verarbeiten, die zur Prüfung erforderlich sind, ob der Netzentwicklungsplan den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 5 sowie nach Absatz 2 entspricht. 4Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit dem gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan in Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden. 5Die Regulierungsbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Konsultationsergebnisses von den Betreibern von Fernleitungsnetzen Änderungen des Netzentwicklungsplans verlangen, diese sind von den Betreibern von Fernleitungsnetzen innerhalb von drei Monaten umzusetzen. 6Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, welcher Betreiber von Fernleitungsnetzen für die Durchführung einer Maßnahme aus dem Netzentwicklungsplan verantwortlich ist. 7Verlangt die Regulierungsbehörde keine Änderungen innerhalb der Frist nach Satz 3 und 4, ist der Netzentwicklungsplan für die Betreiber von Fernleitungsnetzen verbindlich.
(4) Betreiber von Gasverteilernetzen sind verpflichtet, mit den Betreibern von Fernleitungsnetzen in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung der Netzentwicklungspläne zu gewährleisten; sie sind insbesondere verpflichtet, den Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderliche Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu Inhalt und Verfahren des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung der von den Fernleitungsnetzbetreibern durchzuführenden Konsultationsverfahren nähere Bestimmungen treffen.
(6) 1Nach der erstmaligen Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 und 2 kann sich die Öffentlichkeitsbeteiligung auf Änderungen gegenüber dem zuletzt bestätigten Szenariorahmen oder dem zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungsplan beschränken. 2Ein vollständiges Verfahren muss mindestens alle vier Jahre durchgeführt werden.
Netzentwicklungsplan der Fernleitungsnetzbetreiber | Netzentwicklungsplan der Fernleitungsnetzbetreiber | ||||
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2 | Kalenderjahr einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zu erstellen | 2 | Kalenderjahr einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zu erstellen | ||
3 | und der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen, erstmals zum 1. April | 3 | und der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen, erstmals zum 1. April | ||
4 | 2016. Dieser muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten | 4 | 2016. Dieser muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten | ||
5 | Optimierung, Verstärkung und zum bedarfsgerechten Ausbau des Netzes und zur | 5 | Optimierung, Verstärkung und zum bedarfsgerechten Ausbau des Netzes und zur | ||
6 | Gewährleistung der Versorgungssicherheit enthalten, die in den nächsten zehn | 6 | Gewährleistung der Versorgungssicherheit enthalten, die in den nächsten zehn | ||
7 | Jahren netztechnisch für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb | 7 | Jahren netztechnisch für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb | ||
8 | erforderlich sind. Insbesondere ist in den Netzentwicklungsplan | 8 | erforderlich sind. Insbesondere ist in den Netzentwicklungsplan | ||
9 | aufzunehmen, welche Netzausbaumaßnahmen in den nächsten drei Jahren | 9 | aufzunehmen, welche Netzausbaumaßnahmen in den nächsten drei Jahren | ||
10 | durchgeführt werden müssen, und ein Zeitplan für die Durchführung aller | 10 | durchgeführt werden müssen, und ein Zeitplan für die Durchführung aller | ||
11 | Netzausbaumaßnahmen. Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans legen | 11 | Netzausbaumaßnahmen. Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans legen | ||
12 | die Betreiber von Fernleitungsnetzen angemessene Annahmen über die Entwicklung | 12 | die Betreiber von Fernleitungsnetzen angemessene Annahmen über die Entwicklung | ||
13 | der Gewinnung, der Versorgung, des Verbrauchs von Gas und seinem Austausch mit | 13 | der Gewinnung, der Versorgung, des Verbrauchs von Gas und seinem Austausch mit | ||
14 | anderen Ländern zugrunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben in | 14 | anderen Ländern zugrunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben in | ||
15 | die regionale und gemeinschaftsweite Netzinfrastruktur sowie in Bezug auf | 15 | die regionale und gemeinschaftsweite Netzinfrastruktur sowie in Bezug auf | ||
16 | Gasspeicheranlagen und LNG-Wiederverdampfungsanlagen einschließlich der | 16 | Gasspeicheranlagen und LNG-Wiederverdampfungsanlagen einschließlich der | ||
17 | Auswirkungen denkbarer Störungen der Versorgung sowie der gesetzlich | 17 | Auswirkungen denkbarer Störungen der Versorgung sowie der gesetzlich | ||
