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(1) Fordert der Betreiber eines Übertragungsnetzes den Betreiber einer Anlage, die andernfalls auf Grund einer vorläufigen Stilllegung im erforderlichen Zeitraum nicht anfahrbereit wäre, nach § 13b Absatz 4 dazu auf, die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter vorzuhalten oder wiederherzustellen, kann der Betreiber als angemessene Vergütung geltend machen:
(2) 1Nimmt der Betreiber der Anlage im Sinn von § 13b Absatz 4 Satz 1 den Betreiber des Übertragungsnetzes auf Zahlung der Betriebsbereitschaftsauslagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Anspruch, darf ab diesem Zeitpunkt die Anlage für die Dauer der Ausweisung der Anlage als systemrelevant durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes ausschließlich nach Maßgabe der von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden. 2Wird die Anlage nach Ablauf der Dauer der Ausweisung als systemrelevant wieder eigenständig an den Strommärkten eingesetzt, ist der Restwert der investiven Vorteile, die der Betreiber der Anlage erhalten hat, zu erstatten. 3Maßgeblich ist der Restwert zu dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage wieder eigenständig an den Strommärkten eingesetzt wird.
(3) Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 Satz 1 verboten ist, kann als angemessene Vergütung für die Verpflichtung nach § 13b Absatz 5 Satz 11 von dem jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes geltend machen:
(4) 1Nimmt der Betreiber der Anlage, deren endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 Satz 1 verboten ist, den Betreiber des Übertragungsnetzes auf Zahlung der Erhaltungsauslagen oder der Betriebsbereitschaftsauslagen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 in Anspruch, darf die Anlage bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich nach Maßgabe der von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden. 2Wird die Anlage endgültig stillgelegt, so ist der Restwert der investiven Vorteile bei wiederverwertbaren Anlagenteilen, die der Betreiber der Anlage im Rahmen der Erhaltungsauslagen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und der Betriebsbereitschaftsauslagen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhalten hat, zu erstatten. 3Maßgeblich ist der Restwert zu dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage nicht mehr als Netzreserve vorgehalten wird. 4Der Umfang der Vergütung nach Absatz 3 wird in den jeweiligen Verträgen zwischen den Betreibern der Anlagen und den Betreibern der Übertragungsnetze auf Grundlage der Kostenstruktur der jeweiligen Anlage nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur festgelegt.
(5) Die durch die Absätze 1 bis 4 entstehenden Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben anerkannt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die stillzulegenden Anlagen nach § 13g.
Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen | Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen | ||||
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t | 1 | Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen | t | 1 | Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen |
Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen | Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen | ||||
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f | 1 | (1) Fordert der Betreiber eines Übertragungsnetzes den Betreiber einer Anlage, | f | 1 | (1) Fordert der Betreiber eines Übertragungsnetzes den Betreiber einer Anlage, |
2 | die andernfalls auf Grund einer vorläufigen Stilllegung im erforderlichen | 2 | die andernfalls auf Grund einer vorläufigen Stilllegung im erforderlichen | ||
3 | Zeitraum nicht anfahrbereit wäre, nach § 13b Absatz 4 dazu auf, die | 3 | Zeitraum nicht anfahrbereit wäre, nach § 13b Absatz 4 dazu auf, die | ||
4 | Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter | 4 | Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter | ||
5 | vorzuhalten oder wiederherzustellen, kann der Betreiber als angemessene | 5 | vorzuhalten oder wiederherzustellen, kann der Betreiber als angemessene | ||
6 | Vergütung geltend machen: | 6 | Vergütung geltend machen: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | die für die Vorhaltung und die Herstellung der Betriebsbereitschaft | 8 | die für die Vorhaltung und die Herstellung der Betriebsbereitschaft | ||
9 | notwendigen Auslagen (Betriebsbereitschaftsauslagen); im Rahmen der | 9 | notwendigen Auslagen (Betriebsbereitschaftsauslagen); im Rahmen der | ||
10 | Betriebsbereitschaftsauslagen | 10 | Betriebsbereitschaftsauslagen | ||
11 | a) | 11 | a) | ||
12 | werden die einmaligen Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft | 12 | werden die einmaligen Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft | ||
