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Sie können sich § 43f EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden. Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich, wenn
(2) Abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung oder Erweiterung nicht durchzuführen bei
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 kann eine Änderung oder Erweiterung auch dann im Anzeigeverfahren zugelassen werden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde feststellt, dass die Vorgaben nach den §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind, und wenn weitere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die hierfür erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen. 2Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde die von ihm geplante Maßnahme an. 2Der Anzeige sind in ausreichender Weise Erläuterungen beizufügen, aus denen sich ergibt, dass die geplante Änderung oder Erweiterung den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 genügt. 3Insbesondere bedarf es einer Darstellung zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen. 4Die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet innerhalb eines Monats, ob anstelle des Anzeigeverfahrens ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist oder die Maßnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt ist. 5Prüfgegenstand ist nur die jeweils angezeigte Änderung oder Erweiterung; im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es keiner Prüfung der dinglichen Rechte anderer; im Fall der standortnahen Maständerung bleibt es unabhängig von den Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung beim Anzeigeverfahren. 6Die Entscheidung ist dem Vorhabenträger bekannt zu machen.
(5) Für die Zwecke des § 43 und dieses Paragrafen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden.
Änderungen im Anzeigeverfahren | Änderungen im Anzeigeverfahren | ||||
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2 | Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden. Eine | 2 | Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden. Eine | ||
3 | Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich, wenn | 3 | Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich, wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Absatz 2 | 5 | nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Absatz 2 | ||
6 | hierfür keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, | 6 | hierfür keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen | 8 | andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen | ||
9 | behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und | 9 | behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen | 11 | Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen | ||
12 | entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. | 12 | entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. | ||
13 | (2) Abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die | 13 | (2) Abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die | ||
14 | Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die | 14 | Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die | ||
15 | Änderung oder Erweiterung nicht durchzuführen bei | 15 | Änderung oder Erweiterung nicht durchzuführen bei | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | Änderungen oder Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung | 17 | Änderungen oder Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung | ||
18 | des Transports von Wasserstoff nach § 43l Absatz 4, | 18 | des Transports von Wasserstoff nach § 43l Absatz 4, | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | Umbeseilungen, | 20 | Umbeseilungen, | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | Zubeseilungen oder | 22 | Zubeseilungen oder | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | standortnahen Maständerungen. | 24 | standortnahen Maständerungen. | ||
25 | Satz 1 Nummer 2 und 3 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige | 25 | Satz 1 Nummer 2 und 3 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige | ||
26 | Behörde feststellt, dass die Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über | 26 | Behörde feststellt, dass die Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über | ||
27 | elektromagnetische Felder und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum | 27 | elektromagnetische Felder und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum | ||
28 | Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden | 28 | Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden | ||
29 | Fassung eingehalten sind. Einer Feststellung, dass die Vorgaben der | 29 | Fassung eingehalten sind. Einer Feststellung, dass die Vorgaben der | ||
30 | Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) | 30 | Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) | ||
31 | in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind, bedarf es nicht bei | 31 | in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind, bedarf es nicht bei | ||
32 | Änderungen, welche nicht zu Änderungen der Beurteilungspegel im Sinne der | 32 | Änderungen, welche nicht zu Änderungen der Beurteilungspegel im Sinne der | ||
33 | Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm in der jeweils geltenden Fassung | 33 | Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm in der jeweils geltenden Fassung | ||
34 | führen. Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist ferner jeweils nur anzuwenden, sofern | 34 | führen. Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist ferner jeweils nur anzuwenden, sofern | ||
35 | einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben eine erhebliche | 35 | einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben eine erhebliche | ||
