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Sie können sich § 14a EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bundeseinheitliche Regelungen treffen, nach denen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und diejenigen Lieferanten oder Letztverbraucher, mit denen sie Netznutzungsverträge abgeschlossen haben, verpflichtet sind, nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur Vereinbarungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuerbare Netzanschlüsse) im Gegenzug für Netzentgeltreduzierungen abzuschließen. Dabei kann die netzorientierte Steuerung über wirtschaftliche Anreize, über Vereinbarungen zu Netzanschlussleistungen und über die Steuerung einzelner steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erfolgen. Die Festlegung kann insbesondere spezielle Regelungen beinhalten zu:
(2) 1Bis zur Festlegung bundeseinheitlicher Regelungen nach Absatz 1 haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen denjenigen Lieferanten und Letztverbrauchern im Bereich der Niederspannung, mit denen sie Netznutzungsverträge abgeschlossen haben, ein reduziertes Netzentgelt zu berechnen, wenn mit ihnen im Gegenzug die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Zählpunkt verfügen, vereinbart wird. 2Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Regelungen zu Definition und Voraussetzungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, zum Umfang einer Netzentgeltreduzierung nach Satz 1 oder zur Durchführung von Steuerungshandlungen treffen und Netzbetreiber verpflichten, auf Verlangen Vereinbarungen gemäß Satz 1 nach diesen Regelungen anzubieten.
(3) Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne von Absatz 1 und 2 gelten insbesondere Wärmepumpen, nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte für Elektromobile, Anlagen zur Erzeugung von Kälte oder zur Speicherung elektrischer Energie und Nachtstromspeicherheizungen, solange und soweit die Bundesnetzagentur in einer Festlegung nach Absatz 1 oder 2 nichts anderes vorsieht.
(4) 1Sobald die Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wurde, hat die Steuerung entsprechend den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes und der konkretisierenden Technischen Richtlinien und Schutzprofile des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes zu erfolgen. 2Die Bundesnetzagentur kann Bestands- und Übergangsregeln für Vereinbarungen treffen, die vor Inkrafttreten der Festlegungen geschlossen worden sind.
Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen | Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen | ||||
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t | 1 | Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und | t | 1 | Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und |
2 | steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen | 2 | steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen |
Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen | Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 | f | 1 | (1) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 |
2 | bundeseinheitliche Regelungen treffen, nach denen Betreiber von | 2 | bundeseinheitliche Regelungen treffen, nach denen Betreiber von | ||
n | 3 | Elektrizitätsverteilernetzen und diejenigen Lieferanten oder Letztverbraucher, | n | 3 | Elektrizitätsverteilernetzen und Lieferanten, Letztverbraucher und |
4 | mit denen sie Netznutzungsverträge abgeschlossen haben, verpflichtet sind, | 4 | Anschlussnehmer verpflichtet sind, nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur | ||
5 | nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur Vereinbarungen über die | 5 | Vereinbarungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren | ||
6 | netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von | 6 | Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren | ||
7 | Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuerbare | 7 | Verbrauchseinrichtungen (steuerbare Netzanschlüsse) im Gegenzug für | ||
8 | Netzanschlüsse) im Gegenzug für Netzentgeltreduzierungen abzuschließen. Dabei | 8 | Netzentgeltreduzierungen abzuschließen. Dabei kann die netzorientierte | ||
9 | kann die netzorientierte Steuerung über wirtschaftliche Anreize, über | 9 | Steuerung über wirtschaftliche Anreize, über Vereinbarungen zu | ||
10 | Vereinbarungen zu Netzanschlussleistungen und über die Steuerung einzelner | 10 | Netzanschlussleistungen und über die Steuerung einzelner steuerbarer | ||
11 | steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erfolgen. Die Festlegung kann insbesondere | 11 | Verbrauchseinrichtungen erfolgen. Die Festlegung kann insbesondere spezielle | ||