13 | der Anlage berücksichtigt; Kosten in diesem Sinn sind auch die Kosten | 13 | der Anlage berücksichtigt; Kosten in diesem Sinn sind auch die Kosten | ||
14 | erforderlicher immissionsschutzrechtlicher Prüfungen sowie die Kosten der | 14 | erforderlicher immissionsschutzrechtlicher Prüfungen sowie die Kosten der | ||
15 | Reparatur außergewöhnlicher Schäden, und | 15 | Reparatur außergewöhnlicher Schäden, und | ||
16 | b) | 16 | b) | ||
17 | wird ein Leistungspreis für die Bereithaltung der betreffenden Anlage | 17 | wird ein Leistungspreis für die Bereithaltung der betreffenden Anlage | ||
18 | gewährt; hierbei werden die Kosten berücksichtigt, die dem Betreiber zusätzlich | 18 | gewährt; hierbei werden die Kosten berücksichtigt, die dem Betreiber zusätzlich | ||
19 | und fortlaufend auf Grund der Vorhaltung der Anlage für die Netzreserve nach § | 19 | und fortlaufend auf Grund der Vorhaltung der Anlage für die Netzreserve nach § | ||
20 | 13d entstehen; der Leistungspreis kann als pauschalierter Betrag (Euro je | 20 | 13d entstehen; der Leistungspreis kann als pauschalierter Betrag (Euro je | ||
21 | Megawatt) zu Vertragsbeginn auf Grundlage von jeweils ermittelten | 21 | Megawatt) zu Vertragsbeginn auf Grundlage von jeweils ermittelten | ||
22 | Erfahrungswerten der Anlage festgelegt werden; die Bundesnetzagentur kann die | 22 | Erfahrungswerten der Anlage festgelegt werden; die Bundesnetzagentur kann die | ||
23 | der Anlage zurechenbaren Gemeinkosten eines Betreibers bis zu einer Höhe von 5 | 23 | der Anlage zurechenbaren Gemeinkosten eines Betreibers bis zu einer Höhe von 5 | ||
24 | Prozent der übrigen Kosten dieser Nummer pauschal anerkennen; der Nachweis | 24 | Prozent der übrigen Kosten dieser Nummer pauschal anerkennen; der Nachweis | ||
25 | höherer Gemeinkosten durch den Betreiber ist möglich; | 25 | höherer Gemeinkosten durch den Betreiber ist möglich; | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | die Erzeugungsauslagen und | 27 | die Erzeugungsauslagen und | ||
28 | 3. | 28 | 3. | ||
29 | den anteiligen Werteverbrauch. | 29 | den anteiligen Werteverbrauch. | ||
30 | Betriebsbereitschaftsauslagen nach Satz 1 Nummer 1 sind zu erstatten, wenn und | 30 | Betriebsbereitschaftsauslagen nach Satz 1 Nummer 1 sind zu erstatten, wenn und | ||
31 | soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Systemrelevanz der Anlage | 31 | soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Systemrelevanz der Anlage | ||
32 | durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes anfallen und der Vorhaltung und | 32 | durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes anfallen und der Vorhaltung und | ||
33 | dem Einsatz als Netzreserve im Sinne von § 13d Absatz 1 Satz 1 zu dienen | 33 | dem Einsatz als Netzreserve im Sinne von § 13d Absatz 1 Satz 1 zu dienen | ||
34 | bestimmt sind. Grundlage für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs | 34 | bestimmt sind. Grundlage für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs | ||
35 | nach Satz 1 Nummer 3 sind die handelsrechtlichen Restwerte und | 35 | nach Satz 1 Nummer 3 sind die handelsrechtlichen Restwerte und | ||
36 | handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren; für die Bestimmung des | 36 | handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren; für die Bestimmung des | ||
37 | anteiligen Werteverbrauchs für die Anlage oder Anlagenteile ist als Schlüssel | 37 | anteiligen Werteverbrauchs für die Anlage oder Anlagenteile ist als Schlüssel | ||
38 | das Verhältnis aus den anrechenbaren Betriebsstunden im Rahmen von Maßnahmen | 38 | das Verhältnis aus den anrechenbaren Betriebsstunden im Rahmen von Maßnahmen | ||
39 | nach § 13a Absatz 1 Satz 2 und den für die Anlage bei der | 39 | nach § 13a Absatz 1 Satz 2 und den für die Anlage bei der | ||
40 | Investitionsentscheidung betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden | 40 | Investitionsentscheidung betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden | ||
41 | zugrunde zu legen. Im Rahmen der Erzeugungsauslagen wird ein Arbeitspreis in | 41 | zugrunde zu legen. Im Rahmen der Erzeugungsauslagen wird ein Arbeitspreis in | ||
42 | Form der notwendigen Auslagen für eine Einspeisung der Anlage gewährt. | 42 | Form der notwendigen Auslagen für eine Einspeisung der Anlage gewährt. | ||
43 | (2) Nimmt der Betreiber der Anlage im Sinn von § 13b Absatz 4 Satz 1 den | 43 | (2) Nimmt der Betreiber der Anlage im Sinn von § 13b Absatz 4 Satz 1 den | ||
44 | Betreiber des Übertragungsnetzes auf Zahlung der Betriebsbereitschaftsauslagen | 44 | Betreiber des Übertragungsnetzes auf Zahlung der Betriebsbereitschaftsauslagen | ||