18 | festgelegten klima- und energiepolitischen Ziele der Bundesregierung | 18 | festgelegten klima- und energiepolitischen Ziele der Bundesregierung | ||
19 | (Szenariorahmen). Der Netzentwicklungsplan berücksichtigt den | 19 | (Szenariorahmen). Der Netzentwicklungsplan berücksichtigt den | ||
20 | gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der | 20 | gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der | ||
21 | Verordnung (EG) Nr. 715/2009. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen | 21 | Verordnung (EG) Nr. 715/2009. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen | ||
22 | veröffentlichen den Szenariorahmen und geben der Öffentlichkeit und den | 22 | veröffentlichen den Szenariorahmen und geben der Öffentlichkeit und den | ||
23 | nachgelagerten Netzbetreibern Gelegenheit zur Äußerung, sie legen den Entwurf | 23 | nachgelagerten Netzbetreibern Gelegenheit zur Äußerung, sie legen den Entwurf | ||
24 | des Szenariorahmens der Regulierungsbehörde vor. Die Regulierungsbehörde | 24 | des Szenariorahmens der Regulierungsbehörde vor. Die Regulierungsbehörde | ||
25 | bestätigt den Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der | 25 | bestätigt den Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der | ||
26 | Öffentlichkeitsbeteiligung. | 26 | Öffentlichkeitsbeteiligung. | ||
27 | (2) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der Öffentlichkeit und den | 27 | (2) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der Öffentlichkeit und den | ||
28 | nachgelagerten Netzbetreibern vor der Vorlage des Entwurfs des | 28 | nachgelagerten Netzbetreibern vor der Vorlage des Entwurfs des | ||
29 | Netzentwicklungsplans bei der Regulierungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung zu | 29 | Netzentwicklungsplans bei der Regulierungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung zu | ||
30 | geben. Hierzu stellen die Betreiber von Fernleitungsnetzen die | 30 | geben. Hierzu stellen die Betreiber von Fernleitungsnetzen die | ||
31 | erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite zur Verfügung. Betreiber | 31 | erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite zur Verfügung. Betreiber | ||
32 | von Fernleitungsnetzen nutzen bei der Erarbeitung des | 32 | von Fernleitungsnetzen nutzen bei der Erarbeitung des | ||
33 | Netzentwicklungsplans eine geeignete und allgemein nachvollziehbare | 33 | Netzentwicklungsplans eine geeignete und allgemein nachvollziehbare | ||
34 | Modellierung der deutschen Fernleitungsnetze. Dem Netzentwicklungsplan ist | 34 | Modellierung der deutschen Fernleitungsnetze. Dem Netzentwicklungsplan ist | ||
35 | eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die | 35 | eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die | ||
36 | Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in dem Netzentwicklungsplan | 36 | Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in dem Netzentwicklungsplan | ||
37 | berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Netzentwicklungsplan nach | 37 | berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Netzentwicklungsplan nach | ||
38 | Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen | 38 | Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen | ||
39 | Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Der aktuelle Netzentwicklungsplan | 39 | Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Der aktuelle Netzentwicklungsplan | ||
40 | muss den Stand der Umsetzung des vorhergehenden Netzentwicklungsplans | 40 | muss den Stand der Umsetzung des vorhergehenden Netzentwicklungsplans | ||
41 | enthalten. Haben sich Maßnahmen verzögert, sind die Gründe der Verzögerung | 41 | enthalten. Haben sich Maßnahmen verzögert, sind die Gründe der Verzögerung | ||
42 | anzugeben. | 42 | anzugeben. | ||
43 | (3) Die Regulierungsbehörde hört zum Entwurf des Netzentwicklungsplans | 43 | (3) Die Regulierungsbehörde hört zum Entwurf des Netzentwicklungsplans | ||
44 | alle tatsächlichen und potenziellen Netznutzer an und veröffentlicht das | 44 | alle tatsächlichen und potenziellen Netznutzer an und veröffentlicht das | ||
45 | Ergebnis. Personen und Unternehmen, die den Status potenzieller Netznutzer | 45 | Ergebnis. Personen und Unternehmen, die den Status potenzieller Netznutzer | ||
46 | beanspruchen, müssen diesen Anspruch darlegen. Die Regulierungsbehörde ist | 46 | beanspruchen, müssen diesen Anspruch darlegen. Die Regulierungsbehörde ist | ||
47 | befugt, von den Betreibern von Fernleitungsnetzen sämtliche Daten zu | 47 | befugt, von den Betreibern von Fernleitungsnetzen sämtliche Daten zu | ||