36 | Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets oder eines bedeutenden Brut- oder | 36 | Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets oder eines bedeutenden Brut- oder | ||
37 | Rastgebiets geschützter Vogelarten nicht zu erwarten ist. Satz 1 Nummer 2 bis | 37 | Rastgebiets geschützter Vogelarten nicht zu erwarten ist. Satz 1 Nummer 2 bis | ||
38 | 4 ist bei Höchstspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt | 38 | 4 ist bei Höchstspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt | ||
39 | oder mehr ferner nur anzuwenden, wenn die Zubeseilung eine Länge von höchstens | 39 | oder mehr ferner nur anzuwenden, wenn die Zubeseilung eine Länge von höchstens | ||
40 | 15 Kilometern hat, oder die standortnahen Maständerungen oder die bei einer | 40 | 15 Kilometern hat, oder die standortnahen Maständerungen oder die bei einer | ||
41 | Umbeseilung erforderlichen Masterhöhungen räumlich zusammenhängend auf einer | 41 | Umbeseilung erforderlichen Masterhöhungen räumlich zusammenhängend auf einer | ||
42 | Länge von höchstens 15 Kilometern erfolgen. | 42 | Länge von höchstens 15 Kilometern erfolgen. | ||
43 | (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 kann eine Änderung oder | 43 | (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 kann eine Änderung oder | ||
44 | Erweiterung auch dann im Anzeigeverfahren zugelassen werden, wenn die nach | 44 | Erweiterung auch dann im Anzeigeverfahren zugelassen werden, wenn die nach | ||
45 | Landesrecht zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen | 45 | Landesrecht zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen | ||
46 | Immissionsschutzbehörde feststellt, dass die Vorgaben nach den §§ 3, 3a und 4 | 46 | Immissionsschutzbehörde feststellt, dass die Vorgaben nach den §§ 3, 3a und 4 | ||
47 | der Verordnung über elektromagnetische Felder und die Vorgaben der Technischen | 47 | der Verordnung über elektromagnetische Felder und die Vorgaben der Technischen | ||
48 | Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der | 48 | Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der | ||
49 | jeweils geltenden Fassung eingehalten sind, und wenn weitere öffentliche | 49 | jeweils geltenden Fassung eingehalten sind, und wenn weitere öffentliche | ||
50 | Belange nicht berührt sind oder die hierfür erforderlichen behördlichen | 50 | Belange nicht berührt sind oder die hierfür erforderlichen behördlichen | ||
51 | Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen. Absatz 2 | 51 | Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen. Absatz 2 | ||
52 | Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. | 52 | Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. | ||
53 | (4) Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der nach Landesrecht zuständigen | 53 | (4) Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der nach Landesrecht zuständigen | ||
54 | Behörde die von ihm geplante Maßnahme an. Der Anzeige sind in | 54 | Behörde die von ihm geplante Maßnahme an. Der Anzeige sind in | ||
55 | ausreichender Weise Erläuterungen beizufügen, aus denen sich ergibt, dass die | 55 | ausreichender Weise Erläuterungen beizufügen, aus denen sich ergibt, dass die | ||
56 | geplante Änderung oder Erweiterung den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 | 56 | geplante Änderung oder Erweiterung den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 | ||
57 | genügt. Insbesondere bedarf es einer Darstellung zu den zu erwartenden | 57 | genügt. Insbesondere bedarf es einer Darstellung zu den zu erwartenden | ||
58 | Umweltauswirkungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet | 58 | Umweltauswirkungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet | ||
59 | innerhalb eines Monats, ob anstelle des Anzeigeverfahrens ein | 59 | innerhalb eines Monats, ob anstelle des Anzeigeverfahrens ein | ||
60 | Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist oder die | 60 | Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist oder die | ||
61 | Maßnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt ist. Prüfgegenstand | 61 | Maßnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt ist. Prüfgegenstand | ||
62 | ist nur die jeweils angezeigte Änderung oder Erweiterung; im Falle des | 62 | ist nur die jeweils angezeigte Änderung oder Erweiterung; im Falle des | ||
63 | Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es keiner Prüfung der dinglichen Rechte | 63 | Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es keiner Prüfung der dinglichen Rechte | ||
64 | anderer; im Fall der standortnahen Maständerung bleibt es unabhängig von den | 64 | anderer; im Fall der standortnahen Maständerung bleibt es unabhängig von den | ||
65 | Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und | 65 | Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und | ||
66 | den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August | 66 | den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August | ||
67 | 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung beim Anzeigeverfahren. Die | 67 | 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung beim Anzeigeverfahren. Die | ||
68 | Entscheidung ist dem Vorhabenträger bekannt zu machen. | 68 | Entscheidung ist dem Vorhabenträger bekannt zu machen. | ||
69 | (5) Für die Zwecke des § 43 und dieses Paragrafen sind die | 69 | (5) Für die Zwecke des § 43 und dieses Paragrafen sind die | ||
70 | Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes | 70 | Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes | ||
71 | Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden. | 71 | Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden. | ||
t | t | 72 | (6) § 43e ist entsprechend anzuwenden. |
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