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Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet | f | 1 | Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über | 3 | AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über | ||
4 | die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des | 4 | die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des | ||
5 | Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst, | 5 | Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst, | ||
6 | 1a. | 6 | 1a. | ||
7 | Aggregatorennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich | 7 | Aggregatorennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich | ||
8 | unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die | 8 | unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die | ||
9 | eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer | 9 | eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer | ||
10 | Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf | 10 | Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf | ||
11 | einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden, | 11 | einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden, | ||
12 | 1b. | 12 | 1b. | ||
13 | AusgleichsleistungenDienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur | 13 | AusgleichsleistungenDienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur | ||
14 | Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und | 14 | Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und | ||
15 | Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört, | 15 | Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört, | ||
16 | 1c. | 16 | 1c. | ||
17 | Ausspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in | 17 | Ausspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in | ||
18 | Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz | 18 | Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz | ||
19 | insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann, | 19 | insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann, | ||
20 | 1d. | 20 | 1d. | ||
21 | Ausspeisepunktein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines | 21 | Ausspeisepunktein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines | ||
22 | Netzbetreibers entnommen werden kann, | 22 | Netzbetreibers entnommen werden kann, | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzennatürliche oder juristische | 24 | Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzennatürliche oder juristische | ||
25 | Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | 25 | Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | ||
26 | Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder | 26 | Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder | ||
27 | Elektrizitätsverteilernetzen sind, | 27 | Elektrizitätsverteilernetzen sind, | ||
28 | 3. | 28 | 3. | ||
29 | Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzennatürliche oder juristische | 29 | Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzennatürliche oder juristische | ||
30 | Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | 30 | Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | ||
31 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität | 31 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität | ||
32 | wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie | 32 | wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie | ||
33 | erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet | 33 | erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet | ||
34 | und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, | 34 | und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, | ||
35 | 4. | 35 | 4. | ||
36 | Betreiber von EnergieversorgungsnetzenBetreiber von | 36 | Betreiber von EnergieversorgungsnetzenBetreiber von | ||
37 | Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen, | 37 | Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen, | ||
38 | 5. | 38 | 5. | ||
39 | Betreiber von FernleitungsnetzenBetreiber von Netzen, die Grenz- oder | 39 | Betreiber von FernleitungsnetzenBetreiber von Netzen, die Grenz- oder | ||
40 | Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer | 40 | Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer | ||
41 | europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, | 41 | europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, | ||
42 | oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige | 42 | oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige | ||
43 | Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der | 43 | Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der | ||
44 | Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die | 44 | Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die | ||
45 | Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes, | 45 | Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes, | ||
46 | a) | 46 | a) | ||
47 | das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das | 47 | das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das | ||
48 | deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein | 48 | deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein | ||
49 | vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder | 49 | vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder | ||
50 | b) | 50 | b) | ||
51 | das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen | 51 | das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen | ||
52 | aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können, | 52 | aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können, | ||
53 | 6. | 53 | 6. | ||
54 | Betreiber von Gasspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder | 54 | Betreiber von Gasspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder | ||
55 | rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | 55 | rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | ||
56 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas | 56 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas | ||
57 | wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind, | 57 | wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind, | ||
58 | 7. | 58 | 7. | ||
59 | Betreiber von Gasversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder | 59 | Betreiber von Gasversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder | ||
60 | rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | 60 | rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | ||
61 | Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben, | 61 | Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben, | ||
62 | 8. | 62 | 8. | ||
63 | Betreiber von Gasverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder | 63 | Betreiber von Gasverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder | ||
64 | rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | 64 | rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | ||
65 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas | 65 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas | ||
