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Sie können sich § 14 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die §§ 12, 13 bis 13c und die auf Grundlage des § 13i Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen gelten für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind. 2§ 13 Absatz 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nur auf Anforderung der Regulierungsbehörde die Schwachstellenanalyse zu erstellen und über das Ergebnis zu berichten haben.
(1a) (weggefallen)
(1b) (weggefallen)
1(1c) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, auf Aufforderung eines Betreibers von Übertragungsnetzen oder eines nach Absatz 1 Satz 1 verantwortlichen Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen, in dessen Netz sie unmittelbar oder mittelbar technisch eingebunden sind, nach dessen Vorgaben und den dadurch begründeten Vorgaben eines Betreibers von vorgelagerten Elektrizitätsverteilernetzen in ihrem Elektrizitätsverteilernetz eigene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2 auszuführen; dabei sind die §§ 12 und 13 bis 13c entsprechend anzuwenden. 2Soweit auf Grund der Aufforderung nach Satz 1 strom- und spannungsbedingte Anpassungen der Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a Absatz 1 durchgeführt werden, hat der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes einen Anspruch gegen den ihn auffordernden Netzbetreiber auf bilanziellen und finanziellen Ersatz entsprechend den Vorgaben nach Satz 1. 3Der ihn auffordernde Netzbetreiber hat einen Anspruch auf Abnahme des bilanziellen Ersatzes.
(2) 1Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben in Ergänzung zur Berichtspflicht nach § 14d oder in begründeten Einzelfällen auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten einen Bericht über den Netzzustand und die Umsetzung der Netzausbauplanung zu erstellen und ihr diesen vorzulegen. 2Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist, Form, Inhalt und Art der Übermittlung des Berichts machen. 3Die Regulierungsbehörde kann den Bericht auf bestimmte Teile des Elektrizitätsverteilernetzes beschränken. 4Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum Inhalt des Berichts nähere Bestimmungen treffen.
(3) 1Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben für ihr Netzgebiet in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Fernwärme- und Fernkältesystemen mindestens alle vier Jahre das Potenzial der Fernwärme- und Fernkältesysteme für die Erbringung marktbezogener Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu bewerten. 2Dabei haben sie auch zu prüfen, ob die Nutzung des ermittelten Potenzials gegenüber anderen Lösungen unter Berücksichtigung der Zwecke des § 1 Absatz 1 vorzugswürdig wäre.
Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen | Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen | ||||
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t | 1 | Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen | t | 1 | Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen |
Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen | Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen | ||||
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f | 1 | (1) Die §§ 12, 13 bis 13c und die auf Grundlage des § 13i Absatz 3 | f | 1 | (1) Die §§ 12, 13 bis 13c und die auf Grundlage des § 13i Absatz 3 |
2 | erlassenen Rechtsverordnungen gelten für Betreiber von | 2 | erlassenen Rechtsverordnungen gelten für Betreiber von | ||
3 | Elektrizitätsverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, | 3 | Elektrizitätsverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, | ||
4 | soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung | 4 | soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung | ||
5 | in ihrem Netz verantwortlich sind. § 13 Absatz 9 ist mit der Maßgabe | 5 | in ihrem Netz verantwortlich sind. § 13 Absatz 9 ist mit der Maßgabe | ||
6 | anzuwenden, dass die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nur auf | 6 | anzuwenden, dass die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nur auf | ||
7 | Anforderung der Regulierungsbehörde die Schwachstellenanalyse zu erstellen und | 7 | Anforderung der Regulierungsbehörde die Schwachstellenanalyse zu erstellen und | ||
8 | über das Ergebnis zu berichten haben. | 8 | über das Ergebnis zu berichten haben. | ||
9 | (1a) (weggefallen) | 9 | (1a) (weggefallen) | ||
10 | (1b) (weggefallen) | 10 | (1b) (weggefallen) | ||
11 | (1c) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, | 11 | (1c) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, | ||
12 | auf Aufforderung eines Betreibers von Übertragungsnetzen oder eines nach | 12 | auf Aufforderung eines Betreibers von Übertragungsnetzen oder eines nach | ||
13 | Absatz 1 Satz 1 verantwortlichen Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen, | 13 | Absatz 1 Satz 1 verantwortlichen Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen, | ||
