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Sie können sich § 13g EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Als Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele müssen die folgenden Erzeugungsanlagen bis zu dem genannten Kalendertag vorläufig stillgelegt werden (stillzulegende Anlagen), um die Kohlendioxidemissionen im Bereich der Elektrizitätsversorgung zu verringern:
(2) 1Die stillzulegenden Anlagen stehen jeweils ab dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Kalendertag bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich für Anforderungen der Betreiber von Übertragungsnetzen nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 der Elektrizitätssicherungsverordnung zur Verfügung (Sicherheitsbereitschaft). 2Dabei dürfen die Betreiber von Übertragungsnetzen die stillzulegenden Anlagen nur entsprechend den zeitlichen Vorgaben nach Absatz 3 Satz 1 anfordern.
(3) Während der Sicherheitsbereitschaft müssen die Betreiber der stillzulegenden Anlagen jederzeit sicherstellen, dass die stillzulegenden Anlagen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(4) 1Während der Sicherheitsbereitschaft darf in den stillzulegenden Anlagen Strom nur im Fall eines Einsatzes nach Absatz 2 Satz 1 oder im Fall eines mit dem zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes abgestimmten Probestarts erzeugt werden. 2Die Betreiber von Übertragungsnetzen müssen die aus den stillzulegenden Anlagen eingespeisten Strommengen in ihren Bilanzkreisen führen, dürfen die Strommengen aber nicht auf den Strommärkten veräußern. 3Die Betreiber von Übertragungsnetzen informieren die Marktteilnehmer unverzüglich und auf geeignete Art und Weise über die Vorwarnung und die Anforderung zur Einspeisung einer stillzulegenden Anlage.
(5) Die Betreiber der stillzulegenden Anlagen erhalten für die Sicherheitsbereitschaft und die Stilllegung einer Anlage eine Vergütung nach Maßgabe des Absatzes 7 Satz 1 bis 4 in Höhe der Erlöse, die sie mit der stillzulegenden Anlage in den Strommärkten während der Sicherheitsbereitschaft erzielt hätten, abzüglich der kurzfristig variablen Erzeugungskosten. Die Höhe der Vergütung für jede stillzulegende Anlage ergibt sich aus der Formel in der Anlage zu diesem Gesetz. Wenn eine stillzulegende Anlage bei einer Vorwarnung durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes nicht innerhalb von 288 Stunden ab der Vorwarnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 betriebsbereit ist oder nicht innerhalb der Anfahrzeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die angeforderte Leistung im Bereich der üblichen Schwankungen einspeist, verringert sich die Vergütung für die stillzulegende Anlage
(6) 1Eine stillzulegende Anlage kann abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit Ablauf des ersten Jahres der Sicherheitsbereitschaft endgültig stillgelegt werden, wenn der Betreiber das dem zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes spätestens ein halbes Jahr vorher anzeigt. 2Der Betreiber der vorzeitig endgültig stillgelegten Anlage erhält nach der vorzeitigen endgültigen Stilllegung nur noch eine einmalige Abschlussvergütung nach Maßgabe des Absatzes 7 Satz 1, 2 und 6. 3Diese Abschlussvergütung wird pauschal festgesetzt und entspricht der Vergütung, die dem Betreiber für die stillzulegende Anlage im ersten Jahr der Sicherheitsbereitschaft erstattet wurde. 4Unbeschadet des Satzes 1 kann eine stillzulegende Anlage auf Antrag des Betreibers und nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur jederzeit endgültig stillgelegt werden, wenn sie die Voraussetzungen der Sicherheitsbereitschaft dauerhaft nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand erfüllen kann; in diesem Fall entfällt mit Wirkung ab der endgültigen Stilllegung der Vergütungsanspruch nach Absatz 5 für diese stillzulegende Anlage; die Sätze 2 und 3 finden in diesem Fall keine Anwendung.