45 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Anspruch, darf ab diesem Zeitpunkt die Anlage | 45 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Anspruch, darf ab diesem Zeitpunkt die Anlage | ||
46 | für die Dauer der Ausweisung der Anlage als systemrelevant durch den Betreiber | 46 | für die Dauer der Ausweisung der Anlage als systemrelevant durch den Betreiber | ||
47 | eines Übertragungsnetzes ausschließlich nach Maßgabe der von den Betreibern | 47 | eines Übertragungsnetzes ausschließlich nach Maßgabe der von den Betreibern | ||
48 | von Übertragungsnetzen angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben | 48 | von Übertragungsnetzen angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben | ||
49 | werden. Wird die Anlage nach Ablauf der Dauer der Ausweisung als | 49 | werden. Wird die Anlage nach Ablauf der Dauer der Ausweisung als | ||
50 | systemrelevant wieder eigenständig an den Strommärkten eingesetzt, ist der | 50 | systemrelevant wieder eigenständig an den Strommärkten eingesetzt, ist der | ||
51 | Restwert der investiven Vorteile, die der Betreiber der Anlage erhalten hat, | 51 | Restwert der investiven Vorteile, die der Betreiber der Anlage erhalten hat, | ||
52 | zu erstatten. Maßgeblich ist der Restwert zu dem Zeitpunkt, ab dem die | 52 | zu erstatten. Maßgeblich ist der Restwert zu dem Zeitpunkt, ab dem die | ||
53 | Anlage wieder eigenständig an den Strommärkten eingesetzt wird. | 53 | Anlage wieder eigenständig an den Strommärkten eingesetzt wird. | ||
54 | (3) Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz | 54 | (3) Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz | ||
55 | 5 Satz 1 verboten ist, kann als angemessene Vergütung für die Verpflichtung | 55 | 5 Satz 1 verboten ist, kann als angemessene Vergütung für die Verpflichtung | ||
56 | nach § 13b Absatz 5 Satz 11 von dem jeweiligen Betreiber eines | 56 | nach § 13b Absatz 5 Satz 11 von dem jeweiligen Betreiber eines | ||
57 | Übertragungsnetzes geltend machen: | 57 | Übertragungsnetzes geltend machen: | ||
58 | 1. | 58 | 1. | ||
59 | die Kosten für erforderliche Erhaltungsmaßnahmen nach § 13b Absatz 5 Satz 11 | 59 | die Kosten für erforderliche Erhaltungsmaßnahmen nach § 13b Absatz 5 Satz 11 | ||
60 | (Erhaltungsauslagen), | 60 | (Erhaltungsauslagen), | ||
61 | 2. | 61 | 2. | ||
62 | die Betriebsbereitschaftsauslagen im Sinn von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und | 62 | die Betriebsbereitschaftsauslagen im Sinn von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und | ||
63 | Satz 2, | 63 | Satz 2, | ||
64 | 3. | 64 | 3. | ||
65 | Erzeugungsauslagen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 und | 65 | Erzeugungsauslagen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 und | ||
66 | 4. | 66 | 4. | ||
67 | Opportunitätskosten in Form einer angemessenen Verzinsung für bestehende | 67 | Opportunitätskosten in Form einer angemessenen Verzinsung für bestehende | ||
68 | Anlagen, wenn und soweit eine verlängerte Kapitalbindung in Form von | 68 | Anlagen, wenn und soweit eine verlängerte Kapitalbindung in Form von | ||
69 | Grundstücken und weiterverwertbaren technischen Anlagen oder Anlagenteilen auf | 69 | Grundstücken und weiterverwertbaren technischen Anlagen oder Anlagenteilen auf | ||
70 | Grund der Verpflichtung für die Netzreserve besteht. | 70 | Grund der Verpflichtung für die Netzreserve besteht. | ||
71 | Erhaltungs- und Betriebsbereitschaftsauslagen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind | 71 | Erhaltungs- und Betriebsbereitschaftsauslagen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind | ||
72 | zu erstatten, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der | 72 | zu erstatten, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der | ||
73 | Systemrelevanz durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes nach § 13b Absatz | 73 | Systemrelevanz durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes nach § 13b Absatz | ||
74 | 5 anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz als Netzreserve zu dienen | 74 | 5 anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz als Netzreserve zu dienen | ||
75 | bestimmt sind. Der Werteverbrauch der weiterverwertbaren technischen Anlagen | 75 | bestimmt sind. Der Werteverbrauch der weiterverwertbaren technischen Anlagen | ||
76 | oder der Anlagenteile ist nur erstattungsfähig, wenn und soweit die | 76 | oder der Anlagenteile ist nur erstattungsfähig, wenn und soweit die | ||
77 | technischen Anlagen in der Netzreserve tatsächlich eingesetzt werden; für die | 77 | technischen Anlagen in der Netzreserve tatsächlich eingesetzt werden; für die | ||