14 | in dessen Netz sie unmittelbar oder mittelbar technisch eingebunden sind, nach | 14 | in dessen Netz sie unmittelbar oder mittelbar technisch eingebunden sind, nach | ||
15 | dessen Vorgaben und den dadurch begründeten Vorgaben eines Betreibers von | 15 | dessen Vorgaben und den dadurch begründeten Vorgaben eines Betreibers von | ||
16 | vorgelagerten Elektrizitätsverteilernetzen in ihrem Elektrizitätsverteilernetz | 16 | vorgelagerten Elektrizitätsverteilernetzen in ihrem Elektrizitätsverteilernetz | ||
17 | eigene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2 auszuführen; dabei sind die §§ 12 | 17 | eigene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2 auszuführen; dabei sind die §§ 12 | ||
18 | und 13 bis 13c entsprechend anzuwenden. Soweit auf Grund der Aufforderung | 18 | und 13 bis 13c entsprechend anzuwenden. Soweit auf Grund der Aufforderung | ||
19 | nach Satz 1 strom- und spannungsbedingte Anpassungen der | 19 | nach Satz 1 strom- und spannungsbedingte Anpassungen der | ||
20 | Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a Absatz 1 | 20 | Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a Absatz 1 | ||
21 | durchgeführt werden, hat der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes einen | 21 | durchgeführt werden, hat der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes einen | ||
22 | Anspruch gegen den ihn auffordernden Netzbetreiber auf bilanziellen und | 22 | Anspruch gegen den ihn auffordernden Netzbetreiber auf bilanziellen und | ||
23 | finanziellen Ersatz entsprechend den Vorgaben nach Satz 1. Der ihn | 23 | finanziellen Ersatz entsprechend den Vorgaben nach Satz 1. Der ihn | ||
24 | auffordernde Netzbetreiber hat einen Anspruch auf Abnahme des bilanziellen | 24 | auffordernde Netzbetreiber hat einen Anspruch auf Abnahme des bilanziellen | ||
25 | Ersatzes. | 25 | Ersatzes. | ||
26 | (2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben in Ergänzung zur | 26 | (2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben in Ergänzung zur | ||
27 | Berichtspflicht nach § 14d oder in begründeten Einzelfällen auf Verlangen der | 27 | Berichtspflicht nach § 14d oder in begründeten Einzelfällen auf Verlangen der | ||
28 | Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten einen Bericht über den | 28 | Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten einen Bericht über den | ||
n | 29 | Netzzustand und die Umsetzung der Netzausbauplanung zu erstellen und ihr | n | 29 | Netzzustand und die Umsetzung der Netzausbauplanung, einschließlich |
30 | diesen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist, Form, | 30 | Netzkarten, zu erstellen und ihr diesen vorzulegen. Die | ||
31 | Inhalt und Art der Übermittlung des Berichts machen. Die | 31 | Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist, Form, Inhalt und Art der | ||
32 | Regulierungsbehörde kann den Bericht auf bestimmte Teile des | 32 | Übermittlung des Berichts machen. Die Regulierungsbehörde kann den Bericht | ||
33 | Elektrizitätsverteilernetzes beschränken. Die Regulierungsbehörde kann | 33 | auf bestimmte Teile des Elektrizitätsverteilernetzes beschränken. Die | ||
34 | durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum Inhalt des Berichts nähere | 34 | Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum Inhalt des | ||
35 | Bestimmungen treffen. | 35 | Berichts nähere Bestimmungen treffen. | ||
36 | (3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben für ihr | 36 | (3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben für ihr | ||
37 | Netzgebiet in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Fernwärme- und | 37 | Netzgebiet in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Fernwärme- und | ||
38 | Fernkältesystemen mindestens alle vier Jahre das Potenzial der Fernwärme- und | 38 | Fernkältesystemen mindestens alle vier Jahre das Potenzial der Fernwärme- und | ||
39 | Fernkältesysteme für die Erbringung marktbezogener Maßnahmen nach § 13 Absatz | 39 | Fernkältesysteme für die Erbringung marktbezogener Maßnahmen nach § 13 Absatz | ||
40 | 1 Satz 1 Nummer 2 zu bewerten. Dabei haben sie auch zu prüfen, ob die | 40 | 1 Satz 1 Nummer 2 zu bewerten. Dabei haben sie auch zu prüfen, ob die | ||
41 | Nutzung des ermittelten Potenzials gegenüber anderen Lösungen unter | 41 | Nutzung des ermittelten Potenzials gegenüber anderen Lösungen unter | ||
42 | Berücksichtigung der Zwecke des § 1 Absatz 1 vorzugswürdig wäre. | 42 | Berücksichtigung der Zwecke des § 1 Absatz 1 vorzugswürdig wäre. | ||
t | t | 43 | (4) Die Bundesnetzagentur hat dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr | ||
44 | auf Verlangen die von den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen im | ||||
45 | Rahmen ihrer Berichtspflicht nach Absatz 2 Satz 1 ab dem Jahr 2024 | ||||
46 | übermittelten Netzkarten zum Zwecke der Planung des Bedarfs an öffentlich | ||||
47 | zugänglicher Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen. |
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