(7) 1Die Höhe der Vergütung nach Absatz 5 oder 6 wird durch die Bundesnetzagentur festgesetzt. 2Der Betreiber einer stillzulegenden Anlage hat gegen den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes einen Vergütungsanspruch in der von der Bundesnetzagentur festgesetzten Höhe. 3Die Vergütung nach Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jährlich im Voraus gezahlt, zahlbar monatlich in zwölf gleichen Abschlägen. 4Die endgültige Abrechnung eines Bereitschaftsjahres erfolgt – soweit erforderlich – spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. 5Die Erzeugungsauslagen nach Absatz 5 Satz 6 werden von den Betreibern der Übertragungsnetze nach Ablauf eines Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gesondert erstattet. 6Die Vergütung nach Absatz 6 wird nach Ablauf des ersten Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres abgerechnet. 7Die Betreiber von Übertragungsnetzen rechnen Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden, in denen eine Anforderung zur Einspeisung erfolgt ist, im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8 Absatz 2 der Stromnetzzugangsverordnung ab. 8Die Betreiber von Übertragungsnetzen dürfen die ihnen nach den Absätzen 5 und 6 entstehenden Kosten nach Abzug der entstehenden Erlöse über die Netzentgelte geltend machen. 9Die Kosten mit Ausnahme der Erzeugungsauslagen nach Absatz 5 Satz 6 gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung. 10Im Übrigen ist § 13e Absatz 3 Satz 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
(8) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bis zum 30. Juni 2018, in welchem Umfang Kohlendioxidemissionen durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen zusätzlich eingespart werden. 2Sofern bei der Überprüfung zum 30. Juni 2018 absehbar ist, dass durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen nicht 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxidemissionen ab dem Jahr 2020 zusätzlich eingespart werden, legt jeder Betreiber von stillzulegenden Anlagen bis zum 31. Dezember 2018 in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Vorschlag vor, mit welchen geeigneten zusätzlichen Maßnahmen er beginnend ab dem Jahr 2019 jährlich zusätzliche Kohlendioxidemissionen einsparen wird. 3Die zusätzlichen Maßnahmen aller Betreiber von stillzulegenden Anlagen müssen insgesamt dazu führen, dass dadurch zusammen mit der Stilllegung der stillzulegenden Anlagen 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020 zusätzlich eingespart werden, wobei die Betreiber gemeinsam zusätzlich zu den Einsparungen durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen nicht mehr als insgesamt 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid einsparen müssen. 4Sofern keine Einigung zu den zusätzlichen Maßnahmen erreicht wird, kann die Bundesregierung nach Anhörung der Betreiber durch Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 5 weitere Maßnahmen zur Kohlendioxideinsparung in der Braunkohlewirtschaft erlassen.
(9) (weggefallen)
Stilllegung von Braunkohlekraftwerken | Stilllegung von Braunkohlekraftwerken | ||||
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t | 1 | Stilllegung von Braunkohlekraftwerken | t | 1 | Stilllegung von Braunkohlekraftwerken |
Stilllegung von Braunkohlekraftwerken | Stilllegung von Braunkohlekraftwerken | ||||
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f | 1 | (1) Als Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen | f | 1 | (1) Als Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen |
2 | Klimaschutzziele müssen die folgenden Erzeugungsanlagen bis zu dem genannten | 2 | Klimaschutzziele müssen die folgenden Erzeugungsanlagen bis zu dem genannten | ||
3 | Kalendertag vorläufig stillgelegt werden (stillzulegende Anlagen), um die | 3 | Kalendertag vorläufig stillgelegt werden (stillzulegende Anlagen), um die | ||
4 | Kohlendioxidemissionen im Bereich der Elektrizitätsversorgung zu verringern: | 4 | Kohlendioxidemissionen im Bereich der Elektrizitätsversorgung zu verringern: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | bis zum 1. Oktober 2016: Kraftwerk Buschhaus, | 6 | bis zum 1. Oktober 2016: Kraftwerk Buschhaus, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | bis zum 1. Oktober 2017: | 8 | bis zum 1. Oktober 2017: | ||
