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Sie können sich § 13k EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(weggefallen) | Nutzen statt Abregeln | ||||
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t | t | 1 | (1) Um eine Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von Anlagen nach § 3 Nummer | ||
2 | 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wegen strombedingter Engpässe zu | ||||
3 | verringern, müssen Betreiber von Übertragungsnetzen mit | ||||
4 | Regelzonenverantwortung berechtigten Teilnehmern nach Maßgabe der Absätze 2 | ||||
5 | bis 7 ab dem 1. Oktober 2024 ermöglichen, Strommengen in zusätzlichen | ||||
6 | zuschaltbaren Lasten zu nutzen. | ||||
7 | (2) Zu diesem Zweck bestimmen Betreiber von Übertragungsnetzen mit | ||||
8 | Regelzonenverantwortung die stündlichen Strommengen aus Anlagen nach § 3 | ||||
9 | Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die am Tag der Erfüllung der | ||||
10 | Handelsgeschäfte der vortägigen Auktion voraussichtlich wegen strombedingter | ||||
11 | Engpässe im Übertragungsnetz reduziert werden müssten | ||||
12 | (Abregelungsstrommengen). Sie bestimmen durch tägliche wettbewerbliche | ||||
13 | Ausschreibungen, die frühestens zwei Tage und spätestens zwei Stunden vor | ||||
14 | Handelsschluss der vortägigen Auktion am Spotmarkt einer Strombörse | ||||
15 | durchgeführt werden, welche der berechtigten Teilnehmer in welcher Höhe und zu | ||||
16 | welchem Zeitpunkt Abregelungsstrommengen nutzen. Abweichend von Satz 2 | ||||
17 | können die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung in | ||||
18 | einer maximal zweijährigen Erprobungsphase ab dem 1. Oktober 2024 die | ||||
19 | Zuteilung der Abregelungsstrommengen durch ein vereinfachtes pauschaliertes | ||||
20 | Zuteilungsverfahren bestimmen. | ||||
21 | (3) Berechtigte Teilnehmer sind ausschließlich Betreiber von registrierten | ||||
22 | zusätzlich zuschaltbaren Lasten in Entlastungsregionen (Entlastungsanlagen) | ||||
23 | oder Aggregatoren solcher Anlagen. Eine Teilnahme ist ausgeschlossen für | ||||
24 | Entlastungsanlagen, für die eine vertragliche Vereinbarung nach § 13 Absatz 6a | ||||
25 | zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen mit Betreibern von KWK-Anlagen | ||||
26 | besteht. Die Regulierungsbehörde bestimmt zum 1. Juli 2024 in einer | ||||
27 | Festlegung nach § 29 Kriterien bezüglich der Zusätzlichkeit des | ||||
28 | Stromverbrauchs, die eine zuschaltbare Last für die Registrierung zu erfüllen | ||||
29 | hat, um sicherzustellen, dass durch ihre Teilnahme die Zielsetzung nach Absatz | ||||
30 | 1 erreicht wird. Dabei sind ausschließlich diejenigen zusätzlichen | ||||
31 | Stromverbräuche zu berücksichtigen, die in ihrer Fahrweise flexibel sind und | ||||
32 | zur Transformation zu einem treibhausgasneutralen, zuverlässigen, sicheren und | ||||
33 | bezahlbaren Energieversorgungssystem beitragen. Für am 29. Dezember 2023 | ||||
34 | bestehende Lasten, die regelmäßig Strom an Strommärkten beziehen, ist es | ||||
35 | besonders wichtig, an den Nachweis der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs hohe | ||||
36 | Anforderungen zu stellen. Die Regulierungsbehörde kann für die über | ||||
37 | Aggregatoren teilnehmenden steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der | ||||
38 | Niederspannung vereinfachte Kriterien bezüglich der Zusätzlichkeit des | ||||
39 | Stromverbrauchs festlegen. | ||||
40 | (4) Für berechtigte Teilnehmer mit einer oder mehreren Entlastungsanlagen, | ||||
41 | die mit Anlagen nach § 3 Nummer 41 oder 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | ||||
42 | am selben Netzverknüpfungspunkt angeschlossen und die miteinander im Wege der | ||||
43 | Direktleitung verbunden sind (Eigenverbrauchsentlastungsanlagen), gilt, dass | ||||
44 | die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Erzeugungsanlagen nach § 13 | ||||
45 | Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 1c Satz 1 zweiter Halbsatz nicht erfolgt, | ||||
46 | soweit sie nicht den gleichzeitigen Bezug von Abregelungsstrommengen durch | ||||
47 | Entlastungsanlagen, die am selben Netzverknüpfungspunkt angeschlossen sind, | ||||
48 | übersteigt. Satz 1 ist für Anlagen gemäß § 3 Nummer 41 des Erneuerbare- | ||||