12 | spezielle Regelungen beinhalten zu: | 12 | Regelungen beinhalten zu: | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | der Vorrangigkeit des Einsatzes wirtschaftlicher Anreize und von | 14 | der Vorrangigkeit des Einsatzes wirtschaftlicher Anreize und von | ||
15 | Vereinbarungen zu Netzanschlussleistungen gegenüber der Steuerung einzelner | 15 | Vereinbarungen zu Netzanschlussleistungen gegenüber der Steuerung einzelner | ||
16 | Verbrauchseinrichtungen in der netzorientierten Steuerung, | 16 | Verbrauchseinrichtungen in der netzorientierten Steuerung, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | der Staffelung des Einsatzes mit direkter Regelung von | 18 | der Staffelung des Einsatzes mit direkter Regelung von | ||
19 | Verbrauchseinrichtungen oder Netzanschlüssen bei relativ wenigen | 19 | Verbrauchseinrichtungen oder Netzanschlüssen bei relativ wenigen | ||
20 | Anwendungsfällen und zu der verstärkten Verpflichtung zu marktlichen Ansätzen | 20 | Anwendungsfällen und zu der verstärkten Verpflichtung zu marktlichen Ansätzen | ||
21 | bei steigender Anzahl von Anwendungsfällen in einem solchen Markt, | 21 | bei steigender Anzahl von Anwendungsfällen in einem solchen Markt, | ||
22 | 3. | 22 | 3. | ||
23 | der Verpflichtung des Netzbetreibers, sein Netz im Falle von | 23 | der Verpflichtung des Netzbetreibers, sein Netz im Falle von | ||
24 | netzorientierter Steuerung präziser zu überwachen und zu digitalisieren, | 24 | netzorientierter Steuerung präziser zu überwachen und zu digitalisieren, | ||
25 | 4. | 25 | 4. | ||
26 | Definitionen und Voraussetzungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen oder | 26 | Definitionen und Voraussetzungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen oder | ||
27 | steuerbare Netzanschlüsse, | 27 | steuerbare Netzanschlüsse, | ||
28 | 5. | 28 | 5. | ||
29 | Voraussetzungen der netzorientierten Steuerung durch den Netzbetreiber, etwa | 29 | Voraussetzungen der netzorientierten Steuerung durch den Netzbetreiber, etwa | ||
30 | durch die Vorgabe von Spannungsebenen, und zur diskriminierungsfreien Umsetzung | 30 | durch die Vorgabe von Spannungsebenen, und zur diskriminierungsfreien Umsetzung | ||
31 | der netzorientierten Steuerung, insbesondere mittels der Vorgabe maximaler | 31 | der netzorientierten Steuerung, insbesondere mittels der Vorgabe maximaler | ||
32 | Entnahmeleistungen, | 32 | Entnahmeleistungen, | ||
33 | 6. | 33 | 6. | ||
34 | Spreizung, Stufung sowie netztopologischer und zeitlicher Granularität | 34 | Spreizung, Stufung sowie netztopologischer und zeitlicher Granularität | ||
35 | wirtschaftlicher Anreize sowie zu Fristen der spätesten Bekanntgabe von | 35 | wirtschaftlicher Anreize sowie zu Fristen der spätesten Bekanntgabe von | ||
36 | Änderungen wirtschaftlicher Anreize, um Fehlanreize im vortägigen Stromhandel zu | 36 | Änderungen wirtschaftlicher Anreize, um Fehlanreize im vortägigen Stromhandel zu | ||
37 | vermeiden, | 37 | vermeiden, | ||
38 | 7. | 38 | 7. | ||
39 | von einer Rechtsverordnung nach § 18 abweichenden besonderen Regelungen für | 39 | von einer Rechtsverordnung nach § 18 abweichenden besonderen Regelungen für | ||
40 | den Netzanschluss und die Anschlussnutzung, insbesondere zu Anschlusskosten und | 40 | den Netzanschluss und die Anschlussnutzung, insbesondere zu Anschlusskosten und | ||
41 | Baukostenzuschüssen, | 41 | Baukostenzuschüssen, | ||
42 | 8. | 42 | 8. | ||
43 | Methoden für die bundeseinheitliche Ermittlung von Entgelten für den | 43 | Methoden für die bundeseinheitliche Ermittlung von Entgelten für den | ||
44 | Netzzugang für steuerbare Verbrauchseinrichtungen und steuerbare Netzanschlüsse | 44 | Netzzugang für steuerbare Verbrauchseinrichtungen und steuerbare Netzanschlüsse | ||
45 | im Sinne des Satzes 1, | 45 | im Sinne des Satzes 1, | ||
46 | 9. | 46 | 9. | ||
47 | Netzzustandsüberwachung und Bilanzierung durch den Netzbetreiber sowie | 47 | Netzzustandsüberwachung und Bilanzierung durch den Netzbetreiber sowie | ||
48 | Vorgaben zur Messung. | 48 | Vorgaben zur Messung. | ||
49 | (2) Bis zur Festlegung bundeseinheitlicher Regelungen nach Absatz 1 haben | 49 | (2) Bis zur Festlegung bundeseinheitlicher Regelungen nach Absatz 1 haben | ||
50 | Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen denjenigen Lieferanten und | 50 | Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen denjenigen Lieferanten und | ||
51 | Letztverbrauchern im Bereich der Niederspannung, mit denen sie | 51 | Letztverbrauchern im Bereich der Niederspannung, mit denen sie | ||