9 | a) | 9 | a) | ||
10 | Block P des Kraftwerks Frimmersdorf und | 10 | Block P des Kraftwerks Frimmersdorf und | ||
11 | b) | 11 | b) | ||
12 | Block Q des Kraftwerks Frimmersdorf, | 12 | Block Q des Kraftwerks Frimmersdorf, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | bis zum 1. Oktober 2018: | 14 | bis zum 1. Oktober 2018: | ||
15 | a) | 15 | a) | ||
16 | Block E des Kraftwerks Niederaußem, | 16 | Block E des Kraftwerks Niederaußem, | ||
17 | b) | 17 | b) | ||
18 | Block F des Kraftwerks Niederaußem und | 18 | Block F des Kraftwerks Niederaußem und | ||
19 | c) | 19 | c) | ||
20 | Block F des Kraftwerks Jänschwalde, | 20 | Block F des Kraftwerks Jänschwalde, | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
22 | bis zum 1. Oktober 2019: | 22 | bis zum 1. Oktober 2019: | ||
23 | a) | 23 | a) | ||
24 | Block C des Kraftwerks Neurath und | 24 | Block C des Kraftwerks Neurath und | ||
25 | b) | 25 | b) | ||
26 | Block E des Kraftwerks Jänschwalde. | 26 | Block E des Kraftwerks Jänschwalde. | ||
27 | Die stillzulegenden Anlagen dürfen jeweils ab dem in Satz 1 genannten | 27 | Die stillzulegenden Anlagen dürfen jeweils ab dem in Satz 1 genannten | ||
28 | Kalendertag für vier Jahre nicht endgültig stillgelegt werden. Nach Ablauf der | 28 | Kalendertag für vier Jahre nicht endgültig stillgelegt werden. Nach Ablauf der | ||
29 | vier Jahre müssen sie endgültig stillgelegt werden. | 29 | vier Jahre müssen sie endgültig stillgelegt werden. | ||
30 | (2) Die stillzulegenden Anlagen stehen jeweils ab dem in Absatz 1 Satz 1 | 30 | (2) Die stillzulegenden Anlagen stehen jeweils ab dem in Absatz 1 Satz 1 | ||
31 | genannten Kalendertag bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich für | 31 | genannten Kalendertag bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich für | ||
32 | Anforderungen der Betreiber von Übertragungsnetzen nach Maßgabe des § 1 Absatz | 32 | Anforderungen der Betreiber von Übertragungsnetzen nach Maßgabe des § 1 Absatz | ||
33 | 6 der Elektrizitätssicherungsverordnung zur Verfügung | 33 | 6 der Elektrizitätssicherungsverordnung zur Verfügung | ||
34 | (Sicherheitsbereitschaft). Dabei dürfen die Betreiber von | 34 | (Sicherheitsbereitschaft). Dabei dürfen die Betreiber von | ||
35 | Übertragungsnetzen die stillzulegenden Anlagen nur entsprechend den zeitlichen | 35 | Übertragungsnetzen die stillzulegenden Anlagen nur entsprechend den zeitlichen | ||
36 | Vorgaben nach Absatz 3 Satz 1 anfordern. | 36 | Vorgaben nach Absatz 3 Satz 1 anfordern. | ||
37 | (3) Während der Sicherheitsbereitschaft müssen die Betreiber der | 37 | (3) Während der Sicherheitsbereitschaft müssen die Betreiber der | ||
38 | stillzulegenden Anlagen jederzeit sicherstellen, dass die stillzulegenden | 38 | stillzulegenden Anlagen jederzeit sicherstellen, dass die stillzulegenden | ||
39 | Anlagen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | 39 | Anlagen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||
40 | 1. | 40 | 1. | ||
41 | die stillzulegenden Anlagen müssen bei einer Vorwarnung durch den | 41 | die stillzulegenden Anlagen müssen bei einer Vorwarnung durch den | ||
42 | zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von 240 Stunden | 42 | zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von 240 Stunden | ||
43 | betriebsbereit sein und | 43 | betriebsbereit sein und | ||
44 | 2. | 44 | 2. | ||
45 | die stillzulegenden Anlagen müssen nach Herstellung ihrer | 45 | die stillzulegenden Anlagen müssen nach Herstellung ihrer | ||
46 | Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch den zuständigen Betreiber eines | 46 | Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch den zuständigen Betreiber eines | ||
47 | Übertragungsnetzes innerhalb von 11 Stunden auf Mindestteilleistung und | 47 | Übertragungsnetzes innerhalb von 11 Stunden auf Mindestteilleistung und | ||