78 | Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs ist Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. | 78 | Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs ist Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. | ||
79 | Weitergehende Kosten, insbesondere Kosten, die auch im Fall einer endgültigen | 79 | Weitergehende Kosten, insbesondere Kosten, die auch im Fall einer endgültigen | ||
80 | Stilllegung angefallen wären, sind nicht erstattungsfähig. | 80 | Stilllegung angefallen wären, sind nicht erstattungsfähig. | ||
81 | (4) Nimmt der Betreiber der Anlage, deren endgültige Stilllegung nach § | 81 | (4) Nimmt der Betreiber der Anlage, deren endgültige Stilllegung nach § | ||
82 | 13b Absatz 5 Satz 1 verboten ist, den Betreiber des Übertragungsnetzes auf | 82 | 13b Absatz 5 Satz 1 verboten ist, den Betreiber des Übertragungsnetzes auf | ||
83 | Zahlung der Erhaltungsauslagen oder der Betriebsbereitschaftsauslagen nach | 83 | Zahlung der Erhaltungsauslagen oder der Betriebsbereitschaftsauslagen nach | ||
84 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 in Anspruch, darf die Anlage bis | 84 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 in Anspruch, darf die Anlage bis | ||
85 | zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich nach Maßgabe der von den | 85 | zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich nach Maßgabe der von den | ||
86 | Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen | 86 | Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen | ||
87 | betrieben werden. Wird die Anlage endgültig stillgelegt, so ist der | 87 | betrieben werden. Wird die Anlage endgültig stillgelegt, so ist der | ||
88 | Restwert der investiven Vorteile bei wiederverwertbaren Anlagenteilen, die der | 88 | Restwert der investiven Vorteile bei wiederverwertbaren Anlagenteilen, die der | ||
89 | Betreiber der Anlage im Rahmen der Erhaltungsauslagen nach Absatz 3 Satz 1 | 89 | Betreiber der Anlage im Rahmen der Erhaltungsauslagen nach Absatz 3 Satz 1 | ||
90 | Nummer 1 und der Betriebsbereitschaftsauslagen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 | 90 | Nummer 1 und der Betriebsbereitschaftsauslagen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 | ||
91 | Nummer 1 erhalten hat, zu erstatten. Maßgeblich ist der Restwert zu dem | 91 | Nummer 1 erhalten hat, zu erstatten. Maßgeblich ist der Restwert zu dem | ||
92 | Zeitpunkt, ab dem die Anlage nicht mehr als Netzreserve vorgehalten wird. Der | 92 | Zeitpunkt, ab dem die Anlage nicht mehr als Netzreserve vorgehalten wird. Der | ||
93 | Umfang der Vergütung nach Absatz 3 wird in den jeweiligen Verträgen | 93 | Umfang der Vergütung nach Absatz 3 wird in den jeweiligen Verträgen | ||
94 | zwischen den Betreibern der Anlagen und den Betreibern der Übertragungsnetze | 94 | zwischen den Betreibern der Anlagen und den Betreibern der Übertragungsnetze | ||
95 | auf Grundlage der Kostenstruktur der jeweiligen Anlage nach Abstimmung mit der | 95 | auf Grundlage der Kostenstruktur der jeweiligen Anlage nach Abstimmung mit der | ||
96 | Bundesnetzagentur festgelegt. | 96 | Bundesnetzagentur festgelegt. | ||
97 | (5) Die durch die Absätze 1 bis 4 entstehenden Kosten der Betreiber von | 97 | (5) Die durch die Absätze 1 bis 4 entstehenden Kosten der Betreiber von | ||
98 | Übertragungsnetzen werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer | 98 | Übertragungsnetzen werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer | ||
99 | freiwilligen Selbstverpflichtung der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § | 99 | freiwilligen Selbstverpflichtung der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § | ||
100 | 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung | 100 | 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung | ||
101 | in der jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe | 101 | in der jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe | ||
t | 102 | der hierfür geltenden Vorgaben anerkannt. | t | 102 | der hierfür geltenden Vorgaben anerkannt. Die Bundesnetzagentur kann zur |
103 | geeigneten und angemessenen Berücksichtigung der bei den Betreibern von | ||||
104 | Übertragungsnetzen anfallenden Kosten in den Netzentgelten Festlegungen nach § | ||||
105 | 21a treffen. Dabei kann sie auch von Regelungen in Rechtsverordnungen, die | ||||
106 | auf Grund des § 21a oder des § 24 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des | ||||
107 | 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassen wurden, abweichen oder ergänzende | ||||
108 | Regelungen treffen. | ||||
103 | (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die stillzulegenden Anlagen nach § | 109 | (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die stillzulegenden Anlagen nach § | ||
104 | 13g. | 110 | 13g. |
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