52 | Netznutzungsverträge abgeschlossen haben, ein reduziertes Netzentgelt zu | 52 | Netznutzungsverträge abgeschlossen haben, ein reduziertes Netzentgelt zu | ||
53 | berechnen, wenn mit ihnen im Gegenzug die netzorientierte Steuerung von | 53 | berechnen, wenn mit ihnen im Gegenzug die netzorientierte Steuerung von | ||
54 | steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Zählpunkt | 54 | steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Zählpunkt | ||
55 | verfügen, vereinbart wird. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung | 55 | verfügen, vereinbart wird. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung | ||
56 | nach § 29 Absatz 1 Regelungen zu Definition und Voraussetzungen für steuerbare | 56 | nach § 29 Absatz 1 Regelungen zu Definition und Voraussetzungen für steuerbare | ||
57 | Verbrauchseinrichtungen, zum Umfang einer Netzentgeltreduzierung nach Satz 1 | 57 | Verbrauchseinrichtungen, zum Umfang einer Netzentgeltreduzierung nach Satz 1 | ||
58 | oder zur Durchführung von Steuerungshandlungen treffen und Netzbetreiber | 58 | oder zur Durchführung von Steuerungshandlungen treffen und Netzbetreiber | ||
59 | verpflichten, auf Verlangen Vereinbarungen gemäß Satz 1 nach diesen Regelungen | 59 | verpflichten, auf Verlangen Vereinbarungen gemäß Satz 1 nach diesen Regelungen | ||
60 | anzubieten. | 60 | anzubieten. | ||
61 | (3) Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne von Absatz 1 und 2 gelten | 61 | (3) Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne von Absatz 1 und 2 gelten | ||
62 | insbesondere Wärmepumpen, nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte für | 62 | insbesondere Wärmepumpen, nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte für | ||
63 | Elektromobile, Anlagen zur Erzeugung von Kälte oder zur Speicherung | 63 | Elektromobile, Anlagen zur Erzeugung von Kälte oder zur Speicherung | ||
64 | elektrischer Energie und Nachtstromspeicherheizungen, solange und soweit die | 64 | elektrischer Energie und Nachtstromspeicherheizungen, solange und soweit die | ||
65 | Bundesnetzagentur in einer Festlegung nach Absatz 1 oder 2 nichts anderes | 65 | Bundesnetzagentur in einer Festlegung nach Absatz 1 oder 2 nichts anderes | ||
66 | vorsieht. | 66 | vorsieht. | ||
67 | (4) Sobald die Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet | 67 | (4) Sobald die Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet | ||
68 | wurde, hat die Steuerung entsprechend den Vorgaben des | 68 | wurde, hat die Steuerung entsprechend den Vorgaben des | ||
69 | Messstellenbetriebsgesetzes und der konkretisierenden Technischen Richtlinien | 69 | Messstellenbetriebsgesetzes und der konkretisierenden Technischen Richtlinien | ||
70 | und Schutzprofile des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik | 70 | und Schutzprofile des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik | ||
71 | sowie gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur über ein Smart-Meter- | 71 | sowie gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur über ein Smart-Meter- | ||
72 | Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes zu erfolgen. | 72 | Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes zu erfolgen. | ||
t | t | 73 | Die Anforderungen aus Satz 1 sind nicht anzuwenden, solange der | ||
74 | Messstellenbetreiber von der Möglichkeit des agilen Rollouts nach § 31 Absatz | ||||
75 | 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des | ||||
76 | Messstellenbetriebsgesetzes Gebrauch macht und gegenüber dem Letztverbraucher | ||||
77 | sowie dem Netzbetreiber in Textform das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 | ||||
78 | Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes bestätigt, wobei die Anforderungen | ||||
79 | nach Satz 1 spätestens mit dem Anwendungsupdate nach § 31 Absatz 1 des | ||||
80 | Messstellenbetriebsgesetzes zu erfüllen sind. Beauftragt der | ||||
81 | Letztverbraucher den Messstellenbetreiber nach § 34 Absatz 2 des | ||||
82 | Messstellenbetriebsgesetzes mit den erforderlichen Zusatzleistungen, so genügt | ||||
83 | er bereits mit der Auftragserteilung seinen Verpflichtungen. Die | ||||
73 | Die Bundesnetzagentur kann Bestands- und Übergangsregeln für | 84 | Bundesnetzagentur kann Bestands- und Übergangsregeln für Vereinbarungen | ||
74 | Vereinbarungen treffen, die vor Inkrafttreten der Festlegungen geschlossen | 85 | treffen, die vor Inkrafttreten der Festlegungen geschlossen worden sind. | ||
75 | worden sind. |
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