48 | innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Nettonennleistung angefahren werden | 48 | innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Nettonennleistung angefahren werden | ||
49 | können. | 49 | können. | ||
50 | Die Betreiber der stillzulegenden Anlagen müssen dem zuständigen Betreiber | 50 | Die Betreiber der stillzulegenden Anlagen müssen dem zuständigen Betreiber | ||
51 | eines Übertragungsnetzes vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft nachweisen, | 51 | eines Übertragungsnetzes vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft nachweisen, | ||
52 | dass ihre stillzulegenden Anlagen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 | 52 | dass ihre stillzulegenden Anlagen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 | ||
53 | erfüllen. | 53 | erfüllen. | ||
54 | (4) Während der Sicherheitsbereitschaft darf in den stillzulegenden | 54 | (4) Während der Sicherheitsbereitschaft darf in den stillzulegenden | ||
55 | Anlagen Strom nur im Fall eines Einsatzes nach Absatz 2 Satz 1 oder im Fall | 55 | Anlagen Strom nur im Fall eines Einsatzes nach Absatz 2 Satz 1 oder im Fall | ||
56 | eines mit dem zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes abgestimmten | 56 | eines mit dem zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes abgestimmten | ||
57 | Probestarts erzeugt werden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen müssen | 57 | Probestarts erzeugt werden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen müssen | ||
58 | die aus den stillzulegenden Anlagen eingespeisten Strommengen in ihren | 58 | die aus den stillzulegenden Anlagen eingespeisten Strommengen in ihren | ||
59 | Bilanzkreisen führen, dürfen die Strommengen aber nicht auf den Strommärkten | 59 | Bilanzkreisen führen, dürfen die Strommengen aber nicht auf den Strommärkten | ||
60 | veräußern. Die Betreiber von Übertragungsnetzen informieren die | 60 | veräußern. Die Betreiber von Übertragungsnetzen informieren die | ||
61 | Marktteilnehmer unverzüglich und auf geeignete Art und Weise über die | 61 | Marktteilnehmer unverzüglich und auf geeignete Art und Weise über die | ||
62 | Vorwarnung und die Anforderung zur Einspeisung einer stillzulegenden Anlage. | 62 | Vorwarnung und die Anforderung zur Einspeisung einer stillzulegenden Anlage. | ||
63 | (5) Die Betreiber der stillzulegenden Anlagen erhalten für die | 63 | (5) Die Betreiber der stillzulegenden Anlagen erhalten für die | ||
64 | Sicherheitsbereitschaft und die Stilllegung einer Anlage eine Vergütung nach | 64 | Sicherheitsbereitschaft und die Stilllegung einer Anlage eine Vergütung nach | ||
65 | Maßgabe des Absatzes 7 Satz 1 bis 4 in Höhe der Erlöse, die sie mit der | 65 | Maßgabe des Absatzes 7 Satz 1 bis 4 in Höhe der Erlöse, die sie mit der | ||
66 | stillzulegenden Anlage in den Strommärkten während der Sicherheitsbereitschaft | 66 | stillzulegenden Anlage in den Strommärkten während der Sicherheitsbereitschaft | ||
67 | erzielt hätten, abzüglich der kurzfristig variablen Erzeugungskosten. Die Höhe | 67 | erzielt hätten, abzüglich der kurzfristig variablen Erzeugungskosten. Die Höhe | ||
68 | der Vergütung für jede stillzulegende Anlage ergibt sich aus der Formel in der | 68 | der Vergütung für jede stillzulegende Anlage ergibt sich aus der Formel in der | ||
69 | Anlage zu diesem Gesetz. Wenn eine stillzulegende Anlage bei einer Vorwarnung | 69 | Anlage zu diesem Gesetz. Wenn eine stillzulegende Anlage bei einer Vorwarnung | ||
70 | durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes nicht innerhalb von 288 Stunden | 70 | durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes nicht innerhalb von 288 Stunden | ||
71 | ab der Vorwarnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 betriebsbereit ist oder nicht | 71 | ab der Vorwarnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 betriebsbereit ist oder nicht | ||
72 | innerhalb der Anfahrzeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die angeforderte | 72 | innerhalb der Anfahrzeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die angeforderte | ||
73 | Leistung im Bereich der üblichen Schwankungen einspeist, verringert sich die | 73 | Leistung im Bereich der üblichen Schwankungen einspeist, verringert sich die | ||
