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Sie können sich § 14d EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben der Regulierungsbehörde erstmals zum 30. April 2024 und dann alle zwei Jahre jeweils zum 30. April eines Kalenderjahres einen Plan für ihr jeweiliges Elektrizitätsverteilernetz (Netzausbauplan) vorzulegen. 2Der Netzausbauplan wird auf der Grundlage des nach Absatz 3 zu erstellenden Regionalszenarios erarbeitet, um eine integrierte und vorausschauende Netzplanung zu gewährleisten. 3Die Regulierungsbehörde kann Anpassungen des Netzausbauplans verlangen.
(2) 1Zur Erstellung eines Netzausbauplans teilen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in geographisch abgrenzbare und räumlich zusammenhängende Gebiete (Planungsregionen) auf. 2Innerhalb einer Planungsregion haben sich die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu den Grundlagen ihrer Netzausbauplanung abzustimmen. 3Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen die Aufnahme eines Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes in eine Planungsregion anordnen.
(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einer Planungsregion erstellen unter Einbeziehung der Übertragungsnetzbetreiber ein Regionalszenario, welches gemeinsame Grundlage der jeweiligen Netzausbaupläne der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in der Planungsregion ist. Das Regionalszenario besteht aus einem Entwicklungspfad, der sowohl die für das langfristige Zieljahr 2045 gesetzlich festgelegten sowie weitere klima- und energiepolitische Ziele der Bundesregierung als auch die wahrscheinlichen Entwicklungen für die nächsten fünf und zehn Jahre berücksichtigt. Das Regionalszenario beinhaltet
(4) Der Netzausbauplan enthält insbesondere folgende Angaben:
(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4 treffen.
(6) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben zumindest den Netznutzern der Mittel- und Hochspannungsebene sowie den Betreibern von Übertragungsnetzen zu den sie betreffenden Netzausbauplänen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) 1Bei der Erstellung der Netzausbaupläne haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen zu berücksichtigen und für Niederspannungsnetze die langfristig erwarteten Anschlüsse von Erzeugungskapazitäten und Lasten anzusetzen. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Grundsätze für die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Belange festzulegen.
(8) 1Die Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind nicht anzuwenden auf Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. 2Abweichend von Satz 1 sind die Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7 auf Betreiber nach Satz 1 anzuwenden, wenn in dem Elektrizitätsverteilernetz die technisch mögliche Stromerzeugung der beiden vorherigen Jahre aus Windenergie an Land oder aus solarer Strahlungsenergie aus den an das Elektrizitätsverteilernetz angeschlossenen Anlagen auf Veranlassung des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes um jeweils mehr als 3 Prozent gekürzt wurde.
(9) 1Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach Absatz 8 Satz 1 sind verpflichtet, Daten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 an den vorgelagerten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu übermitteln. 2Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach Absatz 1 stimmen sich zumindest innerhalb einer Planungsregion zu den Anforderungen an die zu übermittelnden Daten ab. 3Dabei haben sie den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen nach Absatz 8 Satz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(10) Die Errichtung und der Betrieb von Elektrizitätsverteilernetzen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.
