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Sie können sich § 43e EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. 2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. 3Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 4§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(2) 1Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) 1Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. 2§ 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) 1Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. 2§ 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.
Rechtsbehelfe | Rechtsbehelfe | ||||
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f | 1 | (1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine | f | 1 | (1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine |
2 | Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung | 2 | Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung | ||
3 | der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen | 3 | der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen | ||
4 | Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 | 4 | Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 | ||
5 | der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der | 5 | der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der | ||
6 | Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt | 6 | Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt | ||
7 | und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung | 7 | und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung | ||
8 | hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. | 8 | hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. | ||
9 | (2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden | 9 | (2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden | ||
10 | Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder | 10 | Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder | ||
11 | die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. | 11 | die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. | ||
12 | 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat | 12 | 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat | ||
13 | stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der | 13 | stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der | ||
14 | Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. | 14 | Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. | ||
t | 15 | (3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur | t | 15 | (3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung |
16 | Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § | 16 | die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel | ||
17 | 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. | 17 | anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist | ||
18 | vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung | ||||
19 | genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des | ||||
20 | Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem | ||||
21 | Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu | ||||
22 | ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den | ||||
23 | Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem | ||||
24 | Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine | ||||
25 | Möglichkeit der Beteiligung hatte. | ||||
18 | (4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | 26 | (4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | ||
19 | planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser | 27 | planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser | ||
20 | Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 | 28 | Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 | ||
21 | planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der | 29 | planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der | ||
22 | Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der | 30 | Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der | ||
23 | Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen | 31 | Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen | ||
24 | und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des | 32 | und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des | ||
25 | vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem | 33 | vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem | ||
26 | Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser | 34 | Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser | ||
27 | Energieleitungen notwendig sind. | 35 | Energieleitungen notwendig sind. |
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