74 | Vergütung für die stillzulegende Anlage | 74 | Vergütung für die stillzulegende Anlage | ||
75 | 1. | 75 | 1. | ||
76 | auf null ab dem 13. Tag, wenn und solange die Voraussetzungen aus | 76 | auf null ab dem 13. Tag, wenn und solange die Voraussetzungen aus | ||
77 | arbeitsschutz- oder immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht erfüllt werden, | 77 | arbeitsschutz- oder immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht erfüllt werden, | ||
78 | oder | 78 | oder | ||
79 | 2. | 79 | 2. | ||
80 | um jeweils 10 Prozent in einem Jahr der Sicherheitsbereitschaft, wenn die | 80 | um jeweils 10 Prozent in einem Jahr der Sicherheitsbereitschaft, wenn die | ||
81 | Voraussetzungen aus anderen Gründen nicht erfüllt werden. | 81 | Voraussetzungen aus anderen Gründen nicht erfüllt werden. | ||
82 | Wenn eine stillzulegende Anlage die Voraussetzungen der | 82 | Wenn eine stillzulegende Anlage die Voraussetzungen der | ||
83 | Sicherheitsbereitschaft vorübergehend nicht erfüllen kann, verringert sich die | 83 | Sicherheitsbereitschaft vorübergehend nicht erfüllen kann, verringert sich die | ||
84 | Vergütung ebenfalls ab dem 13. Tag solange auf null, bis die Voraussetzungen | 84 | Vergütung ebenfalls ab dem 13. Tag solange auf null, bis die Voraussetzungen | ||
85 | wieder erfüllt werden können. Dies gilt nicht für mit dem Betreiber eines | 85 | wieder erfüllt werden können. Dies gilt nicht für mit dem Betreiber eines | ||
86 | Übertragungsnetzes abgestimmte Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten. | 86 | Übertragungsnetzes abgestimmte Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten. | ||
87 | Unbeschadet der Sätze 1 bis 5 werden den Betreibern der stillzulegenden | 87 | Unbeschadet der Sätze 1 bis 5 werden den Betreibern der stillzulegenden | ||
88 | Anlagen nach Maßgabe des Absatzes 7 Satz 5 die im Fall einer Vorwarnung oder | 88 | Anlagen nach Maßgabe des Absatzes 7 Satz 5 die im Fall einer Vorwarnung oder | ||
89 | der Anforderung zur Einspeisung durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes | 89 | der Anforderung zur Einspeisung durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes | ||
90 | oder im Fall eines Probestarts entstehenden Erzeugungsauslagen erstattet. | 90 | oder im Fall eines Probestarts entstehenden Erzeugungsauslagen erstattet. | ||
91 | (6) Eine stillzulegende Anlage kann abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit | 91 | (6) Eine stillzulegende Anlage kann abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit | ||
92 | Ablauf des ersten Jahres der Sicherheitsbereitschaft endgültig stillgelegt | 92 | Ablauf des ersten Jahres der Sicherheitsbereitschaft endgültig stillgelegt | ||
93 | werden, wenn der Betreiber das dem zuständigen Betreiber eines | 93 | werden, wenn der Betreiber das dem zuständigen Betreiber eines | ||
94 | Übertragungsnetzes spätestens ein halbes Jahr vorher anzeigt. Der | 94 | Übertragungsnetzes spätestens ein halbes Jahr vorher anzeigt. Der | ||
95 | Betreiber der vorzeitig endgültig stillgelegten Anlage erhält nach der | 95 | Betreiber der vorzeitig endgültig stillgelegten Anlage erhält nach der | ||
96 | vorzeitigen endgültigen Stilllegung nur noch eine einmalige Abschlussvergütung | 96 | vorzeitigen endgültigen Stilllegung nur noch eine einmalige Abschlussvergütung | ||
97 | nach Maßgabe des Absatzes 7 Satz 1, 2 und 6. Diese Abschlussvergütung wird | 97 | nach Maßgabe des Absatzes 7 Satz 1, 2 und 6. Diese Abschlussvergütung wird | ||
98 | pauschal festgesetzt und entspricht der Vergütung, die dem Betreiber für die | 98 | pauschal festgesetzt und entspricht der Vergütung, die dem Betreiber für die | ||
99 | stillzulegende Anlage im ersten Jahr der Sicherheitsbereitschaft erstattet | 99 | stillzulegende Anlage im ersten Jahr der Sicherheitsbereitschaft erstattet | ||
100 | wurde. Unbeschadet des Satzes 1 kann eine stillzulegende Anlage auf Antrag | 100 | wurde. Unbeschadet des Satzes 1 kann eine stillzulegende Anlage auf Antrag | ||