Netzausbaupläne, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz | Netzausbaupläne, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz | ||||
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t | 1 | Netzausbaupläne, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz | t | 1 | Netzausbaupläne, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz |
Netzausbaupläne, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz | Netzausbaupläne, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz | ||||
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f | 1 | (1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben der | f | 1 | (1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben der |
2 | Regulierungsbehörde erstmals zum 30. April 2024 und dann alle zwei Jahre | 2 | Regulierungsbehörde erstmals zum 30. April 2024 und dann alle zwei Jahre | ||
3 | jeweils zum 30. April eines Kalenderjahres einen Plan für ihr jeweiliges | 3 | jeweils zum 30. April eines Kalenderjahres einen Plan für ihr jeweiliges | ||
4 | Elektrizitätsverteilernetz (Netzausbauplan) vorzulegen. Der Netzausbauplan | 4 | Elektrizitätsverteilernetz (Netzausbauplan) vorzulegen. Der Netzausbauplan | ||
5 | wird auf der Grundlage des nach Absatz 3 zu erstellenden Regionalszenarios | 5 | wird auf der Grundlage des nach Absatz 3 zu erstellenden Regionalszenarios | ||
6 | erarbeitet, um eine integrierte und vorausschauende Netzplanung zu | 6 | erarbeitet, um eine integrierte und vorausschauende Netzplanung zu | ||
7 | gewährleisten. Die Regulierungsbehörde kann Anpassungen des | 7 | gewährleisten. Die Regulierungsbehörde kann Anpassungen des | ||
8 | Netzausbauplans verlangen. | 8 | Netzausbauplans verlangen. | ||
9 | (2) Zur Erstellung eines Netzausbauplans teilen die Betreiber von | 9 | (2) Zur Erstellung eines Netzausbauplans teilen die Betreiber von | ||
10 | Elektrizitätsverteilernetzen das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in | 10 | Elektrizitätsverteilernetzen das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in | ||
11 | geographisch abgrenzbare und räumlich zusammenhängende Gebiete | 11 | geographisch abgrenzbare und räumlich zusammenhängende Gebiete | ||
12 | (Planungsregionen) auf. Innerhalb einer Planungsregion haben sich die | 12 | (Planungsregionen) auf. Innerhalb einer Planungsregion haben sich die | ||
13 | Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu den Grundlagen ihrer | 13 | Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu den Grundlagen ihrer | ||
14 | Netzausbauplanung abzustimmen. Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag | 14 | Netzausbauplanung abzustimmen. Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag | ||
15 | oder von Amts wegen die Aufnahme eines Betreibers eines | 15 | oder von Amts wegen die Aufnahme eines Betreibers eines | ||
16 | Elektrizitätsverteilernetzes in eine Planungsregion anordnen. | 16 | Elektrizitätsverteilernetzes in eine Planungsregion anordnen. | ||
17 | (3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einer Planungsregion erstellen | 17 | (3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einer Planungsregion erstellen | ||
18 | unter Einbeziehung der Übertragungsnetzbetreiber ein Regionalszenario, welches | 18 | unter Einbeziehung der Übertragungsnetzbetreiber ein Regionalszenario, welches | ||
19 | gemeinsame Grundlage der jeweiligen Netzausbaupläne der Betreiber von | 19 | gemeinsame Grundlage der jeweiligen Netzausbaupläne der Betreiber von | ||
20 | Elektrizitätsverteilernetzen in der Planungsregion ist. Das Regionalszenario | 20 | Elektrizitätsverteilernetzen in der Planungsregion ist. Das Regionalszenario | ||
21 | besteht aus einem Entwicklungspfad, der sowohl die für das langfristige | 21 | besteht aus einem Entwicklungspfad, der sowohl die für das langfristige | ||
22 | Zieljahr 2045 gesetzlich festgelegten sowie weitere klima- und | 22 | Zieljahr 2045 gesetzlich festgelegten sowie weitere klima- und | ||
23 | energiepolitische Ziele der Bundesregierung als auch die wahrscheinlichen | 23 | energiepolitische Ziele der Bundesregierung als auch die wahrscheinlichen | ||