66 | wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie | 66 | wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie | ||
67 | erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet | 67 | erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet | ||
68 | und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, | 68 | und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, | ||
69 | 9. | 69 | 9. | ||
70 | Betreiber von LNG-Anlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich | 70 | Betreiber von LNG-Anlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich | ||
71 | unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die | 71 | unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die | ||
72 | die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und | 72 | die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und | ||
73 | Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer | 73 | Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer | ||
74 | LNG-Anlage verantwortlich sind, | 74 | LNG-Anlage verantwortlich sind, | ||
75 | 9a. | 75 | 9a. | ||
76 | Betreiber technischer Infrastrukturennatürliche oder juristische Personen, | 76 | Betreiber technischer Infrastrukturennatürliche oder juristische Personen, | ||
77 | die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, | 77 | die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, | ||
78 | wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch | 78 | wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch | ||
79 | Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische | 79 | Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische | ||
80 | Beeinflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere | 80 | Beeinflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere | ||
81 | Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des | 81 | Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des | ||
82 | Telekommunikationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, | 82 | Telekommunikationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, | ||
83 | Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb | 83 | Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb | ||
84 | eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende | 84 | eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende | ||
85 | Anlage, | 85 | Anlage, | ||
86 | 10. | 86 | 10. | ||
87 | Betreiber von Übertragungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder | 87 | Betreiber von Übertragungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder | ||
88 | rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | 88 | rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | ||
89 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität | 89 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität | ||
90 | wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie | 90 | wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie | ||
91 | erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet | 91 | erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet | ||
92 | und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, | 92 | und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, | ||
93 | 10a. | 93 | 10a. | ||
94 | Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortungdie Unternehmen | 94 | Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortungdie Unternehmen | ||
95 | 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH | 95 | 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH | ||
96 | sowie ihre Rechtsnachfolger, | 96 | sowie ihre Rechtsnachfolger, | ||
97 | 10b. | 97 | 10b. | ||
98 | Betreiber von Wasserstoffnetzennatürliche oder juristische Personen, die die | 98 | Betreiber von Wasserstoffnetzennatürliche oder juristische Personen, die die | ||
99 | Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und | 99 | Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und | ||
100 | verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den | 100 | verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den | ||
101 | Ausbau des Wasserstoffnetzes, | 101 | Ausbau des Wasserstoffnetzes, | ||
102 | 10c. | 102 | 10c. | ||
103 | Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen | 103 | Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen | ||
104 | oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | 104 | oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | ||
105 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff | 105 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff | ||
106 | wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich | 106 | wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich | ||
107 | sind, | 107 | sind, | ||
108 | 10d. | 108 | 10d. | ||
109 | Bilanzkreisim Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die | 109 | Bilanzkreisim Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die | ||
110 | Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, | 110 | Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, | ||
111 | Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu | 111 | Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu | ||
112 | minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen, | 112 | minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen, | ||
113 | 10e. | 113 | 10e. | ||
114 | Bilanzzoneim Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und | 114 | Bilanzzoneim Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und | ||
115 | Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können, | 115 | Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können, | ||
116 | 10f. | 116 | 10f. | ||
117 | BiogasBiomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie | 117 | BiogasBiomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie | ||
118 | Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch | 118 | Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch | ||
119 | erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur | 119 | erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur | ||
120 | Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich | 120 | Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich | ||
121 | weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie | 121 | weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie | ||
122 | 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen, | 122 | 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen, | ||
n | n | 123 | 10g. | ||
124 | Datenformateine für die elektronische Weiterverarbeitung oder | ||||
125 | Veröffentlichung geeignete und standardisierte Formatvorgabe für die | ||||
126 | Datenkommunikation, die die relevanten Parameter enthält, | ||||
123 | 11. | 127 | 11. | ||
124 | dezentrale Erzeugungsanlageeine an das Verteilernetz angeschlossene | 128 | dezentrale Erzeugungsanlageeine an das Verteilernetz angeschlossene | ||
125 | verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage, | 129 | verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage, | ||
126 | 12. | 130 | 12. | ||
127 | Direktleitungeine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem | 131 | Direktleitungeine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem | ||