49 | Energien-Gesetzes nur für den Fall anzuwenden, dass sie spätestens sechs | ||||
50 | Monate nach dem 29. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden. Satz 1 | ||||
51 | findet nur dann Anwendung, wenn die Anlagen nach § 3 Nummer 41 oder 48 des | ||||
52 | Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Satz 1 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit | ||||
53 | von einer Reduzierung der Wirkleistungserzeugung nach § 13a Absatz 1 Satz 1 | ||||
54 | oder § 14 Absatz 1c Satz 1 zweiter Halbsatz betroffen wären. | ||||
55 | (5) Soweit ein berechtigter Teilnehmer Abregelungsstrommengen nach Absatz 2 | ||||
56 | oder Absatz 4 bezieht und diese nicht verbraucht, muss dieser an den Betreiber | ||||
57 | von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, der ihm den Strom zur | ||||
58 | zusätzlichen Nutzung zugeteilt hat, eine Pönale entrichten, die auch unter | ||||
59 | Berücksichtigung der Gegenleistung für die Nutzung der Abregelungsstrommengen | ||||
60 | effektiv sein muss. | ||||
61 | (6) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen der | ||||
62 | Regulierungsbehörde spätestens zum 1. April 2024 ein detailliertes Konzept für | ||||
63 | die Umsetzung der Absätze 1 bis 5 vor. Das Konzept enthält mindestens | ||||
64 | 1. | ||||
65 | die Bestimmung einer oder mehrerer geographisch eindeutig abgegrenzter | ||||
66 | Gebiete als Entlastungsregionen, in der oder in denen die Entlastungsanlagen | ||||
67 | angeschlossen sein müssen, mit einer Begründung, inwiefern durch die gewählte | ||||
68 | Gebietsdefinition die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von Anlagen nach § | ||||
69 | 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes effektiv verringert werden kann; | ||||
70 | 2. | ||||
71 | Angaben zur Beschaffung des notwendigen bilanziellen Ausgleichs für die | ||||
72 | zugeteilten Abregelungsstrommengen; | ||||
73 | 3. | ||||
74 | die Anforderungen an das Verfahren zur Registrierung der Entlastungsanlagen | ||||
75 | der berechtigten Teilnehmer bei dem entsprechenden Betreiber von | ||||
76 | Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung; dabei müssen die in den | ||||
77 | Entlastungsanlagen verbrauchten Abregelungsstrommengen über eine Entnahmestelle | ||||
78 | entnommen und bilanziert werden, über die kein Strom zur Deckung des Verbrauchs | ||||
79 | anderer Verbrauchsanlagen oder Stromspeicher entnommen wird; die Messung muss | ||||
80 | viertelstundenscharf erfolgen; die Betreiber von Übertragungsnetzen mit | ||||
81 | Regelzonenverantwortung können eine Mindestleistung für die Entlastungsanlagen | ||||
82 | oder die aggregierten Entlastungsanlagen vorsehen, die 500 Kilowatt | ||||
83 | installierter elektrischer Leistung nicht überschreiten darf; die Registrierung | ||||
84 | muss zum 1. eines jeden Monats für eine Teilnahme an der Maßnahme im Folgemonat | ||||
85 | bei Vorlage der vollständigen Unterlagen möglich sein; | ||||
86 | 4. | ||||
87 | die Bestimmung der Ausschreibungsbedingungen nach Absatz 2 Satz 1, die einen | ||||
88 | gesamtwirtschaftlichen Nutzen und kostensenkenden Effekt der Maßnahme gegenüber | ||||
89 | Maßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 1a Satz 1 sicherstellen sollen, sowie, sofern | ||||
90 | von der einjährigen Erprobungsphase Gebrauch gemacht wird, nach Absatz 2 Satz 2; | ||||
91 | 5. | ||||
92 | Angaben dazu, auf Grundlage welcher Prognosen unter Anwendung welcher | ||||
93 | Methode die Abregelungsstrommenge der jeweiligen Entlastungsregion bestimmt | ||||
94 | wird, einschließlich der Angabe eines hinreichenden Abschlags, um | ||||
95 | sicherzustellen, dass nicht mehr Abregelungsstrommengen zugeteilt werden, als | ||||
96 | abgeregelt werden müssten, sowie die Angabe dazu, auf welcher Grundlage der | ||||
97 | Abschlag bestimmt wird; | ||||
98 | 6. | ||||
99 | die Definition eines Auslösekriteriums, um die Verfahren gemäß Absatz 2 und | ||||
100 | 4 auszulösen; | ||||
101 | 7. | ||||
102 | Angaben dazu, an welcher Stelle und zu welchem Zeitpunkt die | ||||
103 | Abregelungsstrommenge der jeweiligen Entlastungsregion, die Zeitpunkte und | ||||
104 | Bedingungen der Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 1 oder Angaben zum | ||||
105 | pauschalierten Zuteilungsverfahren nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie die | ||||
