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Sie können sich § 43m EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 | |||||
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t | t | 1 | Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 |
Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 | |||||
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t | t | 1 | (1) Bei Vorhaben, für die die Bundesfachplanung nach § 12 des | ||
2 | Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz abgeschlossen wurde oder | ||||
3 | für die ein Präferenzraum nach § 12c Absatz 2a ermittelt wurde und für | ||||
4 | sonstige Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und des § 1 | ||||
5 | des Bundesbedarfsplangesetzes und des § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, | ||||
6 | die in einem für sie vorgesehenen Gebiet liegen, für das eine Strategische | ||||
7 | Umweltprüfung durchgeführt wurde, ist von der Durchführung einer | ||||
8 | Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach den | ||||
9 | Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen. § | ||||
10 | 18 Absatz 4 Satz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und | ||||
11 | § 43 Absatz 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Belange, die nach Satz 1 | ||||
12 | nicht zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind, nur insoweit im | ||||
13 | Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, als diese Belange im Rahmen der | ||||
14 | zuvor durchgeführten Strategischen Umweltprüfung ermittelt, beschrieben und | ||||
15 | bewertet wurden. | ||||
16 | (2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass auf Grundlage der | ||||
17 | vorhandenen Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen ergriffen | ||||
18 | werden, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des | ||||
19 | Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, soweit solche Maßnahmen verfügbar | ||||
20 | und geeignete Daten vorhanden sind. Der Betreiber hat ungeachtet des | ||||
21 | Satzes 1 einen finanziellen Ausgleich für nationale Artenhilfsprogramme nach § | ||||
22 | 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen, mit denen der | ||||
23 | Erhaltungszustand der betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird. Die | ||||
24 | Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der | ||||
25 | Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die | ||||
26 | Höhe der Zahlung beträgt 25 000 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge. | ||||
27 | Sie ist von dem Betreiber als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu | ||||
28 | leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, | ||||
29 | nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirtschaftet. Sie sind für | ||||
30 | Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für | ||||
31 | die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung | ||||
32 | besteht. Eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes | ||||
33 | ist nicht erforderlich. | ||||
34 | (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind auf alle Planfeststellungs- | ||||
35 | und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den | ||||
36 | Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 stellt. Sie sind ebenfalls auf | ||||
37 | bereits laufende Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, | ||||
38 | bei denen der Antragsteller den Antrag vor dem 29. März 2023 gestellt hat und | ||||
39 | noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, wenn der Antragsteller dies | ||||
40 | gegenüber der zuständigen Behörde verlangt. Die Sätze 1 und 2 sind für das | ||||
41 | gesamte Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, | ||||
42 | ungeachtet dessen, ob es bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 abgeschlossen wird. | ||||
43 | (4) Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 ist auch im Sinne von § 25 Absatz 1 | ||||
44 | Satz 2 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § | ||||
45 | 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine Prüfung durchzuführen, ob eine | ||||
46 | Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Absatz 3 ist entsprechend | ||||
47 | anzuwenden. |
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