128 | einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger | 132 | einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger | ||
129 | und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung | 133 | und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung | ||
130 | mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder | 134 | mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder | ||
131 | eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner | 135 | eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner | ||
132 | Kunden, | 136 | Kunden, | ||
133 | 13. | 137 | 13. | ||
134 | EigenanlagenAnlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des | 138 | EigenanlagenAnlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des | ||
135 | Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, | 139 | Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, | ||
136 | 13a. | 140 | 13a. | ||
137 | Einspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in | 141 | Einspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in | ||
138 | Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines | 142 | Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines | ||
139 | Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann, | 143 | Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann, | ||
140 | 13b. | 144 | 13b. | ||
141 | Einspeisepunktein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz | 145 | Einspeisepunktein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz | ||
142 | oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, | 146 | oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, | ||
143 | Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen, | 147 | Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen, | ||
144 | 14. | 148 | 14. | ||
145 | EnergieElektrizität, Gas und Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen | 149 | EnergieElektrizität, Gas und Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen | ||
146 | Energieversorgung verwendet werden, | 150 | Energieversorgung verwendet werden, | ||
147 | 15. | 151 | 15. | ||
148 | EnergieanlagenAnlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe | 152 | EnergieanlagenAnlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe | ||
149 | von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, | 153 | von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, | ||
150 | dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der | 154 | dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der | ||
151 | Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein, | 155 | Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein, | ||
152 | 15a. | 156 | 15a. | ||
153 | Energiederivatein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I der | 157 | Energiederivatein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I der | ||
154 | Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April | 158 | Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April | ||
155 | 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG | 159 | 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG | ||
156 | und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments | 160 | und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments | ||
157 | und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 | 161 | und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 | ||
158 | vom 30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden | 162 | vom 30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden | ||
159 | Fassung genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität | 163 | Fassung genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität | ||
160 | oder Gas bezogen ist, | 164 | oder Gas bezogen ist, | ||
161 | 15b. | 165 | 15b. | ||
162 | EnergieeffizienzmaßnahmenMaßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses | 166 | EnergieeffizienzmaßnahmenMaßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses | ||
163 | zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von | 167 | zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von | ||
164 | Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung, | 168 | Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung, | ||
165 | 15c. | 169 | 15c. | ||
166 | EnergielieferantGaslieferant oder Stromlieferant, | 170 | EnergielieferantGaslieferant oder Stromlieferant, | ||
167 | 15d. | 171 | 15d. | ||
168 | EnergiespeicheranlageAnlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die | 172 | EnergiespeicheranlageAnlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die | ||
169 | endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den | 173 | endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den | ||
170 | ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie | 174 | ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie | ||
171 | in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre | 175 | in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre | ||
172 | anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer | 176 | anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer | ||
173 | Energieträger erfolgt, | 177 | Energieträger erfolgt, | ||
174 | 16. | 178 | 16. | ||
175 | EnergieversorgungsnetzeElektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze | 179 | EnergieversorgungsnetzeElektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze | ||
176 | über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von | 180 | über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von | ||
177 | Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b sowie im Rahmen von Teil 5 dieses | 181 | Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b sowie im Rahmen von Teil 5 dieses | ||
178 | Gesetzes Wasserstoffnetze, | 182 | Gesetzes Wasserstoffnetze, | ||
179 | 17. | 183 | 17. | ||
180 | Energieversorgungsnetze der allgemeinen VersorgungEnergieversorgungsnetze, | 184 | Energieversorgungsnetze der allgemeinen VersorgungEnergieversorgungsnetze, | ||
181 | die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung | 185 | die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung | ||
182 | nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der | 186 | nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der | ||
183 | Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, | 187 | Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, | ||
184 | sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen, | 188 | sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen, | ||
185 | 18. | 189 | 18. | ||
186 | Energieversorgungsunternehmennatürliche oder juristische Personen, die | 190 | Energieversorgungsunternehmennatürliche oder juristische Personen, die | ||
187 | Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem | 191 | Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem | ||
188 | Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb | 192 | Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb | ||
189 | einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung | 193 | einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung | ||
190 | macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen, | 194 | macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen, | ||