24 | Entwicklungen für die nächsten fünf und zehn Jahre berücksichtigt. Das | 24 | Entwicklungen für die nächsten fünf und zehn Jahre berücksichtigt. Das | ||
25 | Regionalszenario beinhaltet | 25 | Regionalszenario beinhaltet | ||
26 | 1. | 26 | 1. | ||
27 | Angaben zu bereits erfolgten, erwarteten und maximal möglichen Anschlüssen | 27 | Angaben zu bereits erfolgten, erwarteten und maximal möglichen Anschlüssen | ||
28 | der verschiedenen Erzeugungskapazitäten und Lasten, | 28 | der verschiedenen Erzeugungskapazitäten und Lasten, | ||
29 | 2. | 29 | 2. | ||
30 | Angaben zu den zu erwartenden Ein- und Ausspeisungen sowie | 30 | Angaben zu den zu erwartenden Ein- und Ausspeisungen sowie | ||
31 | 3. | 31 | 3. | ||
32 | Annahmen zur Entwicklung anderer Sektoren, insbesondere des Gebäude- und | 32 | Annahmen zur Entwicklung anderer Sektoren, insbesondere des Gebäude- und | ||
33 | Verkehrssektors. | 33 | Verkehrssektors. | ||
34 | Das Regionalszenario ist durch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen | 34 | Das Regionalszenario ist durch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen | ||
35 | spätestens zehn Monate bevor der jeweilige Netzausbauplan der | 35 | spätestens zehn Monate bevor der jeweilige Netzausbauplan der | ||
36 | Regulierungsbehörde vorzulegen ist, fertigzustellen. | 36 | Regulierungsbehörde vorzulegen ist, fertigzustellen. | ||
37 | (4) Der Netzausbauplan enthält insbesondere folgende Angaben: | 37 | (4) Der Netzausbauplan enthält insbesondere folgende Angaben: | ||
38 | 1. | 38 | 1. | ||
39 | Netzkarten des Hochspannungs- und Mittelspannungsnetzes und der | 39 | Netzkarten des Hochspannungs- und Mittelspannungsnetzes und der | ||
40 | Umspannstationen auf Mittelspannung und Niederspannung mit den Engpassregionen | 40 | Umspannstationen auf Mittelspannung und Niederspannung mit den Engpassregionen | ||
41 | des jeweiligen Netzes, | 41 | des jeweiligen Netzes, | ||
42 | 2. | 42 | 2. | ||
43 | Daten, die dem nach Absatz 3 angefertigten Regionalszenario zugrunde liegen, | 43 | Daten, die dem nach Absatz 3 angefertigten Regionalszenario zugrunde liegen, | ||
44 | 3. | 44 | 3. | ||
45 | eine Darlegung der voraussichtlichen Entwicklung der Verteilungsaufgabe bis | 45 | eine Darlegung der voraussichtlichen Entwicklung der Verteilungsaufgabe bis | ||
46 | 2045 einschließlich voraussichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Optimierung, | 46 | 2045 einschließlich voraussichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Optimierung, | ||
47 | zur Verstärkung, zur Erneuerung und zum Ausbau des Netzes sowie notwendiger | 47 | zur Verstärkung, zur Erneuerung und zum Ausbau des Netzes sowie notwendiger | ||
48 | Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen, | 48 | Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen, | ||
49 | 4. | 49 | 4. | ||
50 | die geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen | 50 | die geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen | ||
51 | sowie notwendige Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen in den | 51 | sowie notwendige Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen in den | ||
52 | nächsten fünf und zehn Jahren, wobei anzugeben ist, inwieweit für die Umsetzung | 52 | nächsten fünf und zehn Jahren, wobei anzugeben ist, inwieweit für die Umsetzung | ||
53 | dieser Maßnahmen öffentlich-rechtliche Planungs- oder Genehmigungsverfahren | 53 | dieser Maßnahmen öffentlich-rechtliche Planungs- oder Genehmigungsverfahren | ||
54 | notwendig sind, sowie den jeweiligen Stand dieser Verfahren und die Angabe, ob | 54 | notwendig sind, sowie den jeweiligen Stand dieser Verfahren und die Angabe, ob | ||
55 | und zu welchem Zeitpunkt durch den Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes | 55 | und zu welchem Zeitpunkt durch den Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes | ||
56 | bereits Investitionsentscheidungen bezüglich dieser Maßnahmen getroffen wurden | 56 | bereits Investitionsentscheidungen bezüglich dieser Maßnahmen getroffen wurden | ||
57 | und bis zu welchem Zeitpunkt der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes von | 57 | und bis zu welchem Zeitpunkt der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes von | ||
