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Sie können sich § 44c EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren soll die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung eines Vorhabens im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2 einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn
(2) 1Die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Vorhabenträgers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sowie Absatz 1 Satz 2 zu sichern. 2Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, einen im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. 3Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung zurückgenommen wurde.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ist den anliegenden Gemeinden und den Beteiligten zuzustellen.
(4) 1Ein Rechtsbehelf gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung. 2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns gestellt und begründet werden. 3Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 4§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
Zulassung des vorzeitigen Baubeginns | Zulassung des vorzeitigen Baubeginns | ||||
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t | 1 | Zulassung des vorzeitigen Baubeginns | t | 1 | Zulassung des vorzeitigen Baubeginns |
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f | 1 | (1) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren soll die für | f | 1 | (1) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren soll die für |
2 | die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung | 2 | die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung | ||
3 | zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans | 3 | zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans | ||
4 | oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder | 4 | oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder | ||
5 | Änderung eines Vorhabens im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und | 5 | Änderung eines Vorhabens im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und | ||
6 | Absatz 2 einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn | 6 | Absatz 2 einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange | 8 | unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange | ||
9 | einschließlich der Gebietskörperschaften bei einer summarischen Prüfung mit | 9 | einschließlich der Gebietskörperschaften bei einer summarischen Prüfung mit | ||
10 | einer Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren | 10 | einer Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren | ||
11 | zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden kann, | 11 | zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden kann, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein öffentliches Interesse an der | 13 | der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein öffentliches Interesse an der | ||
14 | Zulassung des vorzeitigen Baubeginns darlegt, | 14 | Zulassung des vorzeitigen Baubeginns darlegt, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt, die reversibel sind und | 16 | der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt, die reversibel sind und | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | der Vorhabenträger sich verpflichtet, | 18 | der Vorhabenträger sich verpflichtet, | ||
19 | a) | 19 | a) | ||
20 | alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Entscheidung im Planfeststellungs- | 20 | alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Entscheidung im Planfeststellungs- | ||
21 | oder Plangenehmigungsverfahren durch die Maßnahmen verursacht worden sind, und | 21 | oder Plangenehmigungsverfahren durch die Maßnahmen verursacht worden sind, und | ||
22 | b) | 22 | b) | ||
23 | sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, | 23 | sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, | ||
24 | einen im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. | 24 | einen im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. | ||
25 | Maßnahmen sind reversibel gemäß Satz 1 Nummer 3, wenn ein im Wesentlichen | 25 | Maßnahmen sind reversibel gemäß Satz 1 Nummer 3, wenn ein im Wesentlichen | ||
26 | gleichartiger Zustand hergestellt werden kann und die hierfür notwendigen | 26 | gleichartiger Zustand hergestellt werden kann und die hierfür notwendigen | ||
27 | Maßnahmen in einem angemessenen Zeitraum umgesetzt werden können. | 27 | Maßnahmen in einem angemessenen Zeitraum umgesetzt werden können. | ||
28 | Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen zugelassen werden, wenn sie nur | 28 | Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen zugelassen werden, wenn sie nur | ||
29 | wirtschaftliche Schäden verursachen und für diese Schäden eine Entschädigung | 29 | wirtschaftliche Schäden verursachen und für diese Schäden eine Entschädigung | ||
30 | in Geld geleistet wird. Die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns erfolgt auf | 30 | in Geld geleistet wird. Die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns erfolgt auf | ||
31 | Antrag des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des Widerrufs. § 44 bleibt | 31 | Antrag des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des Widerrufs. § 44 bleibt | ||
32 | unberührt. | 32 | unberührt. | ||
33 | (2) Die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der | 33 | (2) Die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der | ||
34 | Plangenehmigung zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit | 34 | Plangenehmigung zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit | ||
35 | verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen | 35 | verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen | ||
36 | des Vorhabenträgers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sowie Absatz 1 Satz 2 zu | 36 | des Vorhabenträgers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sowie Absatz 1 Satz 2 zu | ||
37 | sichern. Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die Planfeststellung oder | 37 | sichern. Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die Planfeststellung oder | ||
38 | Plangenehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber dem | 38 | Plangenehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber dem | ||
39 | Träger des Vorhabens an, einen im Wesentlichen gleichartigen Zustand | 39 | Träger des Vorhabens an, einen im Wesentlichen gleichartigen Zustand | ||
40 | herzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder | 40 | herzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder | ||
41 | Plangenehmigung zurückgenommen wurde. | 41 | Plangenehmigung zurückgenommen wurde. | ||
42 | (3) Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ist den | 42 | (3) Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ist den | ||
43 | anliegenden Gemeinden und den Beteiligten zuzustellen. | 43 | anliegenden Gemeinden und den Beteiligten zuzustellen. | ||
44 | (4) Ein Rechtsbehelf gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns | 44 | (4) Ein Rechtsbehelf gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns | ||
45 | einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem | 45 | einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem | ||
46 | Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung. Der | 46 | Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung. Der | ||
47 | Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 | 47 | Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 | ||
48 | Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Zulassung des | 48 | Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Zulassung des | ||
49 | vorzeitigen Baubeginns kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung | 49 | vorzeitigen Baubeginns kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung | ||
50 | oder Bekanntgabe der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns gestellt und | 50 | oder Bekanntgabe der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns gestellt und | ||
51 | begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. | 51 | begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. | ||
t | 52 | § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. | t | 52 | § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Im |
53 | Übrigen ist § 43e Absatz 3 entsprechend anzuwenden. |
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