191 | 18a. | 195 | 18a. | ||
192 | Energieversorgungsvertragein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität | 196 | Energieversorgungsvertragein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität | ||
193 | oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten, | 197 | oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten, | ||
194 | 18b. | 198 | 18b. | ||
195 | ErlösobergrenzeObergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers | 199 | ErlösobergrenzeObergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers | ||
196 | aus den Netzentgelten, | 200 | aus den Netzentgelten, | ||
197 | 18c. | 201 | 18c. | ||
198 | erneuerbare EnergienEnergien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare- | 202 | erneuerbare EnergienEnergien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare- | ||
199 | Energien-Gesetzes, | 203 | Energien-Gesetzes, | ||
200 | 18d. | 204 | 18d. | ||
201 | ErzeugungsanlageAnlage zur Erzeugung von elektrischer Energie, | 205 | ErzeugungsanlageAnlage zur Erzeugung von elektrischer Energie, | ||
202 | 18e. | 206 | 18e. | ||
203 | europäische Strommärktedie Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen | 207 | europäische Strommärktedie Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen | ||
204 | Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen, | 208 | Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen, | ||
205 | 19. | 209 | 19. | ||
206 | Fernleitungder Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit | 210 | Fernleitungder Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit | ||
207 | Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu | 211 | Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu | ||
208 | ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst, | 212 | ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst, | ||
209 | 19a. | 213 | 19a. | ||
210 | GasErdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in | 214 | GasErdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in | ||
211 | ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch | 215 | ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch | ||
212 | Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das | 216 | Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das | ||
213 | durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende | 217 | durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende | ||
214 | Methanisierung hergestellt worden ist, | 218 | Methanisierung hergestellt worden ist, | ||
215 | 19b. | 219 | 19b. | ||
216 | Gaslieferantnatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit | 220 | Gaslieferantnatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit | ||
217 | ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von | 221 | ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von | ||
218 | Letztverbrauchern ausgerichtet ist, | 222 | Letztverbrauchern ausgerichtet ist, | ||
219 | 19c. | 223 | 19c. | ||
220 | Gasspeicheranlageeine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm | 224 | Gasspeicheranlageeine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm | ||
221 | betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken | 225 | betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken | ||
222 | genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine | 226 | genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine | ||
223 | Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die | 227 | Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die | ||
224 | ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben | 228 | ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben | ||
225 | vorbehalten sind, | 229 | vorbehalten sind, | ||
226 | 19d. | 230 | 19d. | ||
227 | Gasverbindungsleitungen mit DrittstaatenFernleitungen zwischen einem | 231 | Gasverbindungsleitungen mit DrittstaatenFernleitungen zwischen einem | ||
228 | Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des | 232 | Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des | ||
229 | Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates, | 233 | Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates, | ||
230 | 20. | 234 | 20. | ||
231 | Gasversorgungsnetzealle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen | 235 | Gasversorgungsnetzealle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen | ||
232 | oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und | 236 | oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und | ||
233 | zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren | 237 | zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren | ||
234 | Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben | 238 | Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben | ||
235 | werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten | 239 | werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten | ||
236 | genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche | 240 | genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche | ||
237 | Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten | 241 | Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten | ||
238 | verwendet werden, | 242 | verwendet werden, | ||
239 | 20a. | 243 | 20a. | ||
240 | grenzüberschreitende ElektrizitätsverbindungsleitungenÜbertragungsleitungen | 244 | grenzüberschreitende ElektrizitätsverbindungsleitungenÜbertragungsleitungen | ||
241 | zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter | 245 | zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter | ||
242 | bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen | 246 | bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen | ||
243 | Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der | 247 | Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der | ||
244 | Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck | 248 | Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck | ||
245 | dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden, | 249 | dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden, | ||
246 | 21. | 250 | 21. | ||
247 | Großhändlernatürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern | 251 | Großhändlernatürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern | ||
248 | von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und | 252 | von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und | ||
249 | Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder | 253 | Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder | ||
250 | außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen, | 254 | außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen, | ||
251 | 21a. | 255 | 21a. | ||
252 | H-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit | 256 | H-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit | ||
253 | H-Gas, | 257 | H-Gas, | ||
254 | 22. | 258 | 22. | ||
255 | HaushaltskundenLetztverbraucher, die Energie überwiegend für den | 259 | HaushaltskundenLetztverbraucher, die Energie überwiegend für den | ||
256 | Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 | 260 | Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 | ||