58 | der tatsächlichen Durchführung einer Maßnahme ausgeht, | 58 | der tatsächlichen Durchführung einer Maßnahme ausgeht, | ||
59 | 5. | 59 | 5. | ||
60 | eine detaillierte Darlegung der engpassbehafteten Leitungsabschnitte und der | 60 | eine detaillierte Darlegung der engpassbehafteten Leitungsabschnitte und der | ||
61 | jeweilig geplanten Optimierungs-, Verstärkungs- und Ausbaumaßnahmen, | 61 | jeweilig geplanten Optimierungs-, Verstärkungs- und Ausbaumaßnahmen, | ||
62 | 6. | 62 | 6. | ||
63 | den Bedarf an nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen und | 63 | den Bedarf an nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen und | ||
64 | Flexibilitätsdienstleistungen im Sinne des § 14c sowie die geplante Deckung | 64 | Flexibilitätsdienstleistungen im Sinne des § 14c sowie die geplante Deckung | ||
65 | dieses Bedarfs und | 65 | dieses Bedarfs und | ||
66 | 7. | 66 | 7. | ||
67 | den Umfang, in dem von dem Instrument der Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 | 67 | den Umfang, in dem von dem Instrument der Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 | ||
68 | Gebrauch gemacht werden soll. | 68 | Gebrauch gemacht werden soll. | ||
69 | Die Darstellung der Angaben nach Satz 1 muss so ausgestaltet sein, dass ein | 69 | Die Darstellung der Angaben nach Satz 1 muss so ausgestaltet sein, dass ein | ||
70 | sachkundiger Dritter nachvollziehen kann, | 70 | sachkundiger Dritter nachvollziehen kann, | ||
71 | 1. | 71 | 1. | ||
72 | welche Veränderungen der Kapazitäten für Leitungstrassen und | 72 | welche Veränderungen der Kapazitäten für Leitungstrassen und | ||
73 | Umspannstationen sowie welche Veränderungen bei nicht frequenzgebundenen | 73 | Umspannstationen sowie welche Veränderungen bei nicht frequenzgebundenen | ||
74 | Systemdienstleistungen mit den geplanten Maßnahmen einhergehen, | 74 | Systemdienstleistungen mit den geplanten Maßnahmen einhergehen, | ||
75 | 2. | 75 | 2. | ||
76 | welche Alternativen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen geprüft | 76 | welche Alternativen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen geprüft | ||
77 | hat, | 77 | hat, | ||
78 | 3. | 78 | 3. | ||
79 | welcher Bedarf an Systemdienstleistungen und Flexibilitätsdienstleistungen | 79 | welcher Bedarf an Systemdienstleistungen und Flexibilitätsdienstleistungen | ||
80 | nach Realisierung der geplanten Maßnahmen verbleibt und | 80 | nach Realisierung der geplanten Maßnahmen verbleibt und | ||
81 | 4. | 81 | 4. | ||
82 | welche Kosten voraussichtlich entstehen. | 82 | welche Kosten voraussichtlich entstehen. | ||
83 | Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist, Form, Inhalt und Art der | 83 | Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist, Form, Inhalt und Art der | ||
84 | Übermittlung des Netzausbauplans machen. | 84 | Übermittlung des Netzausbauplans machen. | ||
85 | (5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere | 85 | (5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere | ||
86 | Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4 treffen. | 86 | Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4 treffen. | ||
87 | (6) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben zumindest den | 87 | (6) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben zumindest den | ||
88 | Netznutzern der Mittel- und Hochspannungsebene sowie den Betreibern von | 88 | Netznutzern der Mittel- und Hochspannungsebene sowie den Betreibern von | ||
89 | Übertragungsnetzen zu den sie betreffenden Netzausbauplänen Gelegenheit zur | 89 | Übertragungsnetzen zu den sie betreffenden Netzausbauplänen Gelegenheit zur | ||
90 | Stellungnahme zu geben. | 90 | Stellungnahme zu geben. | ||
91 | (7) Bei der Erstellung der Netzausbaupläne haben Betreiber von | 91 | (7) Bei der Erstellung der Netzausbaupläne haben Betreiber von | ||
92 | Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und | 92 | Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und | ||
93 | Nachfragesteuerungsmaßnahmen zu berücksichtigen und für Niederspannungsnetze | 93 | Nachfragesteuerungsmaßnahmen zu berücksichtigen und für Niederspannungsnetze | ||