101 | des Betreibers und nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur jederzeit | 101 | des Betreibers und nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur jederzeit | ||
102 | endgültig stillgelegt werden, wenn sie die Voraussetzungen der | 102 | endgültig stillgelegt werden, wenn sie die Voraussetzungen der | ||
103 | Sicherheitsbereitschaft dauerhaft nicht oder nur unter unverhältnismäßigem | 103 | Sicherheitsbereitschaft dauerhaft nicht oder nur unter unverhältnismäßigem | ||
104 | Aufwand erfüllen kann; in diesem Fall entfällt mit Wirkung ab der endgültigen | 104 | Aufwand erfüllen kann; in diesem Fall entfällt mit Wirkung ab der endgültigen | ||
105 | Stilllegung der Vergütungsanspruch nach Absatz 5 für diese stillzulegende | 105 | Stilllegung der Vergütungsanspruch nach Absatz 5 für diese stillzulegende | ||
106 | Anlage; die Sätze 2 und 3 finden in diesem Fall keine Anwendung. | 106 | Anlage; die Sätze 2 und 3 finden in diesem Fall keine Anwendung. | ||
107 | (7) Die Höhe der Vergütung nach Absatz 5 oder 6 wird durch die | 107 | (7) Die Höhe der Vergütung nach Absatz 5 oder 6 wird durch die | ||
108 | Bundesnetzagentur festgesetzt. Der Betreiber einer stillzulegenden Anlage | 108 | Bundesnetzagentur festgesetzt. Der Betreiber einer stillzulegenden Anlage | ||
109 | hat gegen den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes einen | 109 | hat gegen den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes einen | ||
110 | Vergütungsanspruch in der von der Bundesnetzagentur festgesetzten Höhe. Die | 110 | Vergütungsanspruch in der von der Bundesnetzagentur festgesetzten Höhe. Die | ||
111 | Vergütung nach Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jährlich im Voraus gezahlt, | 111 | Vergütung nach Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jährlich im Voraus gezahlt, | ||
112 | zahlbar monatlich in zwölf gleichen Abschlägen. Die endgültige Abrechnung | 112 | zahlbar monatlich in zwölf gleichen Abschlägen. Die endgültige Abrechnung | ||
113 | eines Bereitschaftsjahres erfolgt – soweit erforderlich – spätestens zum 1. | 113 | eines Bereitschaftsjahres erfolgt – soweit erforderlich – spätestens zum 1. | ||
114 | Januar des folgenden Kalenderjahres. Die Erzeugungsauslagen nach Absatz 5 | 114 | Januar des folgenden Kalenderjahres. Die Erzeugungsauslagen nach Absatz 5 | ||
115 | Satz 6 werden von den Betreibern der Übertragungsnetze nach Ablauf eines | 115 | Satz 6 werden von den Betreibern der Übertragungsnetze nach Ablauf eines | ||
116 | Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres | 116 | Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres | ||
117 | gesondert erstattet. Die Vergütung nach Absatz 6 wird nach Ablauf des | 117 | gesondert erstattet. Die Vergütung nach Absatz 6 wird nach Ablauf des | ||
118 | ersten Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des folgenden | 118 | ersten Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des folgenden | ||
119 | Kalenderjahres abgerechnet. Die Betreiber von Übertragungsnetzen rechnen | 119 | Kalenderjahres abgerechnet. Die Betreiber von Übertragungsnetzen rechnen | ||
120 | Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die | 120 | Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die | ||
121 | Fahrplanviertelstunden, in denen eine Anforderung zur Einspeisung erfolgt ist, | 121 | Fahrplanviertelstunden, in denen eine Anforderung zur Einspeisung erfolgt ist, | ||
122 | im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8 Absatz 2 der | 122 | im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8 Absatz 2 der | ||
t | 123 | Stromnetzzugangsverordnung ab. Die Betreiber von Übertragungsnetzen dürfen | t | 123 | Stromnetzzugangsverordnung in der bis zum 29. Dezember 2023 geltenden Fassung |
124 | die ihnen nach den Absätzen 5 und 6 entstehenden Kosten nach Abzug der | 124 | oder nach den Vorgaben einer Festlegung nach § 20 Absatz 3 ab. Die | ||
125 | entstehenden Erlöse über die Netzentgelte geltend machen. Die Kosten mit | 125 | Betreiber von Übertragungsnetzen dürfen die ihnen nach den Absätzen 5 und 6 | ||
126 | Ausnahme der Erzeugungsauslagen nach Absatz 5 Satz 6 gelten als dauerhaft | 126 | entstehenden Kosten nach Abzug der entstehenden Erlöse über die Netzentgelte | ||