257 | Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, | 261 | Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, | ||
258 | landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, | 262 | landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, | ||
259 | 23. | 263 | 23. | ||
260 | Hilfsdienstesämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder | 264 | Hilfsdienstesämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder | ||
261 | Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den | 265 | Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den | ||
262 | Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG- | 266 | Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG- | ||
263 | Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich | 267 | Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich | ||
264 | Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die | 268 | Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die | ||
265 | ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer | 269 | ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer | ||
266 | Aufgaben vorbehalten sind, | 270 | Aufgaben vorbehalten sind, | ||
267 | 23a. | 271 | 23a. | ||
268 | Kleinstunternehmenein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt | 272 | Kleinstunternehmenein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt | ||
269 | und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht | 273 | und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht | ||
270 | überschreitet, | 274 | überschreitet, | ||
271 | 24. | 275 | 24. | ||
272 | KundenGroßhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen, | 276 | KundenGroßhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen, | ||
273 | 24a. | 277 | 24a. | ||
274 | KundenanlagenEnergieanlagen zur Abgabe von Energie, | 278 | KundenanlagenEnergieanlagen zur Abgabe von Energie, | ||
275 | a) | 279 | a) | ||
n | 276 | die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden, | n | 280 | die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden oder bei der |
281 | durch eine Direktleitung nach Nummer 12 mit einer maximalen Leitungslänge von 5 | ||||
282 | 000 Metern und einer Nennspannung von 10 bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen | ||||
283 | nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angebunden sind, | ||||
277 | b) | 284 | b) | ||
278 | mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden | 285 | mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden | ||
279 | sind, | 286 | sind, | ||
280 | c) | 287 | c) | ||
281 | für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei | 288 | für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei | ||
282 | der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und | 289 | der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und | ||
283 | d) | 290 | d) | ||
284 | jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im | 291 | jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im | ||
285 | Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten | 292 | Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten | ||
286 | diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, | 293 | diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, | ||
287 | 24b. | 294 | 24b. | ||
288 | Kundenanlagen zur betrieblichen EigenversorgungEnergieanlagen zur Abgabe von | 295 | Kundenanlagen zur betrieblichen EigenversorgungEnergieanlagen zur Abgabe von | ||
289 | Energie, | 296 | Energie, | ||
290 | a) | 297 | a) | ||
n | 291 | die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden, | n | 298 | die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden oder |
299 | bei der durch eine Direktleitung nach Nummer 12 mit einer maximalen | ||||
300 | Leitungslänge von 5 000 Metern und einer Nennspannung von 10 bis einschließlich | ||||
301 | 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | ||||
302 | angebunden sind, | ||||
292 | b) | 303 | b) | ||
293 | mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden | 304 | mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden | ||
294 | sind, | 305 | sind, | ||
295 | c) | 306 | c) | ||
296 | fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb | 307 | fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb | ||
297 | des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast | 308 | des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast | ||
298 | ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein | 309 | ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein | ||
299 | Energieversorgungsnetz dienen und | 310 | Energieversorgungsnetz dienen und | ||
300 | d) | 311 | d) | ||
301 | jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen | 312 | jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen | ||
302 | Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des | 313 | Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des | ||
303 | Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt | 314 | Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt | ||
304 | werden, | 315 | werden, | ||
305 | 24c. | 316 | 24c. | ||
306 | L-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit | 317 | L-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit | ||
307 | L-Gas, | 318 | L-Gas, | ||
308 | 24d. | 319 | 24d. | ||
309 | landseitige Stromversorgungdie mittels einer Standardschnittstelle von Land | 320 | landseitige Stromversorgungdie mittels einer Standardschnittstelle von Land | ||
310 | aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz, | 321 | aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz, | ||
311 | 24e. | 322 | 24e. | ||
312 | Landstromanlagendie Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den | 323 | Landstromanlagendie Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den | ||
313 | technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der | 324 | technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der | ||
314 | Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die | 325 | Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die | ||
315 | a) | 326 | a) | ||
316 | sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen | 327 | sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen | ||
317 | befinden und | 328 | befinden und | ||
318 | b) | 329 | b) | ||
319 | ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen, | 330 | ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen, | ||
320 | 25. | 331 | 25. | ||
321 | LetztverbraucherNatürliche oder juristische Personen, die Energie für den | 332 | LetztverbraucherNatürliche oder juristische Personen, die Energie für den | ||
322 | eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile | 333 | eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile | ||
323 | und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses | 334 | und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses | ||
324 | Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich, | 335 | Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich, | ||
325 | 26. | 336 | 26. | ||
326 | LNG-Anlageeine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, | 337 | LNG-Anlageeine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, | ||