48 | verarbeiten, die zur Prüfung erforderlich sind, ob der Netzentwicklungsplan | 48 | verarbeiten, die zur Prüfung erforderlich sind, ob der Netzentwicklungsplan | ||
49 | den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 5 sowie nach Absatz 2 entspricht. | 49 | den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 5 sowie nach Absatz 2 entspricht. | ||
50 | Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit dem gemeinschaftsweit | 50 | Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit dem gemeinschaftsweit | ||
51 | geltenden Netzentwicklungsplan in Einklang steht, konsultiert die | 51 | geltenden Netzentwicklungsplan in Einklang steht, konsultiert die | ||
52 | Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit der | 52 | Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit der | ||
53 | Energieregulierungsbehörden. Die Regulierungsbehörde kann innerhalb von | 53 | Energieregulierungsbehörden. Die Regulierungsbehörde kann innerhalb von | ||
54 | drei Monaten nach Veröffentlichung des Konsultationsergebnisses von den | 54 | drei Monaten nach Veröffentlichung des Konsultationsergebnisses von den | ||
55 | Betreibern von Fernleitungsnetzen Änderungen des Netzentwicklungsplans | 55 | Betreibern von Fernleitungsnetzen Änderungen des Netzentwicklungsplans | ||
56 | verlangen, diese sind von den Betreibern von Fernleitungsnetzen innerhalb von | 56 | verlangen, diese sind von den Betreibern von Fernleitungsnetzen innerhalb von | ||
57 | drei Monaten umzusetzen. Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, welcher | 57 | drei Monaten umzusetzen. Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, welcher | ||
58 | Betreiber von Fernleitungsnetzen für die Durchführung einer Maßnahme aus dem | 58 | Betreiber von Fernleitungsnetzen für die Durchführung einer Maßnahme aus dem | ||
59 | Netzentwicklungsplan verantwortlich ist. Verlangt die Regulierungsbehörde | 59 | Netzentwicklungsplan verantwortlich ist. Verlangt die Regulierungsbehörde | ||
t | 60 | keine Änderungen innerhalb der Frist nach Satz 3 und 4, ist der | t | 60 | keine Änderungen innerhalb der Frist nach Satz 5, ist der Netzentwicklungsplan |
61 | Netzentwicklungsplan für die Betreiber von Fernleitungsnetzen verbindlich. | 61 | für die Betreiber von Fernleitungsnetzen verbindlich. | ||
62 | (4) Betreiber von Gasverteilernetzen sind verpflichtet, mit den Betreibern von | 62 | (4) Betreiber von Gasverteilernetzen sind verpflichtet, mit den Betreibern von | ||
63 | Fernleitungsnetzen in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um | 63 | Fernleitungsnetzen in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um | ||
64 | eine sachgerechte Erstellung der Netzentwicklungspläne zu gewährleisten; sie | 64 | eine sachgerechte Erstellung der Netzentwicklungspläne zu gewährleisten; sie | ||
65 | sind insbesondere verpflichtet, den Betreibern von Fernleitungsnetzen für die | 65 | sind insbesondere verpflichtet, den Betreibern von Fernleitungsnetzen für die | ||
66 | Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderliche Informationen unverzüglich | 66 | Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderliche Informationen unverzüglich | ||
67 | zur Verfügung zu stellen. | 67 | zur Verfügung zu stellen. | ||
68 | (5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu Inhalt | 68 | (5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu Inhalt | ||
69 | und Verfahren des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung der von den | 69 | und Verfahren des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung der von den | ||
70 | Fernleitungsnetzbetreibern durchzuführenden Konsultationsverfahren nähere | 70 | Fernleitungsnetzbetreibern durchzuführenden Konsultationsverfahren nähere | ||
71 | Bestimmungen treffen. | 71 | Bestimmungen treffen. | ||
72 | (6) Nach der erstmaligen Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 und 2 | 72 | (6) Nach der erstmaligen Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 und 2 | ||
73 | kann sich die Öffentlichkeitsbeteiligung auf Änderungen gegenüber dem zuletzt | 73 | kann sich die Öffentlichkeitsbeteiligung auf Änderungen gegenüber dem zuletzt | ||
74 | bestätigten Szenariorahmen oder dem zuletzt veröffentlichten | 74 | bestätigten Szenariorahmen oder dem zuletzt veröffentlichten | ||
75 | Netzentwicklungsplan beschränken. Ein vollständiges Verfahren muss | 75 | Netzentwicklungsplan beschränken. Ein vollständiges Verfahren muss | ||
76 | mindestens alle vier Jahre durchgeführt werden. | 76 | mindestens alle vier Jahre durchgeführt werden. |
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