127 | nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der | 127 | geltend machen. Die Kosten mit Ausnahme der Erzeugungsauslagen nach Absatz | ||
128 | Anreizregulierungsverordnung. Im Übrigen ist § 13e Absatz 3 Satz 5 und 6 | 128 | 5 Satz 6 gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 | ||
129 | entsprechend anzuwenden. | 129 | Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung, sofern die Bundesnetzagentur | ||
130 | im Wege einer Festlegung nach § 21a keine anderen Regelungen getroffen hat. | ||||
130 | (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft im | 131 | (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft im | ||
131 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare | 132 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare | ||
132 | Sicherheit bis zum 30. Juni 2018, in welchem Umfang Kohlendioxidemissionen | 133 | Sicherheit bis zum 30. Juni 2018, in welchem Umfang Kohlendioxidemissionen | ||
133 | durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen zusätzlich eingespart | 134 | durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen zusätzlich eingespart | ||
134 | werden. Sofern bei der Überprüfung zum 30. Juni 2018 absehbar ist, dass | 135 | werden. Sofern bei der Überprüfung zum 30. Juni 2018 absehbar ist, dass | ||
135 | durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen nicht 12,5 Millionen Tonnen | 136 | durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen nicht 12,5 Millionen Tonnen | ||
136 | Kohlendioxidemissionen ab dem Jahr 2020 zusätzlich eingespart werden, legt | 137 | Kohlendioxidemissionen ab dem Jahr 2020 zusätzlich eingespart werden, legt | ||
137 | jeder Betreiber von stillzulegenden Anlagen bis zum 31. Dezember 2018 in | 138 | jeder Betreiber von stillzulegenden Anlagen bis zum 31. Dezember 2018 in | ||
138 | Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen | 139 | Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen | ||
139 | Vorschlag vor, mit welchen geeigneten zusätzlichen Maßnahmen er beginnend ab | 140 | Vorschlag vor, mit welchen geeigneten zusätzlichen Maßnahmen er beginnend ab | ||
140 | dem Jahr 2019 jährlich zusätzliche Kohlendioxidemissionen einsparen wird. Die | 141 | dem Jahr 2019 jährlich zusätzliche Kohlendioxidemissionen einsparen wird. Die | ||
141 | zusätzlichen Maßnahmen aller Betreiber von stillzulegenden Anlagen müssen | 142 | zusätzlichen Maßnahmen aller Betreiber von stillzulegenden Anlagen müssen | ||
142 | insgesamt dazu führen, dass dadurch zusammen mit der Stilllegung der | 143 | insgesamt dazu führen, dass dadurch zusammen mit der Stilllegung der | ||
143 | stillzulegenden Anlagen 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020 | 144 | stillzulegenden Anlagen 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020 | ||
144 | zusätzlich eingespart werden, wobei die Betreiber gemeinsam zusätzlich zu den | 145 | zusätzlich eingespart werden, wobei die Betreiber gemeinsam zusätzlich zu den | ||
145 | Einsparungen durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen nicht mehr als | 146 | Einsparungen durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen nicht mehr als | ||
146 | insgesamt 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid einsparen müssen. Sofern keine | 147 | insgesamt 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid einsparen müssen. Sofern keine | ||
147 | Einigung zu den zusätzlichen Maßnahmen erreicht wird, kann die Bundesregierung | 148 | Einigung zu den zusätzlichen Maßnahmen erreicht wird, kann die Bundesregierung | ||
148 | nach Anhörung der Betreiber durch Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 5 weitere | 149 | nach Anhörung der Betreiber durch Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 5 weitere | ||
149 | Maßnahmen zur Kohlendioxideinsparung in der Braunkohlewirtschaft erlassen. | 150 | Maßnahmen zur Kohlendioxideinsparung in der Braunkohlewirtschaft erlassen. | ||
150 | (9) (weggefallen) | 151 | (9) (weggefallen) |
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