327 | Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen | 338 | Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen | ||
328 | sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die | 339 | sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die | ||
329 | Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz | 340 | Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz | ||
330 | erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG- | 341 | erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG- | ||
331 | Kopfstationen, | 342 | Kopfstationen, | ||
332 | 26a. | 343 | 26a. | ||
333 | Marktgebietsverantwortlicherist die von den Fernleitungsnetzbetreibern mit | 344 | Marktgebietsverantwortlicherist die von den Fernleitungsnetzbetreibern mit | ||
334 | der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche | 345 | der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche | ||
335 | oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur | 346 | oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur | ||
336 | Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person | 347 | Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person | ||
337 | zu erbringen sind, | 348 | zu erbringen sind, | ||
338 | 26b. | 349 | 26b. | ||
339 | Messstellenbetreiberein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des | 350 | Messstellenbetreiberein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des | ||
340 | Messstellenbetriebs wahrnimmt, | 351 | Messstellenbetriebs wahrnimmt, | ||
341 | 26c. | 352 | 26c. | ||
342 | Messstellenbetriebder Einbau, der Betrieb und die Wartung von | 353 | Messstellenbetriebder Einbau, der Betrieb und die Wartung von | ||
343 | Messeinrichtungen, | 354 | Messeinrichtungen, | ||
344 | 26d. | 355 | 26d. | ||
345 | Messungdie Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der | 356 | Messungdie Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der | ||
346 | Daten an die Berechtigten, | 357 | Daten an die Berechtigten, | ||
n | n | 358 | 26e. | ||
359 | Minutenreserveim Elektrizitätsbereich die Regelleistung, mit deren Einsatz | ||||
360 | eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten | ||||
361 | wiederhergestellt werden kann, | ||||
347 | 27. | 362 | 27. | ||
348 | NetzbetreiberNetz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 5, 7 und | 363 | NetzbetreiberNetz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 5, 7 und | ||
349 | 8, 10 und 10a, | 364 | 8, 10 und 10a, | ||
350 | 28. | 365 | 28. | ||
351 | Netznutzernatürliche oder juristische Personen, die Energie in ein | 366 | Netznutzernatürliche oder juristische Personen, die Energie in ein | ||
352 | Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen, | 367 | Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen, | ||
353 | 29. | 368 | 29. | ||
354 | Netzpufferungdie Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und | 369 | Netzpufferungdie Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und | ||
355 | Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von | 370 | Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von | ||
356 | Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, | 371 | Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, | ||
357 | 29a. | 372 | 29a. | ||
358 | neue Infrastruktureine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb | 373 | neue Infrastruktureine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb | ||
359 | genommen worden ist, | 374 | genommen worden ist, | ||
360 | 29b. | 375 | 29b. | ||
361 | oberste UnternehmensleitungVorstand, Geschäftsführung oder ein | 376 | oberste UnternehmensleitungVorstand, Geschäftsführung oder ein | ||
362 | Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen, | 377 | Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen, | ||
363 | 29c. | 378 | 29c. | ||
364 | Offshore-AnbindungsleitungenAnbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 | 379 | Offshore-AnbindungsleitungenAnbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 | ||
365 | des Windenergie-auf-See-Gesetzes, | 380 | des Windenergie-auf-See-Gesetzes, | ||
366 | 29d. | 381 | 29d. | ||
367 | örtliches Verteilernetzein Netz, das überwiegend der Belieferung von | 382 | örtliches Verteilernetzein Netz, das überwiegend der Belieferung von | ||
368 | Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder | 383 | Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder | ||
369 | dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen | 384 | dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen | ||
370 | Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet | 385 | Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet | ||
371 | abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 | 386 | abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 | ||
372 | und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein | 387 | und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein | ||
373 | örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz | 388 | örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz | ||
374 | verbinden, | 389 | verbinden, | ||
n | n | 390 | 29e. | ||
391 | Primärregelungim Elektrizitätsbereich die automatische | ||||
392 | frequenzstabilisierend wirkende Wirkleistungsregelung, | ||||
393 | 29f. | ||||
394 | ProvisorienHochspannungsleitungen, einschließlich der für ihren Betrieb | ||||
395 | notwendigen Anlagen, die nicht auf Dauer angelegt sind und die die Errichtung, | ||||
396 | den Betrieb oder die Änderung einer dauerhaften Hochspannungsleitung oder eine | ||||
397 | Änderung des Betriebskonzepts oder einen Seiltausch oder eine standortgleiche | ||||
398 | Maständerung im Sinne des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes | ||||
399 | Übertragungsnetz oder die Überwindung von Netzengpässen unterstützen, sofern das | ||||
400 | Provisorium eine Länge von 15 Kilometern nicht überschreitet, | ||||
401 | 29g. | ||||
402 | Regelenergieim Elektrizitätsbereich diejenige Energie, die zum Ausgleich von | ||||
403 | Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird, | ||||
375 | 30. | 404 | 30. | ||
376 | Regelzoneim Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen | 405 | Regelzoneim Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen | ||
377 | Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von | 406 | Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von | ||
378 | Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports | 407 | Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports | ||
379 | elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist, | 408 | elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist, | ||
n | n | 409 | 30a. | ||
410 | registrierende Lastgangmessungdie Erfassung der Gesamtheit aller | ||||
411 | Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen | ||||
412 | wird, | ||||
413 | 30b. | ||||
414 | Sekundärregelungim Elektrizitätsbereich die automatische | ||||
415 | Wirkleistungsregelung, um die Netzfrequenz auf ihren Nennwert zu regeln und um | ||||
416 | den Leistungsaustausch zwischen Regelzonen vom Ist-Leistungsaustausch auf den | ||||
417 | Soll-Leistungsaustausch zu regeln, | ||||