94 | die langfristig erwarteten Anschlüsse von Erzeugungskapazitäten und Lasten | 94 | die langfristig erwarteten Anschlüsse von Erzeugungskapazitäten und Lasten | ||
95 | anzusetzen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 95 | anzusetzen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
96 | ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Grundsätze für die Berücksichtigung | 96 | ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Grundsätze für die Berücksichtigung | ||
97 | der in Satz 1 genannten Belange festzulegen. | 97 | der in Satz 1 genannten Belange festzulegen. | ||
98 | (8) Die Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind nicht anzuwenden auf Betreiber | 98 | (8) Die Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind nicht anzuwenden auf Betreiber | ||
99 | von Elektrizitätsverteilernetzen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger | 99 | von Elektrizitätsverteilernetzen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger | ||
100 | als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Abweichend von | 100 | als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Abweichend von | ||
101 | Satz 1 sind die Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7 auf Betreiber | 101 | Satz 1 sind die Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7 auf Betreiber | ||
102 | nach Satz 1 anzuwenden, wenn in dem Elektrizitätsverteilernetz die technisch | 102 | nach Satz 1 anzuwenden, wenn in dem Elektrizitätsverteilernetz die technisch | ||
103 | mögliche Stromerzeugung der beiden vorherigen Jahre aus Windenergie an Land | 103 | mögliche Stromerzeugung der beiden vorherigen Jahre aus Windenergie an Land | ||
104 | oder aus solarer Strahlungsenergie aus den an das Elektrizitätsverteilernetz | 104 | oder aus solarer Strahlungsenergie aus den an das Elektrizitätsverteilernetz | ||
105 | angeschlossenen Anlagen auf Veranlassung des Betreibers eines | 105 | angeschlossenen Anlagen auf Veranlassung des Betreibers eines | ||
106 | Elektrizitätsverteilernetzes um jeweils mehr als 3 Prozent gekürzt wurde. | 106 | Elektrizitätsverteilernetzes um jeweils mehr als 3 Prozent gekürzt wurde. | ||
107 | (9) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach Absatz 8 Satz 1 sind | 107 | (9) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach Absatz 8 Satz 1 sind | ||
108 | verpflichtet, Daten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 an den vorgelagerten | 108 | verpflichtet, Daten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 an den vorgelagerten | ||
109 | Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu übermitteln. Die Betreiber | 109 | Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu übermitteln. Die Betreiber | ||
110 | von Elektrizitätsverteilernetzen nach Absatz 1 stimmen sich zumindest | 110 | von Elektrizitätsverteilernetzen nach Absatz 1 stimmen sich zumindest | ||
111 | innerhalb einer Planungsregion zu den Anforderungen an die zu übermittelnden | 111 | innerhalb einer Planungsregion zu den Anforderungen an die zu übermittelnden | ||
112 | Daten ab. Dabei haben sie den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen | 112 | Daten ab. Dabei haben sie den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen | ||
113 | nach Absatz 8 Satz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | 113 | nach Absatz 8 Satz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | ||
114 | (10) Die Errichtung und der Betrieb von Elektrizitätsverteilernetzen mit einer | 114 | (10) Die Errichtung und der Betrieb von Elektrizitätsverteilernetzen mit einer | ||
t | 115 | Nennspannung von 110 Kilovolt liegen im überragenden öffentlichen Interesse | t | 115 | Nennspannung von 110 Kilovolt sowie von Elektrizitätsverteilernetzen mit einer |
116 | und dienen der öffentlichen Sicherheit. | 116 | Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern sich diese im Außenbereich im | ||
117 | Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs befinden, liegen im überragenden | ||||
118 | öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. |
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