106 | Ergebnisse der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und | ||||
107 | 8. | ||||
108 | Angaben zu weiteren Voraussetzungen, unter denen berechtigte Teilnehmer nach | ||||
109 | Absatz 4 an der Maßnahme teilnehmen können; dazu zählen insbesondere die | ||||
110 | Modalitäten der Teilnahme und Zeitpunkt der Information, dass der | ||||
111 | Entlastungsanlage kein Abregelungsstrom zugeteilt wird. | ||||
112 | (7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 | ||||
113 | Vorgaben zur Anerkennung der dem Betreiber von Übertragungsnetzen entstehenden | ||||
114 | Kosten machen. Sie überprüft das Konzept nach Absatz 6 dahingehend, ob es | ||||
115 | in seiner konkreten Ausgestaltung dazu geeignet ist, die Abregelung von Strom | ||||
116 | aus Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes effektiv zu | ||||
117 | reduzieren und die Netz- und Systemsicherheit nicht zu beeinträchtigen. | ||||
118 | (8) Um die Zielsetzung nach Absatz 1 zu erreichen, können auch Betreiber von | ||||
119 | Elektrizitätsverteilernetzen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt, an deren | ||||
120 | Netz jeweils mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen | ||||
121 | sind, und die nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. | ||||
122 | 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von | ||||
123 | Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) mit einem | ||||
124 | Betreiber einer Entlastungsanlage oder einem Aggregator solcher Anlagen oder, | ||||
125 | im Fall von Absatz 4, mit einer Anlage nach § 3 Nummer 41 oder 48 des | ||||
126 | Erneuerbare-Energien-Gesetzes verbunden sind, berechtigten Teilnehmern nach | ||||
127 | Absatz 3 ab dem 1. April 2025 ermöglichen, Strommengen in zusätzlichen | ||||
128 | zuschaltbaren Lasten zu nutzen, wenn | ||||
129 | 1. | ||||
130 | die Höhe der Wirkleistungsreduzierung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des | ||||
131 | Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 13a Absatz 1, deren Ursache im eigenen | ||||
132 | Elektrizitätsverteilernetz lag, in den letzten zwei Kalenderjahren bei | ||||
133 | mindestens jeweils 100 000 Megawattstunden lag, | ||||
134 | 2. | ||||
135 | die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in der Lage sind, geeignete | ||||
136 | Erzeugungs- und Abregelungsprognosen entsprechend Absatz 2 vorzunehmen und | ||||
137 | 3. | ||||
138 | die durch den Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen entsprechend Absatz | ||||
139 | 6 Satz 2 Nummer 1 bestimmte Entlastungsregion keine geographische Überschneidung | ||||
140 | mit einer Entlastungsregion aufweist, die durch die Betreiber von | ||||
141 | Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 | ||||
142 | bestimmt wurde. | ||||
143 | Im Übrigen sind die Absätze 2 bis 7 entsprechend anzuwenden. Die Pflichten der | ||||
144 | Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 bleiben | ||||
145 | unberührt. Die Umsetzung von Satz 1 erfolgt in Abstimmung mit dem Betreiber | ||||
146 | von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, an dessen Netz das | ||||
147 | betroffene Elektrizitätsverteilernetz angeschlossen ist. Sofern der | ||||
148 | Netzbetreiber feststellt, dass die Bedingung nach Satz 1 Nummer 1 in drei | ||||
149 | aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht erfüllt ist, ist Satz 1 ab dem | ||||
150 | darauffolgenden Kalenderjahr nicht mehr anwendbar. | ||||
151 | (9) Erstmals zum 1. Juli 2028 und anschließend alle zwei Jahre evaluieren | ||||
152 | die Betreiber der Übertragungsnetze mit Regelzonenverantwortung die Anwendung | ||||
153 | der Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 7 und legen einen Bericht vor. Satz 1 | ||||
154 | ist für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die von der Möglichkeit | ||||
155 | nach Absatz 8 seit mindestens zwölf Monaten Gebrauch machen, mit der Maßgabe | ||||
156 | anzuwenden, dass sie die Anwendung der Maßnahme nach Absatz 8 evaluieren. Die | ||||
157 | Regulierungsbehörde legt auf dieser Basis ebenfalls einen Bericht | ||||
158 | gegebenenfalls mit Empfehlungen für Anpassungen der Anwendungen der Maßnahme | ||||
159 | vor. |
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