380 | 31. | 418 | 31. | ||
381 | selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden | 419 | selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden | ||
382 | ElektrizitätsverbindungsleitungenBetreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder | 420 | ElektrizitätsverbindungsleitungenBetreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder | ||
383 | mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne | 421 | mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne | ||
384 | a) | 422 | a) | ||
385 | Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder | 423 | Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder | ||
386 | b) | 424 | b) | ||
387 | mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im | 425 | mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im | ||
388 | Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. | 426 | Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. | ||
389 | Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom | 427 | Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom | ||
390 | 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein, | 428 | 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein, | ||
391 | 31a. | 429 | 31a. | ||
n | n | 430 | standardisierte Lastprofilevereinfachte Methoden für die Abwicklung der | ||
431 | Energielieferung an Letztverbraucher, die sich am typischen Abnahmeprofil | ||||
432 | verschiedener Gruppen von Letztverbrauchern orientieren, | ||||
433 | 31b. | ||||
434 | Stromgebotszonedas größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne | ||||
435 | Kapazitätsvergabe elektrische Energie austauschen können, | ||||
436 | 31c. | ||||
392 | Stromlieferantennatürliche und juristische Personen, deren | 437 | Stromlieferantennatürliche und juristische Personen, deren | ||
393 | Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum | 438 | Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum | ||
394 | Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist, | 439 | Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist, | ||
n | 395 | 31b. | n | 440 | 31d. |
396 | Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifenein Stromliefervertrag mit einem | 441 | Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifenein Stromliefervertrag mit einem | ||
397 | Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, | 442 | Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, | ||
398 | einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen | 443 | einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen | ||
399 | widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen | 444 | widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen | ||
400 | Marktes entsprechen, | 445 | Marktes entsprechen, | ||
n | 401 | 31c. | n | 446 | 31e. |
402 | Teilnetzim Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer | 447 | Teilnetzim Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer | ||
403 | Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und | 448 | Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und | ||
404 | Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann, | 449 | Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann, | ||
n | 405 | 31d. | n | 450 | 31f. |
406 | Transportkundeim Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der | 451 | Transportkundeim Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der | ||
407 | Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher, | 452 | Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher, | ||
n | 408 | 31e. | n | 453 | 31g. |
409 | Transportnetzbetreiberjeder Betreiber eines Übertragungs- oder | 454 | Transportnetzbetreiberjeder Betreiber eines Übertragungs- oder | ||
410 | Fernleitungsnetzes, | 455 | Fernleitungsnetzes, | ||
n | 411 | 31f. | n | 456 | 31h. |
412 | Transportnetzjedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz, | 457 | Transportnetzjedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz, | ||
413 | 32. | 458 | 32. | ||
414 | Übertragungder Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und | 459 | Übertragungder Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und | ||
415 | Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender | 460 | Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender | ||
416 | Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder | 461 | Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder | ||
417 | Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst, | 462 | Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst, | ||
418 | 33. | 463 | 33. | ||
419 | Umweltverträglichkeitdass die Energieversorgung den Erfordernissen eines | 464 | Umweltverträglichkeitdass die Energieversorgung den Erfordernissen eines | ||
420 | nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, | 465 | nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, | ||
421 | eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die | 466 | eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die | ||
422 | Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und | 467 | Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und | ||
423 | erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu, | 468 | erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu, | ||
424 | 33a. | 469 | 33a. | ||
425 | Unternehmensleitungdie oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit | 470 | Unternehmensleitungdie oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit | ||
426 | Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines | 471 | Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines | ||
427 | Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem | 472 | Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem | ||
428 | vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich | 473 | vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich | ||
429 | vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und | 474 | vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und | ||
430 | außergerichtlich zu vertreten, | 475 | außergerichtlich zu vertreten, | ||
431 | 34. | 476 | 34. | ||
432 | VerbindungsleitungenAnlagen, die zur Verbundschaltung von | 477 | VerbindungsleitungenAnlagen, die zur Verbundschaltung von | ||
433 | Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen | 478 | Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen | ||
434 | Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen | 479 | Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen | ||
435 | Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden, | 480 | Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden, | ||
436 | 35. | 481 | 35. | ||
437 | Verbundnetzeine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, | 482 | Verbundnetzeine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, | ||
438 | die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, | 483 | die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, | ||
439 | oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind, | 484 | oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind, | ||
440 | 35a. | 485 | 35a. | ||
t | t | 486 | Verlustenergieim Elektrizitätsbereich die zum Ausgleich physikalisch | ||
