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Sie können sich § 43l EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Begriff der Gasversorgungsleitung in Teil 5 dieses Gesetzes umfasst auch Wasserstoffnetze. 2Die Errichtung von Wasserstoffleitungen liegt bis zum 31. Dezember 2025 im überragenden öffentlichen Interesse.
(2) 1Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde. 2Anlage 1 Nummer 19.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist auf Wasserstoffnetze entsprechend anzuwenden.
(3) 1Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimeter oder weniger durch Planfeststellung zulassen. 2§ 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.
(4) 1Behördliche Zulassungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb einer Gasversorgungsleitung für Erdgas einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen, soweit sie in ein Planfeststellungsverfahren integriert wurden und keine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen sind, gelten auch als Zulassung für den Transport von Wasserstoff. 2Das Gleiche ist für Gasversorgungsleitungen für Erdgas anzuwenden, für die zum Zeitpunkt der Errichtung ein Anzeigenvorbehalt bestand. 3Die §§ 49 und 113c bleiben unberührt. 4Für erforderliche Änderungen oder Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff bleibt § 43f unberührt.
(5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden auf behördliche Zulassungen und Anzeigenvorbehalte für Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen auf Grundlage eines anderen Gesetzes.
(6) Die anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
(7) Der in § 35 Absatz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches verwendete Begriff des Gases sowie der in § 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung genannte Begriff der Gasleitungen umfassen auch Wasserstoffnetze.
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend anzuwenden für Maßnahmen bei Errichtung und Betrieb sowie bei Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals sowie Nebenanlagen, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen.
Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen | Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen | ||||
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2 | umfasst auch Wasserstoffnetze. Die Errichtung von Wasserstoffleitungen | 2 | umfasst auch Wasserstoffnetze. Die Errichtung von Wasserstoffleitungen | ||
3 | liegt bis zum 31. Dezember 2025 im überragenden öffentlichen Interesse. | 3 | liegt bis zum 31. Dezember 2025 im überragenden öffentlichen Interesse. | ||
4 | (2) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von | 4 | (2) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von | ||
5 | Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von | 5 | Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von | ||
6 | Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 | 6 | Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 | ||
7 | Millimetern bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht für | 7 | Millimetern bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht für | ||
8 | Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde. Anlage 1 | 8 | Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde. Anlage 1 | ||
9 | Nummer 19.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist auf | 9 | Nummer 19.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist auf | ||
10 | Wasserstoffnetze entsprechend anzuwenden. | 10 | Wasserstoffnetze entsprechend anzuwenden. | ||
11 | (3) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die nach Landesrecht für | 11 | (3) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die nach Landesrecht für | ||
12 | Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde die Errichtung | 12 | Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde die Errichtung | ||
13 | und den Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der | 13 | und den Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der | ||
14 | Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem | 14 | Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem | ||
15 | Durchmesser von 300 Millimeter oder weniger durch Planfeststellung zulassen. | 15 | Durchmesser von 300 Millimeter oder weniger durch Planfeststellung zulassen. | ||
16 | § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt. | 16 | § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt. | ||
17 | (4) Behördliche Zulassungen für die Errichtung, die Änderung und den | 17 | (4) Behördliche Zulassungen für die Errichtung, die Änderung und den | ||
18 | Betrieb einer Gasversorgungsleitung für Erdgas einschließlich der für den | 18 | Betrieb einer Gasversorgungsleitung für Erdgas einschließlich der für den | ||
19 | Betrieb notwendigen Anlagen, soweit sie in ein Planfeststellungsverfahren | 19 | Betrieb notwendigen Anlagen, soweit sie in ein Planfeststellungsverfahren | ||
20 | integriert wurden und keine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz | 20 | integriert wurden und keine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz | ||
21 | genehmigungsbedürftigen Anlagen sind, gelten auch als Zulassung für den | 21 | genehmigungsbedürftigen Anlagen sind, gelten auch als Zulassung für den | ||
22 | Transport von Wasserstoff. Das Gleiche ist für Gasversorgungsleitungen für | 22 | Transport von Wasserstoff. Das Gleiche ist für Gasversorgungsleitungen für | ||
23 | Erdgas anzuwenden, für die zum Zeitpunkt der Errichtung ein Anzeigenvorbehalt | 23 | Erdgas anzuwenden, für die zum Zeitpunkt der Errichtung ein Anzeigenvorbehalt | ||
24 | bestand. Die §§ 49 und 113c bleiben unberührt. Für erforderliche | 24 | bestand. Die §§ 49 und 113c bleiben unberührt. Für erforderliche | ||
25 | Änderungen oder Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des | 25 | Änderungen oder Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des | ||
26 | Transports von Wasserstoff bleibt § 43f unberührt. | 26 | Transports von Wasserstoff bleibt § 43f unberührt. | ||
27 | (5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden auf behördliche Zulassungen und | 27 | (5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden auf behördliche Zulassungen und | ||
28 | Anzeigenvorbehalte für Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen auf Grundlage | 28 | Anzeigenvorbehalte für Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen auf Grundlage | ||
29 | eines anderen Gesetzes. | 29 | eines anderen Gesetzes. | ||
30 | (6) Die anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 30 | (6) Die anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | ||
31 | bleiben unberührt. | 31 | bleiben unberührt. | ||
32 | (7) Der in § 35 Absatz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches verwendete Begriff des | 32 | (7) Der in § 35 Absatz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches verwendete Begriff des | ||
t | 33 | Gases sowie der in § 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung genannte Begriff | t | 33 | Gases sowie der in § 1 Satz 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung genannte |
34 | der Gasleitungen umfassen auch Wasserstoffnetze. | 34 | Begriff der Gasleitungen umfassen auch Wasserstoffnetze. | ||
35 | (8) Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend anzuwenden für Maßnahmen bei | 35 | (8) Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend anzuwenden für Maßnahmen bei | ||
36 | Errichtung und Betrieb sowie bei Änderungen und Erweiterungen von | 36 | Errichtung und Betrieb sowie bei Änderungen und Erweiterungen von | ||
37 | Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG- | 37 | Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG- | ||
38 | Terminals sowie Nebenanlagen, die der Vorbereitung auf einen Transport von | 38 | Terminals sowie Nebenanlagen, die der Vorbereitung auf einen Transport von | ||
39 | Wasserstoff dienen. | 39 | Wasserstoff dienen. |
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