487 | bedingter Netzverluste benötigte Energie, | ||||
488 | 35b. | ||||
441 | Versorgeranteilder auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der | 489 | Versorgeranteilder auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der | ||
442 | sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 | 490 | sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 | ||
443 | Absatz 3 ergibt, | 491 | Absatz 3 ergibt, | ||
444 | 36. | 492 | 36. | ||
445 | Versorgungdie Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von | 493 | Versorgungdie Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von | ||
446 | Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines | 494 | Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines | ||
447 | Energieversorgungsnetzes, | 495 | Energieversorgungsnetzes, | ||
448 | 37. | 496 | 37. | ||
449 | Verteilungder Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer | 497 | Verteilungder Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer | ||
450 | Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über | 498 | Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über | ||
451 | örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu | 499 | örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu | ||
452 | ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; der Verteilung von | 500 | ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; der Verteilung von | ||
453 | Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die | 501 | Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die | ||
454 | ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird, | 502 | ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird, | ||
455 | 38. | 503 | 38. | ||
456 | vertikal integriertes Unternehmenein im Elektrizitäts- oder Gasbereich | 504 | vertikal integriertes Unternehmenein im Elektrizitäts- oder Gasbereich | ||
457 | tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die | 505 | tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die | ||
458 | im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom | 506 | im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom | ||
459 | 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 | 507 | 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 | ||
460 | vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende | 508 | vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende | ||
461 | Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine | 509 | Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine | ||
462 | der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen | 510 | der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen | ||
463 | Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine | 511 | Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine | ||
464 | der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder | 512 | der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder | ||
465 | Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von | 513 | Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von | ||
466 | Erdgas wahrnimmt, | 514 | Erdgas wahrnimmt, | ||
467 | 38a. | 515 | 38a. | ||
468 | volatile ErzeugungErzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer | 516 | volatile ErzeugungErzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer | ||
469 | Strahlungsenergie, | 517 | Strahlungsenergie, | ||
470 | 38b. | 518 | 38b. | ||
471 | vollständig integrierte NetzkomponentenNetzkomponenten, die in das | 519 | vollständig integrierte NetzkomponentenNetzkomponenten, die in das | ||
472 | Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich | 520 | Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich | ||
473 | Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des | 521 | Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des | ||
474 | sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von | 522 | sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von | ||
475 | Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen, | 523 | Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen, | ||
476 | 39. | 524 | 39. | ||
477 | vorgelagertes RohrleitungsnetzRohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, | 525 | vorgelagertes RohrleitungsnetzRohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, | ||
478 | deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die | 526 | deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die | ||
479 | dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer | 527 | dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer | ||
480 | Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen | 528 | Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen | ||
481 | Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von | 529 | Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von | ||
482 | Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden, | 530 | Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden, | ||
483 | 39a. | 531 | 39a. | ||
484 | Wasserstoffnetzein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit | 532 | Wasserstoffnetzein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit | ||
485 | Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die | 533 | Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die | ||
486 | Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder | 534 | Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder | ||
487 | bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung | 535 | bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung | ||
488 | jedes Kunden offensteht, dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser | 536 | jedes Kunden offensteht, dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser | ||
489 | Wasserstoffleitungen zum Transport von Wasserstoff nebst allen dem | 537 | Wasserstoffleitungen zum Transport von Wasserstoff nebst allen dem | ||
490 | Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und | 538 | Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und | ||
491 | Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des | 539 | Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des | ||
492 | Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung, | 540 | Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung, | ||
493 | 39b. | 541 | 39b. | ||
494 | Wasserstoffspeicheranlageneine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende | 542 | Wasserstoffspeicheranlageneine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende | ||
495 | oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von | 543 | oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von | ||
496 | Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der | 544 | Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der | ||
497 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, | 545 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, | ||
498 | 40. | 546 | 40. | ||
499 | Winterhalbjahrder Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des | 547 | Winterhalbjahrder Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des | ||
500 | Folgejahres. | 548 | Folgejahres. |
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